Archiv
Richtlinie (EU) 2024/1619 sind spanische Bankkonten in Gefahr?
In den sozialen Netzwerken wird seit kurzem über die Auswirkungen der Richtlinie Richtlinie (EU) 2024/1619 diskutiert und mich erreichen erste Anfragen zu spanischen Auslandkonten. Was verbirgt sich hinter der Richtlinie und wird sie die Nicht Residenten auf Mallorca betreffen?
CRD VI und das Ferienhaus in Spanien: Was Nicht-Residenten wirklich trifft
Viele Deutsche besitzen in Spanien eine Immobilie, ohne dort steuerlich ansässig zu sein. Sie leben in Hamburg, München oder Köln, haben NIE und *Certificado de no residente*, zahlen IBI, Comunidad und Strom per Lastschrift und führen dafür eine *cuenta de no residente* bei CaixaBank, Sabadell, Santander oder Bankinter.
Genau diese Gruppe liest jetzt Überschriften wie „Auslandskonto ab 2027 verboten“ und fragt sich: Muss das Hauskonto zu, die Hypothek umgeschuldet, das Geld nach Deutschland zurück?
Was CRD VI tatsächlich regelt
Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619 verpflichtet Banken **außerhalb des EWR**, für Kernbankdienstleistungen an in der EU ansässige Kunden eine zugelassene Zweigstelle **in dem Mitgliedstaat** zu unterhalten, in dem der Kunde sitzt. Kernleistungen sind Einlagen, Kredit und Garantien. Die Regel gilt ab **11. Januar 2027**. Verträge vor dem **11. Juli 2026** genießen Bestandsschutz, verpflichten die Bank aber nicht, den Kunden zu behalten.
Anknüpfungspunkt ist die **Ansässigkeit**, nicht der Pass und nicht der Ort der Immobilie. Ein Deutscher mit Meldeadresse in Deutschland ist EU-ansässig. Ein Deutscher, der nach Mallorca oder Ibiza gezogen ist, ebenfalls. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Dubai, Paraguay oder der Dominikanischen Republik nicht – auch wenn er weiterhin ein Haus in Valencia besitzt.
Spanische Banken sind EU-Institute. Auf sie zielt Artikel 21c nicht.
Was mit dem spanischen Nicht-Residentenkonto passiert?
Praktisch nichts durch CRD VI.
Wer in Spanien kauft oder hält, braucht in der Regel kein spanisches Konto: alle laufenden Kosten können natürlich auch über deutsche Konten abgewickelt werden. Wer trotzdem ein spanischen Konto eröffnen möchte wird durch diese Richtline hieran nicht gehindert. CaixaBank, Santander, Sabadell, BBVA und andere dürfen EU-Ansässige weiter bedienen. Eine *cuenta de no residente* bleibt nach Januar 2027 zulässig. Gebühren, Dokumentenaufwand (NIE, Nachweis der Nicht-Residenz, Herkunft der Mittel) und die Unterscheidung Resident/Nicht-Resident bleiben spanisches Bankgeschäft – unabhängig von CRD VI. Wer nur das Hauskonto in Spanien hat und sonst bei Sparkasse, Commerzbank oder ING in Deutschland bankt, merkt von der Richtlinie wenig.
Wo es weh tut: das zweite Konto außerhalb der EU
Das eigentliche Problem sitzt nicht in Palma de Mallorca, sondern in Zürich, London oder Singapur.
Viele Ferienhausbesitzer halten parallel ein Konto oder Depot bei einer Drittstaatenbank – Liquidität, Diversifikation, manchmal die Finanzierung des Kaufs. Solange der Wohnsitz in Deutschland oder Spanien liegt, ist der Kunde für diese Bank ein EU-Ansässiger.
Ab 2027 darf die Bank das Einlagen- oder Kreditgeschäft mit ihm nur fortführen, wenn sie eine Zweigstelle **genau in seinem Wohnsitzstaat** hat. Eine Lizenz in Frankfurt hilft nicht für einen Kunden, der inzwischen in Spanien gemeldet ist. Eine spanische Zweigstelle hilft nicht für den Kunden, der in Deutschland bleibt. Passporting für Drittstaatenzweigstellen gibt es nicht.
Kleine Privatbanken werden EU-Kunden oft abgeben. Große Gruppen schieben sie intern auf eine EU-Tochter. Dann bleibt der Markenname, das Vermögen liegt aber unter EU-Aufsicht und im europäischen Abwicklungsrahmen – genau das, wofür viele das Schweizer Konto nicht eröffnet haben.
Hypothek auf die spanische Immobilie
Hier gibt es zwei Fälle:
a) Die Finanzierung über eine spanische Bank. Dies ist unproblematisch. Nicht-Residenten bekommen typischerweise 60–70 Prozent Beleihung, brauchen NIE und ein spanisches Konto für die Rate. CRD VI ändert daran nichts.
b) Die Finanzierung erfolgt über eine Drittstaatenbank zum Beispiel wenn eine schweizerische, britische oder US-Bank das Objekt in Spanien finanziert. Das ist Kreditgeschäft an einen EU-Ansässigen. Ohne Zweigstelle im Wohnsitzstaat des Schuldners wird die Fortsetzung ab 2027 rechtlich prekär, sofern der Vertrag nicht unter den Bestandsschutz vor dem 11. Juli 2026 fällt. Selbst dann kann die Bank kündigen oder umstrukturieren. Wer 2026/27 noch umschuldet oder erhöht, fällt aus dem Grandfathering heraus.
Drei Wohnsitzlagen, drei Wirkungen
1. Wohnsitz Deutschland, Haus Spanien.
Spanisches Konto: ja, weiter möglich. Drittstaatenkonto: betroffen, weil der Kunde in der EU sitzt. Die Immobilie ändert die bankrechtliche Ansässigkeit nicht.
2. Wohnsitz Spanien (Residencia), Haus Spanien.
Immer noch EU-Ansässigkeit. Steuerlich kann das vorteilhaft sein, bankseitig gegenüber Zürich oder Singapur ist Spanien dasselbe wie Deutschland. Zusätzlich gilt: Eine etwaige Zweigstelle müsste in Spanien sitzen, nicht in Frankfurt.
3. Wohnsitz außerhalb der EU, Haus bleibt in Spanien.
Hier greift Artikel 21c nicht mehr auf die Person. Ein Konto in der Schweiz oder in Asien darf geführt werden, weil der Kunde nicht in der EU ansässig ist. Das spanische Hauskonto bleibt trotzdem sinnvoll: IBI, Comunidad und Versorger wollen in der Praxis einen ES-IBAN und Lastschrift. Steuerlich bleibt man in Spanien Nicht-Resident. Residenz und Bankansässigkeit sind zwei verschiedene Schalter.
Ein Zweitpass ohne Wohnsitzwechsel ändert an CRD VI nichts.
Nun zu der Frage was die Richtlinie nicht ist
Sie ist kein Verbot, in Spanien Eigentum zu halten. Sie ist keine Kapitalverkehrskontrolle für Überweisungen von Deutschland nach Málaga. Sie zwingt niemanden, das Ferienhaus zu verkaufen. Sie sagt der Schweizer Bank: Ohne lokale Zulassung im Wohnsitzstaat des EU-Kunden darfst du Einlagen und Kredite dort nicht fortsetzen.
Wer nur das operative Hauskonto in Spanien braucht, hat kein CRD-VI-Problem. Wer Vermögen bewusst außerhalb der EU parken wollte und gleichzeitig in der EU wohnt, hat eines.
Was sind die Tipps bis Januar 2027?
– Die Immobilie über ein spanisches Nicht-Residentenkonto oder über ein EU Konto führen und dort Lastschriften (IBI, Comunidad, Versorger, ggf. Hypothek) einrichten.
– Herkunftsnachweise für größere Überweisungen bereithalten; das verlangen spanische Banken unabhängig von CRD VI.
– Drittstaatenbeziehungen inventarisieren: eröffnet vor/nach 11. Juli 2026, Einlage oder Kredit, drohende Kündigung oder Umbuchung auf EU-Tochter.
– Nicht darauf wetten, dass „Ferienhaus in Spanien“ automatisch eine Ausnahme schafft. Es schafft keine.
– Wer den Drittstaatenzugang dauerhaft halten will, kommt an der Ansässigkeit außerhalb der EU nicht vorbei. Spanien zählt dafür nicht.
Die Immobilie auf Mallorca bleibt ein spanisches Objekt mit spanischen Zahlungswegen. Die Richtlinie entscheidet nur, welche Bank außerhalb Europas den Eigentümer noch als Kunden führen darf – und das hängt am Wohnsitz, nicht am Grundbuch in Palma.
Schenkung von Immobilien: Vorteile und Nachteile (Stand August 2026)
Die Übertragung von Immobilien auf Mallorca (bzw. den Balearen) durch Schenkung ist seit der Reform 2025 für enge Familienangehörige steuerlich deutlich attraktiver geworden. Viele Eigentümer – insbesondere Deutsche und andere EU-Bürger – prüfen, ob sie ihre Finca, Wohnung oder Villa bereits zu Lebzeiten an Kinder, Ehepartner oder Eltern übertragen sollen. Die zentrale Neuerung ist die weitgehende Freistellung von der spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD). Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen und Nebenkosten, die den Gesamteffekt stark beeinflussen können.
Die steuerliche Freistellung bei der ISD
Seit dem 25. Juli 2025 (Ley 6/2025) gilt auf den Balearen für Verwandtschaftsgruppen I und II eine 100-prozentige Bonifikation auf die ISD-Steuerschuld – sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen zu Lebzeiten. Das bedeutet in der Praxis: 0 Euro Schenkungsteuer für den Empfänger.
Gruppe I und II umfassen: Kinder (jedes Alters), Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern, Enkel (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn der Elternteil bereits verstorben ist).
Es gibt keine Obergrenze beim Immobilienwert. Die Regelung gilt unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers oder Empfängers, solange die Immobilie auf den Balearen liegt (territoriales Prinzip). Sie kommt daher auch Nichtresidenten (z.B. in Deutschland lebenden Eigentümern) zugute.
Wichtige Bedingung bei Immobilien: Der in der notariellen Urkunde und Steuererklärung angegebene Wert darf den amtlichen Kataster-Referenzwert (valor de referencia) um höchstens 20% übersteigen. Wird dieser Rahmen überschritten, kann die volle Bonifikation entfallen oder eingeschränkt werden.
Für Gruppe III (Geschwister, Onkel/Tanten, Neffen/Nichten u. a.) gibt es Ermäßigungen von 35% oder 60% (je nach onstellation, ob konkurrierende Abkömmlinge vorhanden sind).
Gruppe IV (entferntere Verwandte oder Nichtverwandte) bleibt weitgehend ohne Vergünstigung.
Zusätzlich existieren persönliche Freibeträge (z.B. 25.000€ in Gruppe II), die jedoch bei der 100-%-Bonifikation praktisch in den Hintergrund treten. Die Steuererklärung muss dennoch abgegeben werden.
Weitere Steuern und Kosten bei einer Immobilienschenkung: Die ISD-Freistellung ist nur ein Teil der Rechnung. Weitere Belastungen entstehen:
- Einkommensteuer (IRPF bzw. IRNR) beim Schenker
- Eine normale Schenkung löst beim Übertragenden eine Besteuerung des latenten Wertzuwachses (ganancia patrimonial) aus. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle steuerliche Wert abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten (inkl. Erwerbsnebenkosten).
- Residenten: progressive Sätze (derzeit ca. 19–30%).
- Nichtresidenten: Satz von 19%. Gerade bei älteren Mallorca-Immobilien mit starker Wertsteigerung kann diese Steuer erheblich sein und den Vorteil der ISD-Freistellung teilweise oder ganz aufheben
- Plusvalía municipal (IIVTNU)
Die kommunale Wertzuwachssteuer auf den Bodenwert wird bei Schenkungen in der Regel vom Empfänger getragen. Sie fällt nur an, wenn tatsächlich ein Wertzuwachs des Grundstücks vorliegt (seit der Rechtsprechung 2021 gilt „kein Gewinn – keine Steuer“). Die Höhe hängt von Gemeinde, Katasterbodenwert und Besitzdauer ab und kann mehrere Tausend Euro betragen.
Weitere Kosten
Notarkosten, Grundbuchgebühr (Registro de la Propiedad), Anwalts- und Steuerberaterkosten sowie ggf. Übersetzungen. Eine öffentliche notarielle Urkunde ist zwingend erforderlich (Art. 633 Código Civil). Der Empfänger muss die Schenkung annehmen.
Vorteile einer Schenkung
- Sofortige Eigentumsübertragung und Planungssicherheit zu Lebzeiten.
- Für enge Familie seit 2025 praktisch ISD-frei.
- Möglichkeit andere Nutzungsrechte zurückzubehalten, sodass der Schenker die Immobilie weiter nutzen kann.
- Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten und schnellere Abwicklung im Vergleich zu einer klassischen Erbschaft.
- Bei geringem oder keinem Wertzuwachs (z.B. erst kürzlich erworbene Objekte oder Bargeld) sehr günstig.
- Gilt auch für Nichtresidenten bei balearischen Immobilien.
Nachteile und Risiken
- Hohe IRPF / IRNR -Belastung beim Schenker bei wertgestiegenen Immobilien – oft der entscheidende Kostenfaktor.
- Verlust der Verfügungsmacht und Kontrolle über die Immobilie.
- Unwiderruflichkeit unter eingeschränkten Ausnahmen
- Mögliche deutsche Schenkungsteuer: Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts-/Schenkungsteuer. Deutsche Steuerpflichtige müssen die deutschen Freibeträge (z. B. 400.000 € pro Kind alle 10 Jahre) und den Progressionsvorbehalt beachten. Die spanische Freistellung entlastet nicht automatisch in Deutschland Komplikationen bei belasteten Immobilien (Hypotheken), laufenden Mietverträgen oder mehreren Miteigentümern.
- Formale Fehler (Wertangabe, Fristen von nur einem Monat für die Steuererklärung) können teuer werden.
- Für entferntere Verwandte bleibt die Belastung spürbar.
Fazit:
Wie immer ist nicht alles Gold was glänzt. Lassen Sie sich beraten für diesen Schritt.