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Archive for 25/08/2025

Platzvergabe für die touristische Vermietung auf Mallorca eröffnet – Das große Rennen beginnt!

Ab dem 1. September 2025 startet auf Mallorca die erste Runde für den Erwerb von 654 Plätzen für touristische Vermietung von Ferienwohnungen. Dies wurde möglich, nachdem die faktische Moratoria von 2022 durch das Tourismusdekret des Gouvernements Prohens aufgehoben wurde. Die Plätze stammen aus behördlichen oder freiwilligen Abmeldungen, die seit Inkrafttreten des Dekrets im April 2025 erfolgten. Insgesamt werden im September 1.570 Plätze, darunter auch für Hotels und denkmalgeschützte Gebäude, zum Verkauf angeboten.

Details zum Verkaufsprozess
Die Antragsfrist für den Erwerb der 654 Plätze für Ferienwohnungen läuft vom 1. bis 15. September. Vom 16. bis 30. September werden zudem 416 Plätze für Hotels freigegeben. Weitere 500 Plätze sind für Boutique-Hotels in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden mit kulturellem Interesse (BIC) vorgesehen. Das Consorcio de la Bolsa de Alojamientos Turísticos (CBAT) plant künftig drei jährliche Ausschreibungen für den Erwerb touristischer Plätze. Diese Ausschreibungen finden statt im September, Januar und Mai eines jeden Jahres. Dabei ist die erste Monatshälfte für Ferienwohnungen und die zweite für Hotels reserviert.

Maßnahmen gegen Spekulation
Angesichts des großen Interesses an touristischen Mietplätzen hat der Consell de Mallorca Vorkehrungen getroffen, um Spekulationen zu verhindern. Käufer von Plätzen für Ferienwohnungen müssen nachweisen, dass sie das entsprechende Objekt mindestens drei Jahre vor Antragstellung besitzen. Zudem dürfen die Plätze erst nach fünf Jahren weiterverkauft werden, und pro Person (natürlich oder juristisch) ist nur ein Antrag erlaubt. Diese Regelungen wurden von der CBAT beschlossen, um einen spekulativen Sekundärmarkt zu unterbinden.

Voraussetzungen für einen Antrag
Wer an dem Antragsverfahren teilnehmen möchte benötigt nachfolgende Unterlagen:
a) Genehmigung des Eigentümers der Immobilie, falls der Betreiber & Antragsteller nicht der Eigentümer ist.
b) Einfacher Grundbuchauszug, der das Eigentum an der Immobilie nachweist. Der Auszug darfnicht älter als 6 Monate sein.
c) Bei Hauptwohnungen ETV60 und ETVPL60 (Kurzzeitvermietung, zwei Monate im Jahr) muss eine aktuelle Meldebescheinigung des EWMR vorgelegt werden.
d) Gültige Bewohnbarkeitsbescheinigung oder gleichwertiges Dokument, aus dem die Anzahl der Plätze hervorgeht.
e) Aktuelle Bescheinigung der Gemeinde über die Eignung der Immobilie für die Vermarktung zu touristischen Zwecken.
f) Bei Wohnungen: aktuelles Dokument, aus dem die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft zur touristischen Vermarktung hervorgeht.