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Legalisierung von Schwarzbauten auf Mallorca – 2024. Dies sind die Rahmenbedingungen:
Endlich ist es wieder so weit, Gebäude im Außenbereich auf Mallorca deren Baurechtsverstoß verjährt ist können wieder legalisiert werden.
Am Freitag den 24 Mai 2024 hat der Govern das Gesetzesdekret über dringende Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Rationalisierung der öffentlichen Verwaltungen auf den Balearen verabschiedet. Das Hauptziel ist es übermäßige Bürokratie als Hindernis für die Bürger zu beseitigen und eine agile und effiziente Verwaltung zu schaffen. Ein Teil dieses Dekretes beschäftigt sich mit der Legalisierung von Schwarzbauten auf den „fincas rusticas“.
Das Dekret sieht vor, dass Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen außerhalb der planungsrechtlichen Vorschriften, bei denen es bei Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets nicht mehr möglich ist Maßnahmen zur Wiederherstellung der städtebaulichen Legalität zu ergreifen, innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren außerordentlich legalisiert werden können.
Diese Maßnahme zielt nur auf Gebäude, Bauten und Anlagen ab, gegen die die Verwaltung nicht mehr vorgehen kann, weil es sich um verjährte Verstöße handelt. Gegen diese Gebäude kann also keine Sanktion oder Abrissverfügung verhängt werden. Die Legalisierung beinhaltet das Verbot, die rusticas für die Kommerzialisierung von Touristenaufenthalten zu nutzen.
Diejenigen Gebäude, Bauten und Anlagen, die acht Jahre vor Inkrafttreten des Dekrets errichtet wurden, kommen für diese außerordentliche Maßnahme in Frage. Es gibt hiervon Ausnahmen bei denen längere Fristen der Verjährung gelten.
Als Gegenleistung für die Legalisierung wird vom Grundstückseigentümer eine Zahlung einer Entschädigung und zur Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen gefordert. Die Höhe der Zahlung beträgt 10 % wenn die Legalisierung im ersten Jahr, 12,5 %, wenn sie im zweiten Jahr, und 15 %, wenn sie im dritten Jahr beantragt wird. Ermäßigung greifen bei Grundstückseigentümern mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Darüber hinaus muss ein technisches Projekt für die Anpassung der Gebäudes vorgelegt werden welches Umweltschutzmaßnahmen enthält. Hierzu zählen die Verringerung der Lichtverschmutzung und eine Erhöhung der Energie- oder Wassereffizienz des Gebäudes.
Ausgenommen von der Legalisierung sind folgenden Fälle:
- Gebäude, Bauten oder Anlagen, die nach der geltenden Planung der Enteignung, der zwangsweisen und kostenlosen Übertragung oder dem Abriss unterliegen.
- Gebäude, Bauten oder Anlagen, die sich im öffentlichen Bereich, in der Straßenschutzzone oder in den aus der Küstengesetzgebung abgeleiteten Dienstbarkeiten befinden.
- Gebäude, Bauten, Anlagen und Nutzungen, die mit der Ausübung einer Tätigkeit verbunden sind, für die gemäß der geltenden sektoralen Gesetzgebung der Erwerb von Plätzen, Quoten oder anderen Rechten öffentlicher und begrenzter Natur erforderlich ist, wie im Fall von Landhotels oder Agrotourismus.
- Gebäude, Bauten oder Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die der vorherigen Erklärung des allgemeinen Interesses gemäß dem Gesetz 6/1997 vom 8. Juli auf den ländlichen Flächen der Balearen unterliegen, wenn die betreffende Tätigkeit nicht gemäß Artikel 26 des genannten Gesetzes als von allgemeinem Interesse erklärt wurde.
In allen Fällen bedeutet die Legalisierung aber das ausdrücklich das Verbot der Vermarktung zu touristischen Zwecken.