Kommt das Vorkaufsrecht in Palma?
Das balearische Parlament hat am 27. Oktober 2026 die Reform der Ley de capitalidad de Palma verabschiedet. Neben einer höheren Mindestfinanzierung für die Stadt und neuen Wohnungsinstrumenten enthält das Gesetz ein kommunales Vorkaufsrecht (tanteo y retracto) für bestimmte Grundstücke. Für typische Wohnungsverkäufe ändert sich wenig. Wer aber ein Grundstück kauft oder verkauft, das im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, sollte die neue Regelung im Blick behalten – auch als Nichtresident.
Was beschlossen wurde
Die Reform aktualisiert die Capitalidad-Regelung von 2006. Der Mindestbeitrag an Palma steigt laut übereinstimmender Presseberichte auf 60 Millionen Euro pro Jahr. Neu eingeführt wurden unter anderem eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ein Büro für Mieterrechte und das Vorkaufsrecht der Stadt bei bestimmten Solares. Die Zustimmung kam von PP, PSIB und Més; Vox stimmte dagegen. Der endgültige Gesetzestext war zum Stand 6. November 2026 noch nicht im BOIB veröffentlicht. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt läuft weder die Inkrafttretensfrist noch die Rückwirkungsfrist für den Retracto.
Für welche Grundstücke gilt das Vorkaufsrecht?
Nach der Berichterstattung und dem zuvor veröffentlichten Enmienda-Wortlaut erfasst das Recht vor allem Flächen, die im Planeamiento als sistemas generales, red viaria oder als lokale Dotationen (espacios libres, equipamientos) ausgewiesen sind – also etwa für Straßen, Plätze, Grünflächen oder öffentliche Einrichtungen.
Referenz sind der Plan General 2023 sowie ältere Planungen von 1998/2006, soweit die öffentliche Widmung fortbesteht. Allgemeine Wohnungsverkäufe fallen danach nicht unter das Vorkaufsrecht. Ein bekanntes Zielbeispiel ist das Grundstück Can Pesquet in Son Sardina.
Wichtig: Auch wenn auf dem Grundstück bereits ein Gebäude steht, kann die planerische Einstufung des Bodens relevant sein.
Tanteo und Retracto – der Unterschied
Beim Tanteo (Vorkauf) kann die Stadt eingreifen, bevor der Verkauf endgültig wird, sobald ihr die Bedingungen mitgeteilt wurden. Beim Retracto (Wiederkauf) kann sie nach einer bereits erfolgten Übertragung an die Stelle des Käufers treten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet nicht, dass Palma jedes betroffene Grundstück automatisch kauft. Es bedeutet aber, dass betroffene Transaktionen meldepflichtig sein können und Fristen
laufen.
Rückwirkung von zwölf Monaten – warum das BOIB-Datum zählt
Laut Presse gilt ein Sonderregime für entgeltliche Übertragungen der letzten zwölf Monate vor Inkrafttreten. Erwerber müssen die Stadt dann mit einer Kopie der Escritura benachrichtigen. Der Retracto soll binnen 60 Tagen natürlich ab dem Tag nach der Mitteilung ausgeübt werden können; ohne Mitteilung ab Kenntnis der Stadt. Weil das Gesetz erst mit der BOIB-Veröffentlichung in Kraft tritt, beginnt dieser Zeitraum erst dann. Bis dahin ist die Rückwirkung noch nicht ausgelöst – aber wer in den letzten Monaten ein potenziell betroffenes Grundstück erworben hat, sollte die Veröffentlichung beobachten und die Unterlagen bereithalten.
Was Eigentümer und Käufer praktisch tun sollten
1. Prüfen, ob das Grundstück im Plan als öffentlicher Systemraum, Straße oder Ausstattung ausgewiesen ist.
2. Nach BOIB-Veröffentlichung den genauen Gesetzestext lesen.
Was das Gesetz nicht ist
Die Reform begründet kein allgemeines Vorkaufsrecht der Stadt bei Wohnungsverkäufen und keine Kaufbeschränkung für Nichtresidenten. Anträge auf Kaufbeschränkungen oder Sondersteuern für Nicht-EU-Käufer wurden im Parlament am 27. Oktober 2026 abgelehnt. Ebenso bleibt die Balearen-Regierung bei ihrer Ablehnung einer „zona tensionada“ mit Mietpreisdeckel.
Ferienvermietungs-Lizenz auf Mallorca verkaufen: Wie die Übertragung von Plazas turísticas funktioniert (Stand Oktober 2026)
Eine Lizenz für die Ferienvermietung ist auf Mallorca viel wert. Neue Lizenzen gibt es kaum noch, und für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gar keine mehr. Viele Eigentümer fragen deshalb: Kann ich meine Lizenz verkaufen, ohne das Haus zu verkaufen? Was kostet das, und welche Steuern fallen an? Dieser Beitrag gibt einen Überblick, Stand Oktober 2026.
Lizenz und Plätze: worum es geht
Wer auf Mallorca an Urlauber vermietet, braucht eine Anmeldung der touristischen Tätigkeit (DRIAT) und die passenden touristischen Plätze (plazas turísticas). Die Zahl der Plätze richtet sich nach der Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad). Grundlage ist das balearische Tourismusgesetz, die Ley 8/2012, zuletzt wesentlich geändert durch das Decreto-ley 4/2025.
Wichtig: Die Lizenz gehört zur Immobilie, nicht zur Person. Ein freier Handel mit Lizenzen wie mit Wertpapieren ist nicht vorgesehen.
Fall 1: Die Lizenz geht mit dem Haus
Am einfachsten ist der Verkauf der Immobilie samt Lizenz. Eine gültige Lizenz erhöht den Kaufpreis oft spürbar.
Fall 2: Die Plätze gehen ohne das Haus an einen anderen Eigentümer
Seit 2025 ist der Platztausch zwischen Privatleuten aber auch möglich wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Der Verkäufer der Plätze hat das Recht einen Käufer zu benennen, der dann die Plätze auf seinen Namen ankauft. Das Gesetz legt ausdrücklich fest, dass dieses Benennungsrecht nicht an Dritte übertragbar ist. Rechtlich wird also kein Recht verkauft. Es wird ein Erwerber benannt, der die Plätze offiziell kauft. Seit Februar 2026 läuft das Verfahren elektronisch. Es gilt nur für Plätze, die gegen Entgelt und endgültig erworben wurden.
Grenzen, die man kennen sollte:
– Das Ganze Verfahren hat natürlich nur dann Erfolg wenn die Wohnung des Käufers geeignet ist. Das muss also vorab geprüft werden.
– Fünf Jahre Sperrfrist für neue Plätze. Wer Plätze aus den Ausschreibungen 2025 und 2026 der Platzbörse erhalten hat, darf sie fünf Jahre lang nicht an Dritte weitergeben.
– Amtliche Preise. Das Konsortium verlangt 3.500 € pro Platz für Einfamilienhäuser, 875 € für Reihen- und Doppelhäuser und 291,67 € für die Vermietung der eigenen Hauptwohnung an höchstens 60 Tagen im Jahr. Ob und in welcher Höhe der Erwerber bei einem Platztausch diesen Preis zahlen muss, sollte im Einzelfall beim Consell geklärt werden.
Ob neben dem offiziellen Verfahren private Zahlungen zwischen den Beteiligten zulässig sind und wie sie vertraglich abgesichert werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Hier ist Vorsicht geboten.
Steuern
Eine verbindliche Auskunft der spanischen Steuerverwaltung speziell zum Verkauf von Plazas turísticas ist mir nicht bekannt. Nach den allgemeinen Regeln gilt voraussichtlich:
– Verkäufer mit Wohnsitz in Spanien: Ein Erlös ist in der Regel ein Veräußerungsgewinn und wird mit dem Steuersatz für Kapitalerträge von 19 bis 30 % besteuert. Wurden die Plätze früher ohne Kosten erworben, kann fast der gesamte Erlös steuerpflichtig sein. Wer die Ferienvermietung selbst betrieben hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt den Erlös als Betriebseinnahme ansieht.
– Verkäufer ohne Wohnsitz in Spanien: Steuer auf den Gewinn nach den Regeln für Nichtresidenten, in der Regel 19% für EU-Bürger. Die Vorschriften in Deutschland sind gesondert zu prüfen.
– Verkäufer ist ein Unternehmen: Körperschaftsteuer und möglicherweise 21% Mehrwertsteuer (IVA). Auch ist nun zu prüfen ob mit der Regelung auf touristische Mieten 10% IVA verlangen zu müssen, der Verkauf der Lizenzen damit automatisch auch der IVA unterliegen.
– Käufer: Bei einem privaten Entgelt kommt die Übertragungssteuer (ITP) in Betracht. Auf den Balearen beträgt sie 4% Ob dieser Satz auf eine bloße Benennung anwendbar ist, ist nicht geklärt.
– Verkauf zusammen mit der Immobilie: Es gelten die üblichen Regeln: Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis, Plusvalía der Gemeinde und bei Nichtresidenten der Einbehalt von 3% durch den Käufer.
Sonstige Kosten
– Platzpreis an das Konsortium, soweit fällig
– Unterlagen für die neue DRIAT: Bewohnbarkeitsbescheinigung, Zonenbescheinigung der Gemeinde, gegebenenfalls technische Nachweise und Gemeindegebühren
– Mögliche Verwaltungsgebühren des Consell (die aktuelle Höhe haben wir nicht bestätigt)
– Beratung durch Anwalt oder Gestoría; ein Notar ist für den Platztausch nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein
– Gegebenenfalls Maklerprovision
Fazit
Plazas turísticas lassen sich auf Mallorca seit 2025 wieder ohne das Haus an einen anderen Eigentümer übertragen, allerdings nur über das förmliche Verfahren aus Abmeldung und Benennung. Ein freier Lizenzhandel ist das nicht. Sperrfristen, das Verbot für Mehrfamilienhäuser und ungeklärte steuerliche Fragen machen eine sorgfältige Prüfung vor jeder Vereinbarung unerlässlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fällt die Anforderung von fünf Jahren Wohnsitz zum Bezug von öffentlichen Wohnungen auf Mallorca?
Die Europäische Kommission hat in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage klargestellt, dass die Mitgliedstaaten keine einseitigen Wohnsitzanforderungen von mehr als fünf Jahren für den Zugang zu öffentlichen Wohnungen und sozialen Leistungen aufstellen dürfen, soweit diese nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Stellungnahme des für Inneres und Migration zuständigen Kommissars Magnus Brunner bezieht sich auf die Richtlinie 2003/109/EG über den Status langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Gleichbehandlung und zum Verbot indirekter Diskriminierung.
Lage in den Balearen
Die balearische Wohnungsgesetzgebung (insbesondere die durch das Gesetz 4/2025 geänderte Regelung) sieht grundsätzlich eine Mindestwohnsitzdauer von fünf Jahren in den Inseln als Voraussetzung für den Zugang zu geschützten und preisgebundenen Wohnungen vor. Mehrere Gemeinden haben jedoch in Plenarbeschlüssen deutlich höhere Prioritätskriterien festgelegt, die bei der Vergabe öffentlicher Wohnungen Anwendung finden sollen:
- Sóller und Santa Maria del Camí: 18 Jahre
- Artà und sa Pobla: 15 Jahre
- Pollença, Maria de la Salut, Eivissa und Sencelles: 10 Jahre
- Inca: 8 Jahre
- Esporles und Calvià: 7 Jahre
Die balearische Regierung vertritt die Auffassung, dass diese längeren Fristen nicht als absolute Ausschlusskriterien, sondern lediglich als Prioritätskriterien im Rahmen einer gesetzlich erklärten „wohnungswirtschaftlichen Notlage“ zu verstehen seien. Sie berücksichtigten die konkreten lokalen Verhältnisse und seien nicht an die Staatsangehörigkeit gekoppelt, sondern an die Wohnsitzdauer. Nach Auffassung des Govern bleibe die Maßnahme damit verhältnismäßig und mit dem europäischen Recht vereinbar.
Praktische und rechtliche Bewertung
Ob die kommunalen Prioritätsregelungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, hängt entscheidend von der konkreten Ausgestaltung und der Nachweisbarkeit der Verhältnismäßigkeit ab. Eine bloße Berufung auf eine allgemeine Wohnungsnot reicht in der Regel nicht aus; erforderlich ist eine differenzierte Begründung, warum gerade die längere Wohnsitzdauer geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel der Versorgung der bereits ansässigen Bevölkerung zu erreichen, ohne unverhältnismäßige Diskriminierungswirkungen zu entfalten.
Für Investoren, Eigentümer und potenzielle Antragsteller ergeben sich daraus folgende praktische Überlegungen:
- Bei der Prüfung von Zugangsvoraussetzungen zu öffentlich geförderten oder preisgebundenen Wohnungen sollten die konkreten kommunalen Kriterien und deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht berücksichtigt werden.
- Anfechtungen gegen Ablehnungen oder gegen die Prioritätsregelungen selbst können auf die europäische Rechtsprechung und die jüngste Kommissionsstellungnahme gestützt werden.
- Die Abgrenzung zwischen zulässiger Priorisierung und unzulässiger Diskriminierung bleibt im Einzelfall gerichtlich überprüfbar.
Die Entwicklung in den Balearen verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen dem Ziel, den Wohnraum für die bereits ansässige Bevölkerung zu sichern, und den europarechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung. Eine abschließende gerichtliche Klärung steht noch aus. Die Stellungnahme der Kommission dürfte jedoch die Prüfungsmaßstäbe für bestehende und künftige Regelungen verschärfen.
Mietmarkt auf Mallorca gelähmt: Dekrete erzeugen Rechtsunsicherheit und Angebotsrückgang
Der langfristige Mietmarkt auf Mallorca befindet sich nach Aussagen von Branchenvertretern in einer faktischen Lähmung. Neue Anzeigen werden nicht geschaltet, Besichtigungen abgesagt und geplante Renovierungen zurückgestellt. Hintergrund sind die jüngsten Realdekrete der spanischen Zentralregierung (ich habe berichtet), die das Gesetz über städtische Mietverhältnisse (Ley de Arrendamientos Urbanos – LAU) und die Stabilisierung von Wohnungsmietsverträgen zum Ziel haben.
Inhalt der Maßnahmen
Die Regelungen (insbesondere Real Decreto-ley 27/2026 und das nachfolgende Real Decreto-ley 28/2026) sehen vor, dass nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit von fünf Jahren (bei natürlichen Personen als Vermieter) bzw. sieben Jahren (bei juristischen Personen) der Vertrag automatisch um weitere fünf bzw. sieben Jahre verlängert wird, sofern keine der Parteien rechtzeitig den Wunsch nach Beendigung mitteilt. Der Vermieter muss die Nichtverlängerung mit einer Frist von sechs Monaten anzeigen. Entscheidet er sich gegen die Fortsetzung, ist er grundsätzlich zur Zahlung einer Entschädigung an den Mieter verpflichtet. Diese entspricht dem höheren Betrag aus zwölf Monatsmieten (berechnet nach dem oberen Referenzwert des staatlichen Preisindexsystems) oder einer Monatsmiete je Jahr der bisherigen Wohnungsnutzung. Ausnahmen bestehen unter anderem bei Eigenbedarf des Vermieters oder bestimmter Familienangehöriger sowie in weiteren gesetzlich definierten Fällen. Parallel gelten erweiterte Schutzmechanismen gegen Räumungen für vulnerable Personen.
Die Normen sind (bzw. waren) teilweise der Konvalidierung durch den Kongress unterworfen und haben eine Phase erheblicher Rechtsunsicherheit ausgelöst.
Marktreaktion auf Mallorca
Nach Angaben des Colegio de Agentes de la Propiedad Inmobiliaria de Baleares, führt die Unsicherheit dazu, dass Eigentümer ihre Wohnungen nicht mehr auf den Markt bringen wollen, aus Befürchtung, die Verfügungsgewalt über die Immobilie nicht wiedererlangen zu können. Bereits geschlossene Vereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern werden aufgelöst, neue Inserate gestoppt und Besichtigungstermine storniert. Artieda warnt, dass dadurch der Markt für langfristige Wohnungsmietsverhältnisse beschädigt werde, ohne dass saisonale oder kurzfristige Nutzungen wirksam umgeleitet würden. Die Folge sei ein Rückgang des Angebots und ein zu erwartender Preisanstieg bei den verbleibenden Objekten.
Der balearische Conseller de Vivienda bestätigt mittlerweile ebenso eine Reduktion des Mietangebots in Palma um sechs Prozent in dem Zeitraum unmittelbar nach Genehmigung der Dekrete (Daten eines Immobilienportals vom 29. September bis 5. Oktober). Die Maßnahmen werden als kontraproduktiv und als Fortsetzung einer Politik der punktuellen Eingriffe ohne strukturelle Lösung der Wohnungsnot kritisiert. Die staatliche Wohnungsagentur Casa 47 habe in den Balearen bislang keine bezahlbaren Wohnungen bereitgestellt.
Rechtliche und praktische Bewertung
Aus Perspektive der Vermieter verstärken die Entschädigungspflicht und die verlängerten automatischen Prorogationen die Risiken einer langfristigen Bindung. In einem Markt, der bereits durch hohe Nachfrage, Tourismusdruck und begrenztes Angebot gekennzeichnet ist, führt dies zu einer Zurückhaltung bei der Neuvermietung. Für Investoren und Eigentümer auf Mallorca ergeben sich folgende Überlegungen:
- Bestehende Verträge sollten zeitnah auf die Anwendbarkeit der neuen Prorogations- und Entschädigungsregeln geprüft werden.
- Bei der Gestaltung neuer Verträge ist die Rechtsunsicherheit zu berücksichtigen; klare Regelungen zu Beendigungsgründen und Dokumentation sind ratsam.
- Alternativen wie die Nutzung im Rahmen regulierter Programme (z.B. Lloguer Segur) oder die Überprüfung von Eigenbedarfsszenarien können im Einzelfall relevant sein.
- Die Entwicklung der Konvalidierung und etwaiger weiterer Anpassungen durch die Zentralregierung bleibt abzuwarten.
Die Situation verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen dem Ziel, Mieter vor kurzfristigen Beendigungen und Räumungen zu schützen, und der Notwendigkeit, Eigentümer zur Bereitstellung von Wohnraum zu motivieren. Ein anhaltender Angebotsrückgang dürfte den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum auf Mallorca weiter erschweren. Eine konsensbasierte Regelung, die Rechtssicherheit für beide Seiten schafft, erscheint aus marktlicher Sicht erforderlich.
Zwanzig Wohnungsmaßnahmen in Spanien: Was am 8. Oktober 2026 in Kraft getreten ist
Der Boletín Oficial del Estado hat am 7. Oktober 2026 zwei Reales Decretos-ley veröffentlicht, die der Ministerrat am 6. Oktober 2026 beschlossen hat. Das Real Decreto-ley 29/2026 über den Schutz der sozialen Funktion des Wohnens und die Ausweitung des Angebots an bezahlbarem Wohnraum (BOE-A-2026-20823, BOE Nr. 249 vom 7. Oktober 2026) ist am 8. Oktober 2026 in Kraft getreten. Das Real Decreto-ley 28/2026 zur Stabilität der Mietverträge über die Hauptwohnung (BOE-A-2026-20822) soll erst am 15. November 2026 in Kraft treten und nur dann, wenn die Diputación Permanente des Kongresses es bestätigt.
Die Regierung spricht von 21 Maßnahmen. Zwanzig davon stehen in der bereits geltenden Verordnung. Die automatische Verlängerung der Mietverträge ist bewusst zurückgestellt, weil sie sonst die zweijährige außerordentliche Verlängerung verdrängen würde. Beide Normen bedürfen noch der Bestätigung durch die Diputación Permanente, da die Cortes nach der Ansetzung der Parlamentswahlen aufgelöst sind. Für Eigentümer, Vermieter und Erwerber auf den Balearen sind die folgenden Punkte unmittelbar prüfungsrelevant.
Die zwanzig Maßnahmen im Überblick
- Zinslose Darlehen für den Ersterwerb. Unter der Bezeichnung „Tu Casa“ stellt das Instituto de Crédito Oficial eine Linie von 10.000 Millionen Euro bereit. Das Darlehen beträgt bis zu 20 Prozent des Kaufpreises, höchstens 50.000 Euro, ist zins- und gebührenfrei und ergänzt die private Finanzierung. Die Tilgung beginnt nach Ende der Hypothek beziehungsweise nach einer Karenz von höchstens 30 Jahren und läuft über bis zu zehn Jahre. Die Wohnung unterliegt einem Weiterverkaufshöchstpreis; bei Vermietung darf die Miete den Referenzindex nicht überschreiten.
- Verlängerung des sozialen Räumungsschutzes bis zum 31. Dezember 2030. Betrifft vulnerable Personen ohne Wohnungsalternative. Ausgenommen sind vulnerable Eigentümer mit höchstens zwei Wohnungen.
- Beschränkung des Erwerbs durch Fonds und Großhalter bis zum 31. Dezember 2030. Gesellschaften und sonstige Einheiten, die Immobilien oder notleidende Hypothekenportfolios erwerben, sowie juristische Personen mit der Stellung eines gran tenedor dürfen Wohnungen nicht unter 70 Prozent des von einer unabhängigen, bei der Banco de España registrierten Bewertungsgesellschaft festgestellten Marktwerts erwerben. Ausnahmen gelten für bezahlbaren oder sozialen Wohnraum, soziosanitäre Nutzungen, Unterbringung vulnerabler Gruppen und öffentliche Träger. Bereits beurkundete Übertragungen bleiben unberührt. Es handelt sich nicht um ein allgemeines Kaufverbot.
- Zwei-Monats-Frist der Autonomen Gemeinschaften. Kann keine Wohnungsalternative gestellt werden, hat die Autonome Gemeinschaft innerhalb von zwei Monaten die zur Abwendung der Räumung erforderlichen Beträge zu übernehmen. Das Verfahren ruht in dieser Frist. Die Lage ist jährlich zu überprüfen.
- Außerordentliche Verlängerung um bis zu zwei Jahre. Mietverträge, deren Pflicht- oder stillschweigende Verlängerung vor dem 31. Dezember 2028 endet, können auf Antrag des Mieters jahresweise um höchstens zwei Jahre zu unveränderten Bedingungen fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Mieter nicht im Rückstand ist und dies auch in den vorangegangenen acht Monaten nicht war. Die Verlängerung ist nicht automatisch. Der Vermieter kann sie ablehnen, wenn er die Wohnung nachweislich für sich oder nahe Angehörige benötigt.
- Obergrenze für Mieterhöhungen bis zum 31. Dezember 2027. Liegt die Miete über dem staatlichen Referenzsystem, ist eine Aktualisierung ausgeschlossen. Im Übrigen gilt die Vereinbarung der Parteien, hilfsweise höchstens 2 Prozent.
- Zimmervermietung. Die Summe der Zimmer-Mieten darf die für die gesamte Wohnung zulässige Miete nicht übersteigen. In angespannten Märkten gelten zusätzlich die Preisgrenzen der Ley de Arrendamientos Urbanos.
- Reparaturfrist von 15 Tagen. Mängel, die Bewohnbarkeit, Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen, hat der Vermieter innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu beheben. Unterbleibt dies, darf der Mieter die Arbeiten ausführen und die Kosten von der Miete abziehen.
- Vorzeitige Vertragsbeendigung. Nach mindestens sechs Monaten kann der Mieter mit einer Frist von 30 Tagen ohne Entschädigung kündigen.
- Werbung und Transparenz. Großhalter müssen diese Eigenschaft angeben. In angespannten Marktzonen sind der Referenzindex und die geltende Preisobergrenze auszuweisen.
- Vorkaufsrecht des Mieters. Bei Verkauf der vermieteten Wohnung steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht zu. Der Vermieter hat den Verkauf anzuzeigen.
- Preisbindung neuer Verträge in angespannten Zonen. Der neue Vertrag darf die Miete der letzten fünf Jahre, angepasst um die jährliche Aktualisierung, nicht übersteigen. Eine begrenzte Anhebung ist nur nach qualifizierter Sanierung zulässig. Für Großhalter gilt der Referenzindex.
- Zeitmiete. Sie setzt einen realen und belegbaren vorübergehenden Anlass voraus, dauert mehr als 31 Tage und höchstens zwölf Monate. Fehlende Begründung oder die Aneinanderreihung von mehr als zwei Verträgen führt zur Umqualifizierung in ein Wohnraummietverhältnis nach der LAU.
- Umsatzsteuer auf touristische Wohnungen. Die kurzfristige möblierte Überlassung wird mit 10 Prozent IVA belegt. Gemeinden können in angespannten Zonen einen IBI-Zuschlag von bis zu 50 Prozent erheben, bei zwei oder mehr Objekten bis 100 Prozent und bei vier oder mehr bis 150 Prozent. Für dauerhaft geschützten Wohnraum gilt ein ermäßigter Satz von 4 Prozent.
- Steuerliche Anreize. Mieter mit einer Bemessungsgrundlage unter 33.007,20 Euro können 10 Prozent der für die Hauptwohnung gezahlten Miete abziehen. Vermieter, die keine Großhalter sind, können den Nettomietertrag bis zu 100 Prozent mindern, wenn der neue Preis gegenüber dem fortgeschriebenen Altvertrag um mehr als 5 Prozent sinkt oder die Miete unter dem Referenzindex liegt.
- Zuschlag auf leerstehende Wohnungen. Gemeinden in angespannten Zonen können auf den IBI einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Nettosteuer erheben; bei einem Leerstand von mehr als drei Jahren kann er 100 Prozent übersteigen.
- Höhere Belastung der SOCIMI. Nicht ausgeschüttete Erträge aus Wohnungsvermietung werden mit 25 Prozent belastet. Der Satz kann sinken oder entfallen, wenn ein wesentlicher Teil als bezahlbarer Wohnraum vermietet und reinvestiert wird.
- Übertragung öffentlicher Immobilien an Casa 47. Liegenschaften des Staates und der Sozialversicherung können Casa 47 zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums übertragen werden. Verkaufspreise dürfen den höchsten autonomen Modulsatz für geschützten Wohnraum nicht überschreiten.
- Fonds für sozialen Wohnungsbau. Der Fondo de Vivienda de Impacto Social wird mit zunächst 400 Millionen Euro ausgestattet. Bezahlbarer Wohnraum ist definiert als Preis oder Miete von höchstens 30 Prozent des mittleren Haushaltseinkommens der Gemeinde.
- Bürgschaften für den Neubau. Das Wohnungsministerium kann über das ICO Bürgschaften von bis zu 2.000 Millionen Euro für Darlehen an Bauträger bezahlbaren Mietwohnraums gewähren. Zusätzlich stehen bis 2040 Bürgschaften von 280 Millionen Euro für industrialisiertes Bauen bereit.
Die zurückgestellte einundzwanzigste Maßnahme
Das Real Decreto-ley 28/2026 ändert Artikel 10 der Ley 29/1994 de Arrendamientos Urbanos. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit soll der Vertrag sich stillschweigend und verpflichtend verlängern, wenn der Vermieter nicht mindestens sechs Monate und der Mieter nicht mindestens zwei Monate vorher widerspricht. Eigentümer, die eine Verlängerung verweigern, sollen den Mieter mit mindestens zwölf Monatsmieten entschädigen. Die Norm ist auf den 15. November 2026 datiert und hängt von der Bestätigung durch die Diputación Permanente ab. Solange sie nicht gilt, bleibt es bei der antragsabhängigen Zweijahresverlängerung des ersten Dekrets.
Hinweise für die Praxis
Erwerbsbeschränkung, Räumungsschutz und Preisbindung sind befristet und ausnahmebewehrt. Die zweijährige Verlängerung setzt einen Antrag und Zahlungsdisziplin voraus. Zeitmietverträge und Zimmervermietung werden enger an die Wohnraummiete herangeführt. Für Bestandsverträge auf Mallorca empfiehlt sich eine Prüfung von Enddatum, letzter vereinbarter Miete, Lage in einer zona tensionada und der Frage, ob der Vermieter als gran tenedor gilt.