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Zwei Wohnungsdekrete beschlossen

Was die automatische Verlängerung für Vermieter auf den Balearen bedeutet

Am Vormittag des 29. September 2026 habe ich an dieser Stelle den Entwurf eines staatlichen Wohnungsdekrets eingeordnet, das auf den Balearen ohne Ausweisung als zona tensionada wie eine faktische Mietpreisbremse wirken sollte. Wenige Stunden später hat der Consejo de Ministros zwei Real Decretos-Ley angenommen. Der politische Kern des Morgenbeitrags – die Umgehung des regionalen Vetos der Regierung Prohens über Vertragsverlängerungen statt über eine Mietpreisobergrenze – ist damit in Gesetzestext übergegangen. Maßgeblich bleibt gleichwohl erst der amtliche Wortlaut im BOE und die Konvalidierung durch den Kongress.

Was der Consejo de Ministros am Nachmittag dann angenommen hat

Nach übereinstimmenden Berichten hat die Koalitionsregierung PSOE-Sumar die Maßnahmen auf zwei Dekrete aufgeteilt.

Das erste Dekret bündelt die mit den parlamentarischen Gruppen vorbereiteten Punkte. Dazu zählen:

  • eine außerordentliche Verlängerung von zwei Jahren für Wohnraummietverträge, die vor dem 31. Dezember 2028 enden;
  • die Ausweitung des Schutzes vor Räumungen (desahucios) bei fehlender Wohnalternative bis 2030;
  • die Regulierung der Saisonmiete (alquiler de temporada) und der Zimmervermietung (alquiler de habitaciones);
  • ein befristetes Verbot bestimmter Immobilienkäufe durch sogenannte fondos buitre bis 2028.

Das zweite Dekret enthält allein die von der Confederación de Sindicatos de Inquilinas und von Sumar geforderte automatische Erneuerung der Wohnraummietverträge. Wohnungsministerin Isabel Rodríguez hat ausdrücklich eingeräumt, dass diese Regelung mit den Gruppen nicht in gleicher Tiefe vorbereitet werden konnte. Die Regierung hat den Kongress um ein außerordentliches Plenum am Freitag, 11:00 Uhr, gebeten, damit beide Texte unverzüglich konvalidiert werden können.

Der Unterschied zu dem heute Morgen beschriebenen Entwurf

Im heutigen Beitrag „Kommt der Mietpreisdeckel auf den Balearen?“ lag der Schwerpunkt auf einer Verlängerung um bis zu zwei Jahre für Verträge, die 2026 und 2027 auslaufen, auf Verlangen des vertragstreuen Mieters. Die nun gemeldete Fassung des ersten Dekrets zieht den zeitlichen Horizont weiter: erfasst wären Verträge, die vor dem 31. Dezember 2028 enden. Das zweite Dekret geht darüber hinaus und soll die Erneuerung nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit (fünf Jahre bei natürlichen Personen, sieben Jahre bei juristischen Personen) strukturell absichern.

Politisch ist die Aufspaltung nachvollziehbar. Das erste Paket soll mit den Stimmen der bisherigen Partner tragfähig sein. Das zweite Paket gilt als unsicher, weil Junts und PNV einer automatischen Erneuerung ablehnend gegenüberstehen. Bereits 2026 ist ein Wohnungsdekret nach fehlender Konvalidierung wieder entfallen. Diese Unsicherheit bleibt der zentrale Vorbehalt.

Was sich auf den Balearen rechtlich ändert – und was nicht

Solange die Texte nicht im Boletín Oficial del Estado stehen und nicht konvalidiert sind, gilt unverändert die Ley de Arrendamientos Urbanos in der geltenden Fassung, ergänzt um die Ley 12/2023, soweit deren Instrumente ohne regionale Ausweisung einer zona tensionada überhaupt greifen. Die Balearen sind weiterhin nicht als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen. Eine unmittelbare staatliche Mietpreisobergrenze für Neuverträge besteht auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera daher nach wie vor nicht.

Tritt das erste Dekret in Kraft, ergibt sich für Bestandsmietverträge über Wohnraum (vivienda habitual) eine faktische Stabilisierung der Ausgangsmiete um weitere zwei Jahre, sofern der Vertrag vor dem 31. Dezember 2028 endet. Eine marktübliche Neuverhandlung wäre in diesem Zeitraum weitgehend blockiert. Genau das war der Mechanismus, den der Morgenbeitrag als Ersatz für den fehlenden Mietpreisdeckel beschrieben hat.

Die automatische Erneuerung im zweiten Dekret wäre der weitergehende Eingriff. Nach den bisher öffentlich wiedergegebenen Leitlinien müsste der Vermieter eine gerechtfertigte Ursache darlegen, um die Fortsetzung zu verweigern; andernfalls droht eine Entschädigung. Der genaue Tatbestand, die Beweislast und die Höhe einer Entschädigung sind ohne amtlichen Text nicht belastbar zu beurteilen.

Zimmer- und Saisonmiete

Die angekündigte Einbeziehung der Zimmervermietung und der Saisonmiete in den Schutzrahmen der Wohnraumregelung betrifft den mallorquinischen Markt unmittelbar. Viele deutschsprachige Eigentümer unterscheiden vertraglich zwischen vivienda habitual, temporada und touristischer Vermietung. Die Rechtsprechung der Audiencia Provincial de Baleares stellt bereits heute auf den tatsächlichen Gebrauch ab, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag. Eine gesetzliche Neuordnung würde diese Abgrenzung verschärfen. Katalonien soll nach Berichten von der Zimmerregelung ausgenommen bleiben; für die Balearen ist eine solche Ausnahme bisher nicht gemeldet.

Folgerungen für deutsche Eigentümer und Mieter

Die drei Punkte aus dem heutigen Morgenbeitrag bleiben gültig und verdichten sich:

Erstens: Bestandsmietverträge, die bis Ende 2028 auslaufen, sind das eigentliche Einfallstor der ersten Maßnahme. Wer 2026 oder 2027 eine marktgerechte Neuverhandlung geplant hat, muss mit einer gesetzlichen Verzögerung rechnen.

Zweitens: Neuverträge, die vor Inkrafttreten zu Marktbedingungen geschlossen werden, fallen nach den bisher bekannten Plänen nicht rückwirkend unter die Zweijahresverlängerung. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bleibt deshalb entscheidend.

Drittens: Die politische Lage ist instabil. Ein am Dienstag angenommenes Dekret kann am Freitag scheitern. Erst der konvalidierte Wortlaut bindet.

Hinzu kommt ein vierter, durch die Zweiteilung bedingter Punkt: Eigentümer sollten nicht beide Dekrete als einheitliches Paket behandeln. Das erste kann Bestand haben, das zweite entfallen.

Vertragsgestaltung, Kündigungsfristen nach den Artikeln 9 bis 12 LAU und eine etwaige Umstellung auf saisonale Nutzung sind deshalb getrennt zu prüfen.

Was jetzt zu tun ist

Eigentümer sollten laufende Verträge, gesetzliche und vertragliche Endtermine, Kündigungsfristen sowie den Zahlungsstand dokumentieren. Eine Umstellung auf temporada oder touristische Nutzung bleibt rechtlich und steuerlich ein eigenes Prüffeld; sie sollte nicht allein aus Anlass der heutigen Nachrichten vorgenommen werden.

Mieter, deren Vertrag in den kommenden Monaten ausläuft, sollten den amtlichen Text und das Plenum am Freitag abwarten, Fristen aber nicht versäumen, falls eine Antrags- oder Mitteilungspflicht kommt.

Die Kanzlei LexJahnel berät deutschsprachige Eigentümer, Käufer und Mieter auf den Balearen zur Vertragsgestaltung nach spanischem Mietrecht, zu steuerlichen Folgen der Vermietung und zu den laufenden
Änderungen der Wohnungsgesetzgebung.

Hinweis: Der Beitrag gibt den Stand der öffentlichen Berichterstattung vom Nachmittag des 29. September 2026 wieder. Maßgeblich ist allein der endgültige amtliche Wortlaut nach Verkündung und Konvalidierung. Der Morgenbeitrag „Kommt der Mietpreisdeckel auf den Balearen?“ bleibt als Einordnung des regionalen Vetopunkts und der Marktpreise in Palma und Ibiza weiterhin die Grundlage dieser Analyse.

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