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Spanische Mehrwertsteuer (IVA) von 8% auf 4% bei Wohnungskauf gesenkt
Die spanischen Banken haben ein großes Problem. In den letzten 24 Monaten haben sie durch massenhafte Übernahmen von zum Teil noch im Bau befindlichen Wohnungen die Pleite von Bauträgern und den endgültigen Zahlungsausfall von Darlehen verhindert. So gelangten bis zu 50% der spanischen Neubauwohnungen zum Darlehenswert in die Hand der Kreditinstitute. Wir sprechen hier von ca. 450.000 Einheiten. Aber auch nach zum Teil drastischen Preissenkungen und Finanzierungen zu 100% des Kaufpreises liegen diese Immobilien nun bei den Banken auf Halde. Die Preise der Wohnungen und das damit verbundene Verlustpotential sind schlicht zu hoch. Und auch spanische Familien stürzen sich nicht mehr kopflos in unbezahlbare Immobilienkäufe, darauf hoffend, das schon einer kommen wird der mehr bezahlt…
Die spanischen Regierung getrieben von der Angst weiterer Bankenpleiten (siehe CAM) und notwendigen Interventionen in Milliardenhöhe, hat nun die erst im Juli 2010 von 7% auf 8% erhöhte Mehrwertsteuer gesenkt. Der Plan mehr Steuern in 2010 beim Ausverkauf von Neubauwohnungen einzunehmen ist grandios gescheitert. Der bereits damals lahmende Immobilienmarkt wurde von staatlicher Seite gänzlich abgewürgt.
Nun lenkt die Regierung teilweise ein. Es wurde beschlossen, zur Belebung der Bauwirtschaft und zum Abbau der unverkauften Neubauwohnungen und -häusern, die Mehrwertsteuer beim ersten Verkauf nach dem Bau (primera entrega) von 8 % auf 4 % herabzusetzen. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011. Banken haben nun also die Möglichkeit, ohne weitere Bilanzverluste, überteuerte Wohnungen an den Mann oder die Frau zu bringen.
Ich wage hier eine Prognose: Auch dieser Plan wird grandios scheitern!
Eine weitere spanische Sparkasse ist gefallen
Die CAM (Caja de Ahorros del Mediterraneo) ist gefallen. Gestern hat der spanische staatliche Rettungsfond (FROB) die Kontrolle über das Bankhaus übernommen um der Gefahr eines Zahlungsausfalles vorzubeugen. Die Geschäftsleitung wurde abgesetzt.
Die CAM fiel bereits bei dem letzten Stresstest europaweit auf. Sie bildete des Schlusslicht des Test. In den Kassen der CAM fehlen derzeit ca. 3.000.000.000,00 EURO um den Anforderungen an 5% Core Kapital überhaupt erfüllen zu können. Dieser Fehlbetrag ist den Zahlungsausfällen und Abschreibungen aus Immobiliengeschäften in Spanien geschuldet.
Die CAM wird nunmehr an den Meistbietenden in einem Versteigerungsverfahren verkauft werden. Es gewinnt wer die wenigsten Sicherheiten vom Staat für die Pleitebank verlangt.
Zwangsversteigerung in Spanien – Der Druck auf die Banken wächst
Zwangsversteigerungen sind an der Tagesordnung in Spanien. Einige Banken haben daraus nun ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt, welches wohl in anderen Ländern als illegal klassifiziert werden würde.
Kommt es in einem Hypothekendarlehen zum Zahlungsausfall, kündigt die Bank früher oder später das Darlehen. Nachfolgend kommt es zur gerichtlichen Zwangsversteigerung in der die Bank versucht das geschuldete Geld beizutreten. Dies ist mehr oder minder internationaler Standard. Als Besonderheit in Spanien gilt jedoch, dass der Bieter einer Zwangsversteigerung nur dann ein Gebot abgeben kann, wenn er vorab einen Betrag in Höhe von 30% des Schätzwertes der Immobilie bei Gericht hinterlegt hat. Geschieht dies nicht ist den Interessierten die Teilnahme an der Versteigerung versagt. Dies führt vor allem bei hochpreisigen Immobilien dazu, dass nur wenige Investoren an den Versteigerungen teilnehmen. Schließlich besteht keine Sicherheit für den Teilnehmer, dass, obwohl er mehrere hunderttausend Euro nur für das Recht auf die Teilnahme an der Versteigerung hinterlegt hat, er im Endeffekt die Immobilie auch ersteigern wird. Auf der anderen Seite können aber die Gläubigerbanken ohne Hinterlegung an der Zwangsversteigerung partizipieren. Bietet niemand auf die Immobilie oder sind wegen des 30% Erfordernisses schlicht keine Bieter anwesend, eignet sich die Bank die Immobilie für 50% der Schätzung oder den Schuldbetrag (letzteres aus ökonomischen Gründen natürlich nur, wenn die Schulden weniger als 50% der Schätzung betragen) zu.
Danach verkauft die Bank die nun „ihr gehörende“ Immobilie für einen höheren Wert am Markt und behält den Gewinn. Dieser wird übrigens nicht auf die Schulden das Schuldners angerechnet oder vermindert diese auch nicht.
Der Schuldner verliert im Endeffekt sein Haus und musste der Bank daneben den Fehlbetrag zwischen 50% der Schätzung und der darüber hinausgehenden Schuld bezahlen. Die Banken fackelten in vielen Fällen -nachdem sie sich das Haus zugeeignet und den ehemaligen Eigentümer rausgeworfen haben- nicht lange und pfändeten das Einkommen des nun „Obdachlosen“ bis zur Freigrenze. Ein perfides Spiel in der die Bank auf beiden Seiten als Gewinner da steht. Dies geschah so oder so ähnlich in den letzten drei Jahre 300.000 mal in Spanien.
Dieser Situation soll nunmehr ein Riegel vorgeschoben werden. Auf der Sitzung des spanischen Ministerrates wurde am 01.07.2011 beschlossen, Hypothekenschuldern in drei Bereichen unmittelbar bzw mittelbar unter die Arme zu greifen. Diese drei gesetzlichen Maßnahmen möchte ich wie folgt beschreiben.
a) Senkung des Sicherheitsbetrages bei Versteigerungen von 30% auf 20%.
Durch die Senkung des als Sicherheit zu hinterlegenden Betrages vor einer Zwangsversteigerung auf nun 20% erhofft sich die Regierung, dass mehr Interessierte an Versteigerungen teilnehmen und so einen „Wettbewerb“ um die Immobilie entsteht. Mehr Gebote erhöhen letztendlich die Chance für den Schuldner, dass seine Schulden zum Großteil oder gänzlich getilgt werden.
b) Erhöhung des Zugeignungswertes von 50% auf 60% und Abschaffung der Immobilienübernahme für den geschuldeten Betrag.
Eignen sich die Banken die Immobilie zu, weil in der Versteigerung kein Bieter anwesend war, so können sie dies ab Erlass des Gesetzes nur für 60% des Schätzwertes tun. Unter bestimmten, noch zu veröffentlichenden Voraussetzungen, ist die Zueignung nur für den geschuldeten Betrag ausgeschlossen. Was dies in der Praxis bedeutet lässt sich am besten an drei Beispielen erklären:
Beispiel 1): Herr S. schuldet der Bank aus einem Hypothekendarlehen 150.000,00 Euro. Sein Haus wurde seinerzeit auf 500.000,00 Euro geschätzt. Eignet sich die Bank das Haus in der Versteigerung zu, muss sie dies für 300.000,00 Euro (=60% von 500.000,00 Euro) tun. Die Schulden des S. wären somit vollständig getilgt. Zudem müsste die Bank ihm den überschießenden Betrag bis 300.000,00 Euro auszahlen. Ein „schlechtes Geschäft“ für die Bank.
Beispiel 2): Herr S. schuldet der Bank aus einem Hypothekendarlehen 300.000,00 Euro. Sein Haus wurde seinerzeit auf 500.000,00 Euro geschätzt. Die Bank eignet sich das Haus in der Versteigerung für 300.000,00 Euro zu. Die Schulden des S. wären somit vollständig getilgt.
Beispiel 3): Herr S. schuldet der Bank aus einem Hypothekendarlehen 500.000,00 Euro. Sein Haus wurde seinerzeit auf 500.000,00 Euro geschätzt. Eignet sich die Bank das Haus für 300.000,00 Euro zu verbleiben bei S. die Restschulden in Höhe von 200.000,00 Euro.
Für Nichtresidente in Spanien ist dies vor allem deswegen interessant, weil in ihren Fällen spanische Banken restriktive Finanzierungen vergeben haben. Somit würde bei einem Zahlungsausfall zumindest ein Großteil der Schulden, wenn nicht sogar alles, gedeckt werden.
c) Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf bis zu 1.539 Euro pro Monat
Als letzte Maßnahme wurde die Pfändungsfreigrenze für Einkommen von der Zwangsversteigerung betroffener Personen, je nach persönlichen Umständen, auf bis zu 1.539,00 Euro pro Monat erhöht.
Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de
Mehrwertsteuer in der EU – Übersicht Spanien
Nehmen Geschäftsleute eine Tätigkeit in Spanien auf, ranken sich viele Fragen um die Mehrwertsteuer und den Ort der Versteuerung. Eigentlich ist das EU Mehrwertsteuersystem recht einfach, jedoch stecken die Tücken zumeist im Detail. Nachfolgend möchte ich unter Verwendung eines auf der EU Informationsseite (Europäische Kommission Internet: http://ec.europa.eu/) veröffentlichten Artikels, Fragen rund um die Mehrwertsteuer wischen Spanien und Deutschland näher beleuchten.
Wo wird besteuert?
Es gibt vier Arten von Umsätzen:
- Lieferung von Gegenständen
- Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
- Dienstleistungen
- Einfuhr von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung hängt von der Art des Umsatzes ab.
1. Lieferung von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort der Lieferung. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der gelieferten Gegenstände als auch die Form der Lieferung.
Die Lieferung von Gegenständen wird wie folgt besteuert:
- am Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung befinden, sofern sie nicht versandt oder befördert werden [Artikel 31 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 1: Ein spanischer Hersteller, der in Madrid eine Maschine von einem deutschen Unternehmen mietet und plant, die gemietete Maschine zu erwerben, muss die spanische Mehrwertsteuer entrichten, da Spanien und nicht Deutschland Ort der Lieferung ist.
- am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden, sofern sie vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert werden [Artikel 32 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 2: Gegenstände, die vom Lieferer selbst oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Hamburg zu einem Kunden nach Berlin befördert werden, unterliegen der deutschen Mehrwertsteuer (der Ort der Lieferung ist Hamburg). Beispiel 3: Gegenstände, die nach erfolgter Lieferung vom Erwerber oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Berlin zu einem Kunden nach Palma befördert werden, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer.
- am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Ende der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle überschreitet [Artikel 33 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 4: Ein britisches Unternehmen verkauft über das Internet CDs an Privatpersonen in der gesamten EU. Beim Verkauf der CDs an Kunden in Dänemark wird bei Überschreiten der dänischen Umsatzschwelle die dänische Mehrwertsteuer fällig, während für Kunden in den Spanien bei Überschreiten der spanischen Umsatzschwelle die spanische Mehrwertsteuer berechnet werden muss.
- am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Beginn der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle unterschreitet (es sei denn, der Lieferer hat sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden) [Artikel 34 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 5: Liegt der mit spanischen Kunden erzielte Jahresumsatz des in Beispiel 4 genannten britischen Unternehmens unter der belgischen Umsatzschwelle, werden die CDs im Vereinigten Königreich besteuert. Beispiel 6: Falls das britische Unternehmen einen Kunden in Luxemburg beliefert und sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat, werden die CDs in Luxemburg besteuert.
- am Ort, an dem die Gegenstände durch den Lieferer installiert oder montiert werden [Artikel 36 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 7: Wenn ein italienisches Unternehmen ein Gerät an einen Kunden in Spanien liefert und dort installiert, unterliegt die Lieferung der spanischen Mehrwertsteuer. Installiert der Kunde das Gerät stattdessen selbst, so ist die Lieferung in Italien steuerbar (eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in Italien gefolgt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien findet statt, wenn der Kunde steuerpflichtig ist).
- am Abgangsort, sofern die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erfolgt [Artikel 37 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 8: Gegenstände, die Passagiere bei einer Fährfahrt über den Ärmelkanal erwerben und die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, werden in Großbritannien besteuert, wenn die Fähre von Dover nach Calais ablegt; auf dem Rückweg von Calais nach Dover wird die französische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 9: Gegenstände, die Passagiere auf einem Flug von Malaga nach Heathrow erwerben, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer. Auf dem Flug in die Gegenrichtung ist die britische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 10: Ein Einzelhändler verkauft auf einer Schiffsreise von Athen nach Barcelona Gegenstände an die Passagiere. Das Schiff legt auf seiner Fahrt für Besichtigungen kurz in Italien und in Frankreich an, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Bord zu gehen oder zuzusteigen. Die verkauften Gegenstände unterliegen der griechischen Mehrwertsteuer.
- am Niederlassungsort des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei Bezug von Elektrizität oder Gas über das Erdgasverteilungsnetz [Artikel 38 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 11: Liefert ein französisches Kraftwerk Elektrizität an ein spanisches Stromversorgungsunternehmen zur Verteilung an dessen Kunden, erfolgt die Besteuerung in Spanien. Beispiel 12: Ein niederländisches Vertriebsunternehmen, das Erdgas aus der Nordsee bezieht, muss die niederländische Mehrwertsteuer entrichten.
- am Ort, an dem private Verbraucher Elektrizität oder über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gast atsächlich nutzen und verbrauchen [Artikel 39 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 13: Eine in Warschau lebende Privatpersonen, die von einem deutschen Stromversorgungsunternehmen Gas über das Erdgasverteilungsnetz erhält, muss die polnische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 14: Für Elektrizität, die in Budapest an private Verbraucher geliefert wird, ist die ungarische Mehrwertsteuer zu entrichten.
2. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung hängt davon ab, wo der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände stattfindet (also davon, in welchem Mitgliedsstaat sich die Gegenstände nach ihrer Beförderung aus einem anderen Mitgliedsstaat befinden).
Gegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt (einem Unternehmen in seiner Unternehmerrolle) oder von einer nicht steuerpflichtigen juristischen Person (z. B. einer Behörde) erworben werden, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Aus Gründen der Vereinfachung sind Gegenstände, die von Steuerpflichtigen, die unter die KMU-Regelung oder die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, oder die von nicht steuerpflichtigen juristischen Personen erworben werden, nicht mehrwertsteuerpflichtig, falls deren jährliche Anschaffungen die in ihrem Mitgliedsstaat festgelegte Jahresumsatzschwelle unterschreiten (Minimum 10 000 EUR), obwohl es möglich ist, sich auch in diesem Fall für eine Besteuerung zu entscheiden.
Der Erwerb von Gegenständen wird in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde (Mitgliedsstaat der Identifizierung), die für den Erwerb verwendet wird. Werden die Gegenstände in einen anderen Mitgliedsstaat befördert (Ankunftsmitgliedsstaat), muss die Steuer dort entrichtet werden. Die im Mitgliedsstaat der Registrierung gezahlte Mehrwertsteuer wird anschließend berichtigt. Hier einige Beispiele dazu:
- Besteuerung im Mitgliedsstaat der Identifizierung [Artikel 41 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 15: Ein Unternehmen erwirbt unter Angabe seiner französischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände in einem anderen Mitgliedsstaat für seine Fabrik in Straßburg. In diesem Fall ist die französische Mehrwertsteuer zu entrichten. Beispiel 16: Ein Unternehmen kauft in Spanien Gegenstände ein und gibt dabei seine in der Slowakei erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an. Die Mehrwertsteuer ist in der Slowakei fällig.
- Besteuerung im Ankunftsmitgliedsstaat der Gegenstände [Artikel 40 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 17: Wenn ein Unternehmen unter Angabe seiner slowakischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände erwirbt, die von Spanien nach Deutschland versandt werden, ist die Mehrwertsteuer für den Erwerb in Deutschland zu entrichten; die in der Slowakei geschuldete Steuer (siehe Beispiel 16) wird entsprechend korrigiert.
3. Dienstleistungen
Am 1. Januar 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die gewährleisten sollen, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer dem Land zufließt, in dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (dem „Mitgliedstaat des Verbrauchs“) [siehe die vom Rat der Europäischen Union angenommene Richtlinie 2008/8/EG und die Pressemitteilung IP/08/208].
Zur Sicherstellung einer einheitlicheren Anwendung sind bestimmte Aspekte dieser Bestimmungen mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen klargestellt worden, die ab dem 1. Juli 2011 unmittelbar anwendbar sind [siehe vom Rat angenommene Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 sowie Pressemitteilung des Rates ]
Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der Dienstleistung als auch der Status des Dienstleistungsempfängers. Es muss zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln (Unternehmen, das als solches handelt) und Nichtsteuerpflichtigen (Privatpersonen als Endverbraucher) unterschieden werden.
Unter den Begriff „Steuerpflichtiger“ fallen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, selbst dann, wenn sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [Artikel 43 der MwSt-Richtlinie].
Erst wenn die genaue Art der Dienstleistung und der Status des Dienstleistungsempfängers bekannt sind, lässt sich der Ort der Dienstleistungserbringung korrekt bestimmen.
Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen) werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Dienstleistungsempfängers besteuert, Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C-Dienstleistungen) dagegen am Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers.
- B2B-Dienstleistungen [Artikel 44 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 18: Der Ort der Dienstleistung, die ein Unternehmen in Salzburg für einen Geschäftskunden in Wien erbringt, ist Wien. Da der Dienstleistungserbringer in Österreich niedergelassen ist, stellt er dem Kunden die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung. Beispiel 19: Für Buchführungsdienstleistungen, die ein bulgarisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Spanien erbringt, muss die spanische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Falls der bulgarische Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in Spanien besitzt, schuldet der spanische Kunde in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer. Beispiel 20: Wenn ein polnisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Schweden für dessen feste Niederlassung in Finnland Rechtsdienstleistungen erbringt, unterliegen diese in Finnland der Mehrwertsteuer, die der Kunde im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft selbst schuldet. Beispiel 21: Erbringt ein italienisches Unternehmen für eine Behörde in Spanien, die aufgrund ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, Dienstleistungen im Bereich der Werbung, so werden diese nach dem Prinzip der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Spanien besteuert.
- B2C-Dienstleistungen [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 22: Beratungsleistungen, die ein in Lissabon ansässiges Unternehmen einer in Spanien ansässigen Privatperson zukommen lässt, unterliegen in Portugal der Mehrwertsteuer. Beispiel 23: Ein in Griechenland ansässiger Dienstleistungserbringer muss einem Geschäftskunden in Rumänien, der für private Zwecke Rechtsdienstleistungen in Anspruch nimmt, die griechische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Um zu gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedsstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen:
- Von einem Vermittler erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der vermittelte Umsatz steuerbar ist [Artikel 46 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 24: Der private Eigentümer eines in Spanien gelegenen Sommerhauses, der einen Teil des Mobiliars in sein Haus in Schweden überführen möchte, schaltet einen Vermittler ein, der ein Umzugsunternehmen für ihn finden soll. Unabhängig vom Ansässigkeitssort des Vermittlers wird die spanische Mehrwertsteuer auf die Vermittlungsgebühr erhoben, da die innergemeinschaftliche Güterbeförderung am Abgangsort besteuert wird.
- B2B- und B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden an dem Ort besteuert, an dem das Grundstück gelegen ist [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 25: Erhält ein in Frankreich ansässiger Architekt den Auftrag, ein Sommerhaus in Spanien zu entwerfen, muss er seinem Kunden bei Auftragsausführung die spanische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen. Beispiel 26: Ein Hotelgast in Nikosia zahlt für die Hotelunterbringung die zypriotische Mehrwertsteuer.
- B2C-Dienstleistungen, die die Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Arbeiten an solchen Gegenständen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 27: Ein italienischer Künstler restauriert ein durch Feuer beschädigtes Gemälde eines privaten Eigentümers (nicht eines Museums, das als steuerpflichtig gelten würde). Falls sich das Gemälde im Vereinigten Königreich befindet, muss er dafür die britische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Beispiel 28: Wird bei einem Privatfahrzeug aus Litauen nach einer Panne eine Reparatur in Polen fällig, ist die polnische Mehrwertsteuer zu berechnen. Beispiel 29: Beauftragt eine in London lebende Privatperson ein Unternehmen damit, nach Irland zu reisen und dort eine Schätzung ihres Privatvermögens vorzunehmen, wird die irische Mehrwertsteuer fällig.
- B2B- und B2C-Personenbeförderungsleistungen werden nach den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 48 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 30: Der Preis einer Busfahrkarte für eine Fahrt von Polen nach Frankreich über Deutschland enthält polnische, deutsche und französische Mehrwertsteuer entsprechend der im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Strecke. Sollte die Fahrt auch durch die Schweiz führen, wird für die dort zurückgelegte Strecke keine EU-Mehrwertsteuer fällig, da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist.
- Die B2C-Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Beförderung darstellt, wird gemäß den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 49 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 31: Transportiert ein Unternehmen Güter für eine Privatperson von Paris nach Marseille, muss unabhängig vom Ansässigkeitssort des Unternehmens die französische Mehrwertsteuer berechnet werden.
- Die innergemeinschaftliche B2C-Güterbeförderung (Güter, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen befördert werden) wird am Abgangsort besteuert [Artikel 50 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 32: Werden Güter für eine Privatperson von Deutschland nach Spanien befördert, ist dafür die deutsche Mehrwertsteuer zu berechnen, unabhängig vom Ansässigkeitsort des Transportunternehmens und vom Wohnort des Kunden.
- Nebentätigkeiten zur B2C-Güterbeförderung wie das Be- und Entladen werden in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 33: Ein dänisches Unternehmen, das für eine Privatperson einen Lastwagen in Rotterdam entlädt, muss dem Kunden die niederländische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
- B2B-Dienstleistungen, die die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlicher Veranstaltungen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet [Artikel 53 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 34: Eine Karte für die Oper in Verona, die ein irisches Unternehmen zu Geschäftszwecken erwirbt, enthält künftig die italienische Mehrwertsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Karte im Internet oder an der Opernkasse erworben wird. Beispiel 35: Die Teilnahmegebühr für eine Konferenz in Stockholm wird mit der schwedischen Mehrwertsteuer belastet. Beispiel 36: Für die Erstellung eines wissenschaftlichen Berichts durch die Universität Köln für ein pharmazeutisches Unternehmen in Dänemark (es fehlt das Element der Eintrittsberechtigung) wird anders als bisher die dänische Mehrwertsteuer fällig, die von dem dänischen Unternehmen zu entrichten ist.
- B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlicher Veranstaltungen werden an dem Ort besteuert, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 37: Im Preis einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel in Liverpool ist die britische Mehrwertsteuer inbegriffen. Beispiel 38: Ein in Antwerpen lebender Student, der an einer Wirtschaftsakademie in Den Haag einen Managementkurs belegt, muss künftig die niederländische Mehrwertsteuer zahlen.
- B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht werden, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 55 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 39: Gäste, die in einem Pariser Restaurant essen, zahlen die französische Mehrwertsteuer. Beispiel 40: Ein Unternehmen, das für eine Veranstaltung in Florenz Lebensmittel und Getränke besorgt, verarbeitet und den Gästen serviert, muss unabhängig von seinem Ansässigkeitsort die italienische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen.
- Werden B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht, so ist die Steuer am Abgangsort der Beförderung zu entrichten [Artikel 57 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 41: Speisen, die an Bord einer Fähre serviert werden, die von Hull nach Rotterdam (oder jedem beliebigen Hafen in der EU) unterwegs ist, unterliegen der britischen Mehrwertsteuer.
- Die B2B- und B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln über einen kürzeren Zeitraum wird an dem Ort besteuert, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird [Artikel 56 der MwSt-Richtlinie]. Als „kürzerer Zeitraum“ gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen. Beispiel 42: Ein Belgier, der auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise auf Mallorca bei Ankunft am Flughafen in Palma für zwei Wochen einen Wagen mietet, muss die spanische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 43: Für die zweimonatige Anmietung eines Bootes auf Sardinien wird die italienische Mehrwertsteuer fällig, unabhängig davon, wer der Mieter ist und wo die Reise hingeht.
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen für in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige (d. h. B2C) erbringen, werden an dem Ort besteuert, an dem der Nichtsteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 44: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie Telekommunikationsdienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen an Nichtsteuerpflichtige (d. h.B2C) in der EU erbringen, sind an dem Ort zu besteuern, an dem die Dienstleistungen tatsächlich genutzt und ausgewertet werden [Artikel 59b der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 45: Eine französische Privatperson, die einen Vertrag mit einem Schweizer Telekommunikationsanbieter abgeschlossen hat, muss für die Handynutzung in Frankreich die französische Mehrwertsteuer zahlen. Wird das Handy im Urlaub in Griechenland benutzt, unterliegen die von Griechenland aus getätigten Anrufe der griechischen Mehrwertsteuer. Beispiel 46: Eine in Barcelona lebende Privatperson, die an ein US-Unternehmen Gebühren für den Zugang zu amerikanischen Rundfunk- und Fernsehsendern zahlt, muss für diese Dienstleistung die spanische Mehrwertsteuer zahlen.
- B2C-Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen von Beratern und Anwälten, Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Kunde ansässig ist, sofern dieses Land außerhalb der Europäischen Union liegt [Artikel 59 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 47: Wenn ein ungarisches Unternehmen ein über seine Website abrufbares Antivirenprogramm an Privatpersonen in Australien verkauft, fällt in Ungarn keine Mehrwertsteuer an. Beispiel 48: Von einem spanischen Anwalt für einen Professor in den USA erbrachte Dienstleistungen unterliegen nicht der spanischen Mehrwertsteuer.
Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Mitgliedstaaten den Ort der Dienstleistung innerhalb der EU so behandeln, als läge er außerhalb ihres Gebiets, und umgekehrt, falls er im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung von dem Ort abweicht, der in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln oder den Bestimmungen über bestimmte B2C-Dienstleistungen außerhalb der EU als Ort der Dienstleistung vorgesehen ist [Artikel 59a der MwSt-Richtlinie].
- Beispiel 49: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die ein Unternehmen in Norwegen für ein Unternehmen in den USA erbringt, werden gewöhnlich am Niederlassungsort des Kunden besteuert, ohne dass EU-Mehrwertsteuer dafür anfällt. Falls für die Werbekampagne jedoch Medien in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden, kann dieser Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung beschließen, dass auf seinem Gebiet Mehrwertsteuer für die Dienstleistung zu entrichten ist.
- Beispiel 50: Ein deutsches Unternehmen befördert Güter für ein schwedisches Unternehmen von den Vereinigten Staaten nach China. Obwohl die Beförderung gänzlich außerhalb der EU stattfindet, ist die Dienstleistung in Schweden steuerbar, da der Kunde dort niedergelassen ist. Schweden kann aufgrund der Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung auf die Besteuerung dieser Dienstleistung verzichten, da sie außerhalb seines Hoheitsgebiets und der EU erbracht wird.
Jeder Mitgliedsstaat hat über die Anwendung der Bestimmungen über die tatsächliche Nutzung und Auswertung zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen ist bei dem entsprechenden Mitgliedsstaat zu erfragen.
Es werden folgende weitere Ausnahmen eingeführt oder Änderungen an bestehenden Ausnahmeregelungen vorgenommen:
- Ab 1. Januar 2013: Die langfristige B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 56 der MwSt-Richtlinie], außer wenn der Vermieter eines Sportboots im selben Mitgliedsstaat niedergelassen ist, in dem er dem Empfänger das Boot zur Verfügung stellt. Beispiel 51: Eine in Wien ansässige Privatperson, die für sechs Monate einen Mietwagen leiht, muss die österreichische Mehrwertsteuer zahlen, unabhängig davon, wo in der EU das Fahrzeug angemietet wird. Beispiel 52: Eine in Deutschland ansässige Person, die von Spanien aus ein Sportboot für den ganzjährigen Gebrauch anmietet, muss die deutsche Mehrwertsteuer entrichten. Falls das Boot dem Kunden jedoch in Spanien von einem dort niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellt wird, wird die spanische Mehrwertsteuer fällig.
- Ab 1. Januar 2015: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 53: Wenn eine in Lissabon lebende Privatperson ein Unternehmen mit Webhosting beauftragt, muss die portugiesische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Portugal, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU niedergelassen ist. Beispiel 54: Für die Handynutzung einer in Athen lebenden Privatperson wird die griechische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 55: Eine Privatperson, für die in Helsinki Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbracht werden, muss die finnische Mehrwertsteuer zahlen.
4. Einfuhr von Gegenständen
Bei der Einfuhr von Gegenständen aus Ländern oder Gebieten außerhalb der EU richtet sich der Ort der Einfuhr danach, wo sich die Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU befinden.
- Die Einfuhr wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Gegenstände ankommen [Artikel 60 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 56: Aus Russland kommendes Öl, das in Rotterdam eintrifft und dort beim Zoll angemeldet wird, unterliegt der niederländischen Mehrwertsteuer.
-
Wenn Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren oder einer ähnlichen Regelung unterliegen, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedsstaat, in dem die Gegenstände nicht mehr unter dieses Verfahren oder die sonstige Regelung fallen [Artikel 61 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 57: Für Verbrauchsgüter, die bei ihrer Verbringung in die EU in Polen in das Versandverfahren überführt werden, bis sie ihren endgültigen Bestimmungsort in den Niederlanden erreichen, wo das Zollverfahren beendet wird, ist die niederländische Mehrwertsteuer zu entrichten.
Artikel entnommen aus: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/vat_on_services/index_de.htm, Stand 29.06.2011
Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
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„Super Sparen“ wird abgeschafft
Einige spanische Banken und fast alle Sparkassen leiden derzeit an Einem: akuter Geldnot. Daher konnte der findige und liquide Investor in den letzten Monaten auf dem spanischen Markt von festverzinslichen Wertpapieren und Depots hin und wieder ein gutes Geschäft landen. Festgeldanlagen von bis zu 7% auf 12 Monate waren durchaus mit den Geldinstituten verhandelbar. Zugegeben, diese Depots waren nicht für jedermann und nur über sehr begrenzte Zeiträume verfügbar. Aber es gab und gibt sie, Land ein Land aus spricht man von den „SuperDepósitos“.
Mit diesen fast selbstmörderischen Angeboten verschafften sich vor allem die Sparkassen zum einen dringend benötigte Liquidität und zum anderen Zeit um ihre Immobilienbestände zu überhöhten Preisen doch noch am Markt zu verkaufen. Jedoch schlüpften fast alle diese Geldinstitute zusätzlich auch unter den staatlichen spanischen Hilfsfond (FROB – Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria) um ihre angebliche Restrukturierung zu stemmen. Diese verlief aber bei vielen Instituten nur schleppend oder wurde durch langwierige Verhandlungen, in denen es neben Politik vor allem um die Millionen schweren Abfindungen und zukünftigen Saläre der Vorstände ging, verwässert, verschoben oder gänzlich zerredet.
Dieses Spiel war der spanischen Regierung und dem Teil der noch solventen Finanzwelt ein erheblicher Dorn im Auge. Die Lösung wird nun heute durch den spanischen Ministerrat besprochen und sollte erhebliche Auswirkungen für Banken und Investoren haben. Nach einem Vorhaben der Regierung werden in Zukunft alle die Institute, die Geld vom Staat für ihre Restrukturierung und Überleben aufnahmen mit einer Strafzahlung belegt, sollten sie weiterhin Festgelddepots anbieten, die 100 Basispunkte über dem jährlichen EURIBOR liegen. Somit wären derzeit Depots von nur noch 3,1% pro Jahr straffrei zulässig. Die Tage der „SuperDepósitos“ wären somit gezählt…
Die Luft der Kassen wird also dünner und der Druck die Immobilienbestände zu verflüssigen erheblich erhöht. Es dürfte also in den nächsten Monaten auf dem spanischen Immobilienmarkt interessant werden für Schnäppchen Jäger.