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Archive for the ‘Immobilienrecht in Spanien’ Category

Steuern, Steuern, Steuern…

Liebe Leser, ich muss gestehen, auch wenn ich gerne für Sie schreibe, fühle auch ich mich von der Flut der Steueränderungen und Neuerungen der letzten Monate in Spanien verunsichert. Es ist mehr als schwer in dieser rauen See einem Investoren das Gefühl von langfristiger Planungssicherheit zu geben. Dies vor allem bei dem derzeit anhaltenden Rhythmus von Gesetzesvorlagen und -änderungen zu Ungunsten des spanischen Steuerzahlers. Kaum haben die Balearen und andere autonomen Gebiete die Steuern bei Immobilienkäufen und anderen Verbrauchsgütern erheblich erhöht, kommt die Zentralregierung wieder daher, um nunmehr den pleite gegangenen Städten und Gemeinden mit erhöhten Steuern unter die Arme zu greifen.

Wie ich bereits berichtetet habe, wurden Anfang des Jahres die Steuersätze der jährlich zu entrichteten Grundsteuern für das Jahr 2012 und 2013 um bis zu 10% erhöht. Eine unpopuläre, aber wegen der Befristung, ertragbare Lösung. Was nun jedoch auf der politischen Agenda steht, sprengt alles was der Normalbürger als gerecht ansehen wird.

Hauseigentümer in Spanien wissen, dass in den letzten Jahren das Kataster, also der verlängerte Arm des Finanzamtes, die Katasterwerte in einigen Gemeinden erheblich angehoben hat. Ich habe  bereits mehrfach die Betroffenen aufgefordert bei entsprechenden Zustellungen Widerspruch zu erheben. Nur so kann eine nochmalige Nachprüfungen der Werte erfolgen. Der neue und gegebenenfalls erhöhte Katasterwert könnte also wieder gesenkt werden. Leider unterschätzen jedoch viele Betroffene die Bedeutung des Katasterwertes. Dies zumeist aus dem Unwissen heraus, dass der Katasterwert verschiedenen zu zahlenden Steuern unmittelbar oder mittelbar zu Grunde liegt. Ein Widerspruch erfolgte daher zumeist nicht.

So wird der Katasterwert unmittelbar bei den Grundsteuern, der Plusvalia, der Einkommensteuer der Nichtresidente, der Sondersteuer bei nicht residenten Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Spanien, oder mittelbar auch bei der Schätzung von Immobilienwerten im Falles des Verkaufes, Kaufes und Erbschaft herangezogen.

Um die Folgen der Kasterwertanpassung für die Betroffenen erträglich zu halten, wurde den Gemeinden in der Vergangenheit per Gesetz verordnet, in den nach der Neubewertung folgenden Jahren, die Katasterwerte schrittweise anzupassen. Bei Berechnung der oben genannten  Steuern kam es so zu erheblichen Nachlässen. Eine vernünftige Lösung, da die neuen Katasterwerte mitunter das -zigfache der alten Werte erreichten.

Nunmehr plant jedoch die Regierung den pleite gegangenen Gemeinden im Elektroschock – Verfahren wieder Leben einzuhauchen. So ist geplant, dass die Gemeinden zukünftig frei entscheiden können, ob die Katasterwerte schrittweise angepasst oder die neuen Werte sofort zu 100% Berechnungsgrundlage der Steuern werden. Der Zwang die Werte langsam anzuheben oder Bonifikationen zu gewähren entfällt somit. Eine Übergangszeit wird es damit sicher nur noch in den solventen Gemeinden geben. Die Grundsteuer, IBI, Sonder- und Einkommensteuer für Nichtresidente kann sich so sehr schnell von einem auf das andere Jahr verdoppeln oder verdreifachen. Bei der Plusvaia können so aus mehreren tausend Euro schnell mehrere zehntausend Euro werden.

Die genannten Maßnahmen müssen noch beschlossen und umgesetzt werden und würden dann voraussichtlich ab 2013 greifen. Übrigens hat das spanische Finanzamt bereits zu Beginn des Jahres 2012 angekündigt weitere 4,5 Millionen(!) Immobilien neu einwerten zu wollen…

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Steuererhöhung auf den Balearen ab dem 01. Mai 2012

Liebe Leser, wie ich bereits berichtet habe, beschloss die Balearenregierung am 09. März 2012 eine Steuererhöhung die auch Nicht – Residente betrifft. Die neuen Steuersätze sollten ab dem 01. April 2012 greifen. Die gute Nachricht vorab: Das entsprechende Gesetz „Über Steuermaßnahmen zur Defizitverringerung“ wurde erst zum 31.03.2012 veröffentlicht und tritt, was die neuen Steuersätze betrifft, erst ab dem 01. Mai 2012 in Kraft.

Nun zu den schlechten Nachrichten: Leider wurden bei der Umsetzung der Beschlüsse, diese zum Teil erheblich verschärft, sodass meine anfänglichen Mitteilungen korrigiert werden müssen.

Spritpreise – neue Abgabe von 4,8 Cent / Liter: Kraftstoffe werden ab dem 01. Mai 2012 mit einer Sondersteuer belegt. Die Steuer beträgt 48 EUR pro 1.000 Liter Kraftstoff. Betroffen sind Diesel und Benzin. Heizöl wird mit 2 EUR pro 1.000 Liter belastet. Gewerblicher Transport erhält eine Steuerrückerstattung auf Dieselkraftstoffe.

Zulassungssteuer für Neuzulassungen von großvolumigen KfZ von 14,75% auf 16% erhöht: Ab dem 01. Mai 2012 steigt die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge in der Schadstoffklasse 4 (CO2 Ausstoß von über 200g/km). Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer wird von 14,75% auf 16% angehoben (Quads und Jetskis sind ebenso betroffen).

NEU: Steuer bei Übertragung von gebrauchten Kfz über 15 PS wird verdoppelt: Ab dem 01. Mai 2012 steigt die Stempelsteuer für die Übertragung von KfZ über 15 PS zwischen Privatpersonen von ursprünglich 4% auf 8% des Zeitwertes des KfZ. Zeitwerttabellen werden durch das spanische Finanzamt regelmäßig veröffentlicht.

Grunderwersbssteuer erhöhte sich stufenweise auf bis zu 10%: Auch bei Immobilieninvestitionen, einem der Motoren der Balearenwirtschaft, gibt es neue Steuersätze. Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass es hier zu einem progressiven Anstieg kommt. Leider ist diese Art der Steuergerechtigkeit dem Parlament, wie es jetzt klar wird, fremd. Beschlossen wurde ein stufenweiser Anstieg der Grunderwerbssteuer. Die neuen Steuersätze berechnen sich bald wie folgt:

Immobilien mit einem Übertragungswert von (Diese Steuersätze wurden nachträglich teilweise geändert/gesenkt. Bitte beachten Sie den Beitrag vom 01.05.2012!)

Wert ab:

Steuergrundbetrag:

Restwert bis:

Steuersatz über Restwert:

0,00 €

0,00 €

300.000,00 €

7,00%

300.000,01 €

21.000,00 €

500.000,00 €

8,00%

500.000,01 €

40.000,00 €

700.000,00 €

9,00%

700.000,01 €

63.000,00 €

Darüber hinaus

10,00%

Auch dem Modell eines Teilverkaufes oder der Übertragung der Immobilie an mehrere Personen zur Steuerersparnis wurde ein Riegel vorgeschoben. Im Fall von Teilverkäufen ist zur Berechnung des anzuwendenden Grunderwerbssteuersatzes zunächst der Gesamtwert der Immobilie zu ermitteln. Der sich auf diesen Gesamtwert anzuwendende Mittelwert des Steuersatzes nach obiger Tabelle wird nachfolgend auf den übertragenen Anteil berechnet.

Zur Veranschaulichung soll nachfolgendes Beispiel dienen:

– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: Vier Personen
– Wert des Anteils jedes einzelnen Erwerbers: 200.000,00 EUR
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 73.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([73.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 9,125%

Jeder Erwerber zahlt somit 200.000,00 EUR x 9,12% = 18.240,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 200.000,00 EUR = 14.000,00 EUR). Minimale Steuervorteile ergeben sich daher nur auf Grund von gesetzlich ebenso geregelten Abrundungen in der Berechnung.

NEU: Grunderwerbssteuer für Garagen: Die Besteuerung von gesondert übertragenen Garagen und Abstellplätzen steigt ab 30.000,01 EUR Wert von 7% auf 8%. Die obige Mittelwertsberechnung findet Anwendung.

NEU: Absenkung der Kosten bei Hypothekenlöschungen: Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass nunmehr die Vorlage der Hypothekenlöschungsurkunde beim Finanzamt entfällt, soweit diese Urkunde im Register eingetragen wird. Hierdurch entfallen die entsprechenden Gestoriakosten. Die Honorare der Notare sind bereits erheblich gesenkt worden. Eine einfache Hypothekenlöschung über einem Grundstück sollte nunmehr nicht mehr als 150,00 EUR kosten. Eine längst überfällige Regelung.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Steuererhöhung bei Immobilienkauf ab dem 01.04.2012

Beitrag teilweise modifiziert! Bitte beachten Sie die Artikel vom 09.04.2012 & 01.05.2012.

Liebe Leser, es geht weiter im spanischen Steuerkarussell.

Am Freitag den 09. März hat die Balearenregierung beschlossen, die leeren öffentlichen Kassen durch einen weiteren Schluck aus der Steuerpulle aufzufüllen. Nicht – Residente auf den Balearen werden nachfolgende Steuersätze zum Teil hart treffen:

Spritpreise – neue Abgabe von 4,8 Cent / Liter

Kraftstoffe werden ab dem 01. April 2012 mit einer Sondersteuer belegt. Die Steuer triff vor allem Pendler die dann 4,8 Cent pro Liter mehr bezahlen müssen. Eine Tankfüllung kostet Sie also bei Ihrem nächsten Inselaufenthalt ca. 2,50 EUR mehr. Betriebe des öffentlichen Nahverkehrs, Taxifahrer sowie Heizöl der Privathaushalte sollen zunächst von der Steuer befreit werden.

Zulassungssteuer für Großvolumige KfZ von 14,75% auf 16% erhöht

Ab dem 01. April 2012 steigt ebenso die oft diskutierte Zulassungssteuer für KfZ auf Mallorca (Art 70 Gesetz 38/1992). Betroffen sind Kraftfahrzeuge in der Schadstoffklasse 4 (CO2 Ausstoß von über 200g/km). Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer steigt dann von 14,75% auf 16%. Quad und Jetski Fahrer trifft übrigens das gleiche Schicksal.

Grunderwersbsteuer auf bis zu 10% erhöht

Auch bei Immobilieninvestitionen, einem der Motoren der Balearenwirtschaft, soll abgegriffen werden. Die Grunderwerbssteuer (ITP) steigt für Übertragungen ab dem 01. April 2012 progressiv auf bis zu 10%. Damit werden die Balearen im Vergleich zu anderen Regionen Spaniens die Spitzenstellung in Sachen Steuerlast bei Immobilienkäufen einnehmen.

Der progressive Steuersatz berechnet sich bald wie folgt:

Immobilien mit einem Übertragungswert von:
– bis 300.000,00 Eur werden belastet mit 7% Grunderwerbssteuer (keine Änderung);
– zwischen 300.000,01 Eur und 500.000,00 Eur werden belastet mit 8% Grunderwerbssteuer;
– zwischen 500.000,01 Eur und 700.000,00 Eur werden belastet mit 9% Grunderwerbssteuer;
– über 700.000,00 Eur werden belastet mit 10% Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie der Finanzverwaltung noch schnell ein Schnäppchen schlage wollen rate ich Ihnen, alles vor dem 01.04.2012 unter Dach und Fach zu haben.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Euribor oder Índices de Referencia de Préstamos Hipotecarios – eine teure Entscheidung

Hypotheken waren in der Zeit des Booms in Spanien leicht zu erhalten. Die Banken halfen bei der Bewertung der Immobilien mit. Sachbearbeiter drückten beide Augen zu, wenn es um die Bewertung der Kreditfähigkeit der Kunden ging und die Zinsen waren günstig. EURIBOR plus 0,35% war der Renner kurz vor dem Absturz.

Doch das einstige Extrem kippt nun. Wie mittlerweile jedem bekannt sein dürfte hat sich die spanische Bankenpraxis grundlegend geändert. Finanzierungen gibt es so gut wie keine mehr. Die Wenigen die an eine Finanzierung gelangen sehen sich dann aber anderen Exzessen ausgesetzt. Die einst niedrigen Zinsen und Kommissionen sind verschwunden. Zinsen in Höhe von Euribor +4% sind keine Seltenheit bei neuen Hypothekendarlehen.

Aber auch dass genügt mittlerweile nicht mehr um die Löcher zu stopfen. Spanische Institute können sich nicht mehr am internationalen Markt finanzieren.  Explosionsartig schossen Gebühren und Kommissionen für simple Bankgeschäfte in die Höhe. Jedoch sind auch hier die Verbraucher wachsam und wehren sich erfolgreich.

Um die entstehenden Verluste auszugleichen greifen die Banken zu einer neuen Waffe. Sollten Sie, liebe Leser, nun bei einer spanischen Kreditanstalt ein Darlehen aufnehmen rate ich Ihnen dazu, genau auf den vereinbarten Basiszins zu sehen. Wenn alles seinen gewohnten Gang geht finden Sie dort als Referenz den „Euribor“, der sich heute um die 1,664% eingependelt hat. Zu diesem Wert wird dann ein mit der Bank frei verhandelbarer Aufschlag (das sogenannte Diferencial) vereinbart. Dies stellt dann den zu zahlenden Zinssatz für zumeist ein Jahr da. Danach wird neu berechnet. Je nachdem ob der Euribor gestiegen oder gefallen ist zahlen Sie mehr oder weniger Zinsen pro Monat.

Prangert im Kleingedruckten der Bank jedoch als Basiszins der „IRPH“ oder auch  „Índices de Referencia de Préstamos Hipotecarios“ (oder etwas anderes) sollten Sie aufhorchen, auch wenn das Diferencial bedeutend niedriger ist als bei einem Darlehen auf Euribor Basis. Ich muss Ihnen sicher nicht sagen, dass der (eine Kommission kassierende) Bankangestellte Ihnen den „IPRH“ richtig schmackhaft machen wird. Das Hauptargument wird sein, dass der „IRPH“ stabiler sei, als der Euribor es je war. Ihr lockeres  Gespräch bei der Bank Minuten vor der notariellen Unterschrift wird also einer „Zins – Butterfahrt“ recht nahe kommen.

Sie sollten wissen, dass der monatlich  durch die spanische Zentralbank festgestellte „Índices de Referencia de Préstamos Hipotecarios“ der Mittelwert der von Banken und Sparkassen vereinbarten Zinsen auf Darlehen von einer Laufzeit von über drei Jahren ist. Dieser liegt heute für Sparkassen bei 4,79%, also fast drei Mal so hoch wie der Euribor. Weitere Informationen zum „IRPH“ finden Sie auf: http://www.irph.es/.

Ihre neue und hart erkämpfte Hypothek kann also ganz schnell ganz schön teuer werden, wenn Sie nicht wachsam sind.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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spanische GmbH – die Verpflichtungen des „Administrador“

Wer Geschäfte  in Spanien macht ist gut beraten dies über eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erledigen.

Zum einen sprechen die recht niedrigen Kapitalerfordernisse hierfür. Zum anderen sind die Gründungskosten gering. Und zu guter Letzt, ist das private Eigentum geschützt wenn aus den hoch gesteckten Geschäftsplänen nichts wird und die Gläubiger plötzlich vor der Tür stehen.

Die spanische GMBH ist wegen dieser einleuchtenden Gründe weit verbreitet in Spanien und nun auch vermehrt in Europa.

Was vielen Betroffenen zumeist jedoch verborgen bleibt ist, dass die generösen Haftungsbeschränkungen die für die Gesellschafter der SL gelten, bei der Person der Geschäftsführers zumeist sehr eingeschränkt sein können. Hier besteht bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Geschäftsführers die Gefahr, dass dieser für die entstanden Schäden zahlt, und zwar aus seinem privaten Vermögen. Aus diesem Grund möchte ich hier nochmals kurz die Fälle aufzählen, in denen ein Durchgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers (Administrdor) möglich ist.

Der Administrator – “Verwalter” einer spanischen GMBH haftet gegenüber Dritten und den Gesellschafter (straf- & zivilrechtlich) im Fall nachfolgender Vergehen selbst und unbeschränkt:

  • bei der Verfehlungen die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß, dh wie ein Kaufmann zu führen. Zu diesen Verpflichtungen zählen unter anderem: das Führen der Buchhaltung, das Wissen zur Notwendigkeit und die Sorge um Kapitalerhöhungen bei Überschuldung der Gesellschaft, die Eröffnung des Konkurses und die Abwicklung der Gesellschaft bei bei Verlusten wenn diese 2/3 des Kapitals überschreiten (Gesellschafterdarlehen sind kapitalersetzend), die ordnungsgemäße Führung der Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
  • Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Gesellschaft. Dies beinhaltet unter anderem das Verbot der Geschäftsführung zum privaten Nutzen des Geschäftsführers; das Verbot mit sich oder verbundenen Personen Geschäfte zu führen, an den die Gesellschaft ein Interesse hätte und der Geschäftsführer hiervon Kenntnis hatte; die Gesellschafterversammlung von vorliegenden Interessenkonflikten zu informieren, und sich bei Konflikten bei der Ausführung der Geschäfte zu enthalten; sich an anderen Gesellschaften mit dem gleichen Gesellschaftszweck nicht zu beteiligen bzw deren Beteiligung den Gesellschaftern vorab mitzuteilen; die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft.

Es ist also ratsam, dass sich jeder Aspirant vor Übernahme der Geschäftsführung einer spanischen S.L. zu seinen Verantwortungen beraten lässt.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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