Startseite > Immobilienrecht in Spanien > Das spanische Finanzamt „Hacienda“ beendet die steuerliche Benachteiligung von Ausländern bei der „Reichensteuer“ – Rückerstattungen in sind nun Millionenhöhe möglich

Das spanische Finanzamt „Hacienda“ beendet die steuerliche Benachteiligung von Ausländern bei der „Reichensteuer“ – Rückerstattungen in sind nun Millionenhöhe möglich

In einer bedeutenden Entscheidung hat das Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) – die oberste wirtschaftlich – administrative Instanz des spanischen Finanzministeriums – die bisherige Diskriminierung ausländischer Steuerpflichtiger im Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF, umgangssprachlich „Impuesto a las Grandes Fortunas“ oder Reichensteuer) für rechtswidrig erklärt. Das TEAC wendet damit die Rechtsprechung des Tribunal Supremo aus dem Jahr 2025 konsequent auch auf diesen Zusatzsteuer an und öffnet die Tür für potenziell sehr hohe Rückerstattungen für Nicht-Residenten (vor allem vermögende Ausländer mit Immobilien oder anderen Vermögenswerten in Spanien).

Hintergrund: Der 2022 eingeführte Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas soll Vermögen über 3 Millionen Euro (bzw. über die Freigrenze von 700.000 € nach Abzug) mit progressiven Sätzen bis ca. 3,5 % belasten. Er wurde bewusst als Ergänzungssteuer zum normalen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) konzipiert. Jedoch kennen beide Steuern zusammen mit der Einkommensteuer (IRPF) einen sogenannten „escudo fiscal“ (Steuerschutz oder Konfiskationsschutz).

Um was handelt es sich hierbei? Der Steuerschutz oder Konfiskationsschutz schreibt vor, dass die Summe aus IRPF + Patrimonio + Grandes Fortunas maximal 60 % der steuerlichen Einkünfte (Basis imponible del IRPF) betragen darf. Überschreitet sie diesen Wert, wird die Vermögens-/Reichensteuer so lange gekürzt, bis genau 60 % erreicht sind. Allerdings maximal um 80 % der ursprünglichen Steuerschuld.

Bislang konnten nur in Spanien ansässige Steuerpflichtige (residentes) diesen Schutz vollständig nutzen. Bei Nicht-Residenten (vor allem EU-Bürgern mit Ferienhäusern, Investoren, „Golden-Visa“-Besitzern etc.) verweigerte die Agencia Tributaria die Anwendung – mit der Begründung, man könne ausländische Einkommensteuerbescheide nicht ausreichend prüfen.

Die Kehrtwende: TEAC wendet Supremo-Rechtsprechung an: Das TEAC entschied am 18. Dezember 2025 (Resolución veröffentlicht Anfang Januar 2026), dass diese Praxis diskriminierend ist und gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) verstößt. Wörtlich heißt es in der Begründung: „La doctrina legal sentada respecto al impuesto de Patrimonio debe entenderse también aplicable al impuesto Temporal de Solidaridad a las Grandes Fortunas y, en consecuencia, considerar también discriminatoria la aplicación de la reducción de cuota prevista para el ITSGF únicamente a los residentes en España.“ Damit überträgt das TEAC die beiden wegweisenden Urteile des Tribunal Supremo vom 29. Oktober und 3. November 2025 eins zu eins auf die Reichensteuer.

Wer profitiert – und wie viel ist drin? Von der Entscheidung profitieren vor allem vermögende EU-Ausländer. Personen mit großen Immobilienvermögen an der Costa, auf Mallorca/Ibiza, in Marbella oder Madrid-Barcelona Investoren, die über Gesellschaften oder direkt in Spanien Vermögen halten. In einem aktuell entschiedenen Fall fordert ein Betroffener erfolgreich die Rückerstattung von 615.000 €.

Experten gehen davon aus, dass die Rückforderungen pro Person schnell in den sechs- bis siebenstelligen Bereich kommen können – je nach Vermögenshöhe und bisher gezahlter Steuer seit 2023 (erste Zahlungen für 2022).

Was müssen Betroffene jetzt tun? Sammeln Sie Nachweise über ausländische Einkommensteuer (Einkommensteuererklärung + Zahlungsnachweis des Wohnsitzlandes)! Nachfolgend kann eine Berichtigung der bisherigen ITSGF-Erklärungen beantragt werden und zwar für die Jahre 2022, 2023 & 2024 (Achtung: Verjährungsfrist). Ebenso sollte geprüft werden ob ein Widerspruch / Recurso de reposición oder direkt eine Klage / Reclamación económico-administrativa einlegt wird. Die meisten Steuerberater und Kanzleien, die auf internationale Vermögensbesteuerung spezialisiert sind, erwarten in den kommenden Monaten eine regelrechte Welle von Rückerstattungsanträgen.

Fazit: Was als Versuch begann, Steuerflucht in bonifizierte Regionen (Madrid, Andalusien) über einen Staatssteuer zu unterbinden, endet vorerst mit einer weiteren juristischen Niederlage für das spanische Finanzministerium. Die Gleichbehandlung von Residenten und Nicht-Residenten beim „escudo fiscal“ ist nun höchstrichterlich abgesichert – zumindest auf Verwaltungsebene. Ob das Verfassungsgericht oder gar der EuGH in den nächsten Jahren noch einmal ganz grundsätzlich über die Existenzberechtigung der Reichensteuer entscheiden werden, steht auf einem anderen Blatt. Für viele ausländische Großvermögen in Spanien bedeutet die Januar-Entscheidung 2026 jedoch ganz konkret: es wird sehr wahrscheinlich deutlich billiger. Und wer schnell handelt, kann sich möglicherweise fünf- bis sechsstellige Summen zurückholen.

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