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Archive for the ‘Steuern auf den Balearen’ Category

Oberster spanische Gerichtshof hebt Stempelsteuern für Hypotheken auf

Immobilien sind begehrt wie nie auf Mallorca. Viele Hauskäufer greifen nach Jahren der Abstinenz nun wieder verstärkt auf Hypothekardarlehen zurück um sich den Wunsch nach einer Liegenschaft auf Mallorca zu erfüllen.

Spanische Hypotheken sind aber vor allem eins: sehr teuer. Neben einer Vielzahl von Gebühren, Kommissionen und, im Verhältnis zu deutschen Darlehen, hohen Zinsen, fällt in Spanien auch eine Stempelsteuer an. Die sogenannte A.J.D. ist immer dann zahlbar wenn der Hauskauf durch ein Hypothekendarlehen finanziert wird. Die Steuer beträgt auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca) 1,2% und berechnet sich auf dem Wert des gesicherten Kapitals. Schnell summieren sich diese Kosten und vor allem die Steuern zu ein paar tausend oder gar zehntausend Euro. Fast alle Banken ließen sich diese Kosten ihres Kerngeschäftes und auch die Stempelsteuern bis dato durch den Immobilienkäufer zahlen.

Mit dieser Praxis ist nun Schluß. Am 16. Oktober 2018 hat das spanische oberste Gericht genau diese Praxis für illegal erklärt. Lesen Sie das URTEIL hier.

Das Gericht ging zur Überraschung vieler Beobachter aber noch weiter. Es erklärte auch die entsprechende Vorschrift der spanischen Steuergesetzgebung in der als Steuerschuldner der Darlehensnehmer definiert wurde für rechtswidrig und hob diese kurzerhand auf.

Was hat dies zu bedeuten?
Zum einen können alle diejenigen, die in den letzten vier Jahren diese Steuern beim spanischen Fiskus im Rahmen eines Hypothekendarlehens eingezahlt haben, einen Rückforderungsantrag stellen. Der Vorteil liegt klar auf der Hand, das spanische Finanzamt wird bei Antrag die Erstattung betreiben. Hierzu ist es durch das Urteil verpflichtet. Dies jedoch nur bis zur Verjährung der Steuerforderung also rückwirkend für einen Zeitraum von maximal vier Jahren (Stichtag: 16. Oktober 2014).

Wahlweise kann auch das Kreditinstitut durch den Kunden zur Rückforderung der unberechtigt aufgebürdeten Kosten und Steuern aufgefordert werden, wobei ich davon ausgehe, dass sich die Finanzierer gewohnt renitent zeigen werden.

Mein Tipp: Die Zeit ist reif: Holen Sie sich jetzt Ihr Geld jetzt zurück!

 

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Neue Steuer auf Mallorca – die ECOTASA ist da

Urlauber in Ferien-Immobilien auf Mallorca, Menorca & Ibiza zahlen ab jetzt Steuern

Ab dem 01. Juli 2016 werden auf den Balearen Steuern auf touristische Vermietungen erhoben. Von der „ECOTASA“ betroffen sind Urlauber in Hotels, Hostals und Feriengäste in privaten Unterkünften. Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich ausschließlich auf die Folgen des Gesetzes für private Unterkünfte.

Wer unterliegt der neuen Balearen – Steuer?

Die ECOTASA wird  bei jedem Urlauber auf den Balearen erhoben. Gleich ob Sie zukünftig in einem Hotel in Alcudia übernachten, von einem Kreuzfahrtschiff Palma de Mallorca oder Ibiza Stadt besuchen oder die immer beliebter werdenden privaten Ferienunterkünfte (private Immobilie, Haus, Doppelhaus, Wohnung oder Finca rustica auf Mallorca, Menorca & Ibiza) nutzten, zahlen Sie die neue Touristensteuer.

Wer zieht die Steuern bei wem ein?

Steuerschuldner auf den Balearen ist jeder Urlauber. Jedoch zieht das Finanzamt die Steuern ausschließlich von dem Betreiber der touristischen Unterkunft ein. Die Betreiber des Feriendomizils haften letztendlich für die korrekte Zahlung und Abgabe der Immobilien-Steuer. Die auf den Balearen (Ibiza, Mallorca, Menorca) erhobene Tourismussteuer wird durch das Finanzamt der Balearischen Inseln (ATIB) verwaltet.

Wie hoch ist die Immo – Abgabe?

Die Abgabe berechnet sich nach der Art der Unterkunft, der Ausstattung, der  Saison, dem Alter des Urlaubers und der Zeitdauer seines Aufenthaltes.

Grundsätzlich sind Besucher unter 16 Jahren sind von der Steuer befreit. Für die beliebten Privatvermietungen (viviendas turisticas) bzw privaten Unterkünften gilt: In der Hochsaison (01.05.-31.10.) beträgt die Steuer bei Aufenthalten unter 9 Tagen: 1,00 EUR pro Tag und Person. Ab dem 9. Tag beträgt sie 0,50 EUR pro Tag und Person.
In der Nebensaison (01.11.-30.04.) werden berechnet bei Aufenthalten unter 9 Tagen: 0,50 EUR pro Tag und Person. Ab dem 9. Tag werden 0,25 EUR pro Tag und Person berechnet.

Bekomme ich als Urlauber einen Beleg über die Zahlung?

Ja. Auf Wunsch ist jedem Urlaubern ein offizieller Nachweis des Betreibers der Unterkunft  über die gezahlte ECOTASA auszustellen.  Der Nachweis muss mindestens enthalten:

  • eine fortlaufende Nummerierung
  • die Nennung der Steuerart
  • die Identifizierung der Ferienunterkunft
  • die vergebene Nummer der Genehmigung der Tourismusbehörde
  • die Steuernummer und der Name des Betreibers
  • die Höhe der Steuer pro Urlauber sowie die zahlbare Gesamtsteuer.

Soweit die Ferienunterkunft offizielle Rechnungen ausstellt, kann die entrichtete Steuer auf den jeweiligen  Rechnungen vermerkt werden. ACHTUNG: Die Tourismussteuer unterliegt der spanischen Mehrwertsteuer.

Wie erfährt das Finanzamt von der Ferienunterkunft?

Jeder Betreiber einer Ferienunterkunft ist verpflichtet sich beim Finanzamt vor  Aufnahme der Geschäftstätigkeit anzumelden. Die Frist für Neuanmeldungen im Zuge der Neuregelung aller existierenden Ferienunterkünfte läuft vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016. Sollte es zu verspäteten Anmeldungen bereits existierender Unterkünfte kommen wird ein Ordnungsgeld fällig.

Wie rechne ich als Eigentümmer und / oder Betreiber einer Immobilie auf Mallorca, Menorca oder Ibiza gegenüber dem Finanzamt ab?

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten für den Betreiber vor, den Steuerbetrag abzuführen. Dies ist entweder eine Pauschalbesteuerung der Ferienunterkunft oder die direkte Besteuerung gemäß der tatsächlichen Belegung.

Die Pauschalbesteuerung der Ferienunterkunft

Im Falle der Betreiber wünscht die Pauschalbesteuerung hat er dem Finanzamt lediglich die Anzahl der Tage die die Unterkunft im Jahr zur Vermietung zur Verfügung steht und die maximale genehmigte Belegungszahl der Ferienunterkunft  mitzuteilen. Das Finanzamt legt anhand   dieser Daten einen Mittelwert der zahlbaren Steuern fest und zieht diesen vom Betreiber ein. Die Pauschalbesteuerung wird einmal im Jahr und zwar vom 01. Mai bis 30. Juni des Folgejahres fällig. Soweit der Betreiber die Pauschalbesteuerung wählt entfällt jegliche Pflicht zur Buchführung und Nachweis der Vermietung.

Die direkte Besteuerung

Weiterhin existiert für diejenigen Vermieter die nur gelegentlich und trotz eines großen Mietobjektes an wenige Urlauber vermieten die Möglichkeit, jede Vermietung einzeln dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Bei der direkten Besteuerung ist der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Pauschalbesteuerung hoch. Neben dem Nachweis der Vermietung und den exakten Mietzeiten  sind ebenso zu registrieren Alter und Anzahl der Urlauber sowie die Länge des Aufenthaltes. Pass bzw Ausweiskopien der Urlauber sind aufzubewahren. Die von den Urlaubern eingezogene Steuer ist in Form von Quittungen nachzuweisen. Es ist eine detaillierte Buchhaltung zu führen.
Die direkte Besteuerung ist in jedem Quartal zu erklären. Die anfallenden Steuern sind quartalsweise abzuführen. Ebenso ist eine zusammenfassende Jahreserklärung im April des Folgejahres anzufertigen. Der Wunsch nach der direkten Besteuerung ist dem Finanzamt vorab mitzuteilen. An die Wahl ist der Betreiber dann zwei Jahre gebunden.

Werden Fristen verpasst, wird das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen zumeist erst Jahre später neben  Nachzahlungen und Verzugszinsen auch Ordnungsgelder in empfindlicher Höhe verhängen.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Balearische Steuergeschenke für 2016

Liebe Leser, auch im Jahr 2016 möchte ich Sie über Neuerungen und Veränderungen auf dem spanischen Immobilienmarkt, insbesondere in Sachen Steuern für Nicht Residente, mit Schwerpunkt auf den Balearen, informieren. Sollten Sie Immobilien – Investor, Käufer, Verkäufer und / oder Erbe von Liegenschaften und Vermögenswerten in Spanien sein, ist dieser Artikel wichtig für Sie.

Wie ich bereits in meinen Einträgen im Jahr 2015 mitgeteilt habe, hat sich die neue links orientierte Regierung der Balearischen Inseln (Mallorca, Menorca und Ibizia) auf die Fahnen geschrieben, Vermögen im großen Stil umzuverteilen. So wird die Inselregierung und alle ihr politisch angeschlossen Bürgermeister nicht müde zu betonen, dass es vor allem darum geht: “… denen die viel haben etwas zu nehmen, um es denen zu geben die es brauchen…”.

Was dies genau bedeutet zeigt das am 30.12.2015 veröffentlichte Haushaltsgesetz der Balearen für das Jahr 2016. In einer Reihe von Gesetzesänderungen werden nun Steuern erhöht.

Wie immer beschränke ich mich in meinen Erläuterungen auf solche Tribute, die den Nicht Residenten (also diejenigen Personen die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind) betreffen.

Glück im Unglück haben die nicht steuerlich Ansässigen, da die meisten für sie geltenden Steuervorschriften auf zentral-staatlichen Gesetzten basieren. Die Änderungen der Balearen – Steuern betreffen daher “nur” lokale Steuern wie z.B. zahlbare Steuern beim Immobilienerwerb. Ebenso betroffen sind Erben und Personen mit Vermögen über 700.000 EUR auf den Balearen. Für sie galten bis Ende 2015 autonome Steuererleichterungen die von EU Bürgern immer dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn sie hierdurch besser gestellt wurden. Diese Vorzüge sind nun beschnitten worden.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es ratsam vor dem Kauf der Traum – Immobilie neben der rechtlichen Prüfungen ebenso wieder verstärkt internationale Modelle zur Steuervermeidung durch den betreuenden Anwalt wegen nachfolgender drei Steuerarten analysieren zu lassen:

A) Grunderwerbssteuer: Ab dem 01.01.2016 steigt der Höchstsatz der Grunderwerbssteuern für den Erwerb von Immobilien auf Mallorca, Menorca und Ibiza aus zweiter Hand von 10% auf 11%. Damit ergeben sich nachfolgende Steuern beim Kauf einer Balearen – Liegenschaft:

Kaufpreis

zahlbare Steuer

darüber hinaus

Steuersatz

0

0

400.000 EUR

8,00%

400.000 EUR

32.000 EUR

200.000 EUR

9,00%

600.000 EUR

50.000 EUR

400.000 EUR

10,00%

1.000.000 EUR

90.000 EUR

über 1MIO EUR

11,00%

B) Steuer auf Vermögen: Die Vermögenssteuer für auf den Balearen belegenes Vermögen (vor allem Immobilien, Anteile und Bankkonten) wird weiterhin erhoben. Der Freibetrag von 800.000,00 EUR wird mit Wirkung zum 31.12.2015 auf 700.000,00 EUR gesenkt und entspricht nunmehr wieder dem generellen Freibetrag für Nicht Residente. Die durch die Balearenregierung zusätzlich um 38% angehobenen Steuersätze auf Vermögenswerte von nunmehr bis zu 3,45% / Jahr ist nur durch Residente zahlbar. Der maximale Steuersatz für Nichtresidente verbleibt bei 2,5% / Jahr und Person.

C) Erbschaftssteuern: Auch in Sachen Erbschaftssteuern ergeben sich erhebliche Neuerungen. Hier verabschieden wird uns von dem einheitlichen Steuersatz von 1% auf durch Erbschaft erlangtes Vermögen der direkten Nachkommen, Vorfahren und des Ehepartners.

Ab dem 01.01.2016 gilt ein “Freibetrag” von 700.000 EUR mit einer Steuerlast von 1%. Nach Ausschöpfung dieses Betrages gelten die nachfolgenden Steuersätze für EU Bürger:

Wert

zahlbare Steuer

darüber hinaus

Steuersatz

0

0

700.000 EUR

1,00%

700.000 EUR

7.000 EUR

300.000 EUR

8,00%

1.000.000 EUR

31.000 EUR

1.000.000 EUR

11,00%

2.000.000 EUR

141.000 EUR

1.000.000 EUR

15,00%

3.000.000 EUR

291.000 EUR

über 3MIO EUR

20,00%


Steuererleichterungen:
Die wirklich guten Nachrichten habe ich mir für Sie natürlich bis zum Schluss aufgehoben. Um ein Gegengewicht zu dem tiefen Griff in Bürgers Tasche zu schaffen, haben sich die Politiker in Palma nachfolgende Steuererleichterungen abgerungen:

  • Ab sofort können sie auf den Baleraren gebrauchte Mopeds kaufen ohne hierfür Steuern zahlen zu müssen; und
  • die ohnehin niedrigen Gebühren für Genehmigungen von Solaranlagen auf Hausdächern von bis zu 10kw Leistung für den Eigenverbrauch wurden abgeschafft.

Ob diese sukkulenten Steuergeschenke nun das zarte Pflänzlein der wirtschaftlichen Erholung nach einer der schwersten Wirtschaftskrisen in der Neuzeit retten werden wird das Jahr 2016 uns zeigen.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
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Die jährlichen Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

Sie haben sich den Traum von einer Immobilie im Süden erfüllt und sind Eigentümer einer Liegenschaft in Spanien. Um mit dem spanischen Fiskus sorgenfrei leben zu können müssen Sie Einiges beachten. Nachdem Sie Grundbesitz in Spanien erworben haben, sollten Sie alle laufenden Lasten und Zahlungen regelmäßig bedienen. Hierzu zählen auch und vor allem wiederkehrende Steuern. Diese Steuern teilen sich in lokale und zentral-staatliche Steuern auf.

Lokale Steuern auf den Balearen

Zu den lokalen Steuern zählt die sogenannte IBI (die jährliche Grundsteuer) sowie basura / fems (Gebühren für die Abfallentsorgung). Deren Höhe teilen die lokalen Finanzämter jährlich mit. Die postalische Mitteilung wird zumeist in der zweiten Jahreshälfte versandt. Eine Besonderheit liegt in der Zahlung der Steuern. So verfügen die lokalen Finanzämter zumeist nicht über öffentliche Konten, auf die die Steuer überwiesen werden kann. Die betroffenen Abgaben können entweder direkt vom Finanzamt eingezogen oder durch Ihre spanische Bank, durch einen Nummerncode auf der Steuerbescheinigung, an das Finanzamt gezahlt werden. Zur Vermeidung von Verzugskosten empfiehlt es sich eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Seit 2014 sollte zumindest die jährlichen Grundsteuern auch per IBAN und SWIFT von einem ausländischen Euro – Konto eingezogen werden können.

Zentrale Steuern in Spanien

Zusätzlich zu den lokalen Abgaben sind nicht – residenten Steuern an das zentrale Finanzamt in Madrid zahlbar. Besonders zu beachten ist, dass alle zahlbaren Steuern durch den Betroffenen selbst zu errechnen, zu erklären und abzuführen sind. Das Finanzamt wird keine Steuerbescheide versenden. Soweit Fristen versäumt werden drohen im Nachhinein Verzugszinsen und Ordnungsgelder.

Auf welche Steuern müssen Sie also achten?

Vermögenssteuer in Spanien

Auf staatlicher Ebene ist jährlich die Vermögenssteuer (zwischen 0,2 und 2,5%) auf den Gesamtwert des in Spanien belegenen Vermögens abzuführen. Es besteht ein Freibetrag der je nach Autonomie variiert. Stichtag für die Berechnung der Steuer ist der 31.12. eines jeden Jahres. Die Vermögenssteuer ist im Juni des Folgejahres zu erklären und zahlbar.

Nichtresidenten Einkommenssteuer in Spanien

Die Einkommenssteuer bei Mieteinnahmen

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Liegenschaft sind Einkommenssteuern nach dem Steuergesetz für Nicht-Residente zahlbar. Das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte wird Spanien mit den meisten Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen. Ob die Einkünfte darüber hinaus auch in Ihrem Heimatland anzugeben sind, erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater.

Bei Eigentümern mit Steuerwohnsitz innerhalb der EU können von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung alle Kosten, die mit dem Vermietgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abgesetzt werden. Die Einkommenssteuern sind in dem Quartal des Jahres selbständig zu erklären und abzuführen in dem die Einnahmen (und Kosten) entstanden sind. Besonders Eigentümer mit Genehmigung zur Vermietung an Touristen sollten darauf achten, ihre Mieteinnahmen ordnungsgemäß und fristgemäß zu versteuern.

Die Einkommenssteuer für die Selbstnutzung der Spanien – Immobilie

Weiterhin ist für die Selbstnutzung des Wohngebäudes (Haus oder Wohnung) eine Art „Zweitwohnsitzsteuer“ abzuführen. Die spanische Finanzverwaltung besteuert hierbei die fiktiven Einnahmen die erzielt werden könnten, wenn die Immobilie nicht als Zweitwohnsitz leer stehen, sondern vermietet werden würde. Diese Besteuerung wirft erfahrungsgemäß die meisten Fragen und Nachfragen bei den Betroffenen auf, da sie in den Heimatländern (noch) unbekannt ist.

Zur Berechnung der pauschalen Einkommenssteuer wird der Katasterwert der Immobilie herangezogen. Es kommt bei der Berechnung der Steuern nicht darauf an, wie oft der Eigentümer die Immobilie im Jahr selbst nutzt oder wie lange diese leer stand. Ebenso wenig können Kosten in Abzug gebracht werden.
Die „Zweitwohnsitzsteuer“ ist bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres abzugeben und zu zahlen.
Sollte die Immobilie nicht nutzbar gewesen sein, z.B. wegen großer Umbaumaßnahmen, ist die Steuer nicht fällig. Auf unbebaute Grundstücke fällt die Steuer ebensowenig an wie auf gewerbliche Objekte oder nicht bewohnbare Wohngebäude (Ruinen). Auch bei dieser Steuer gilt der Grundsatz der oben bereits beschriebenen Selbstveranlagung. Das heißt, dass das spanische Finanzamt die jährlich wiederkehrenden Steuerverpflichtungen nicht ankündigen oder einfordern wird. Diese sind fristgemäß selbstständig zu erstellen, einzureichen und gleichzeitig mit der Einreichung zu zahlen. Werden Fristen verpasst, wird das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen zumeist erst Jahre später neben Nachzahlungen und Verzugszinsen auch Ordnungsgelder in empfindlicher Höhe verhängen.

Nach Abgabe der Steuererklärung ergeht kein Steuerbescheid der Finanzverwaltung. Als Nachweis der Erklärung dient die Selbstveranlagung die das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen prüft.

Für die Zahlung aller beschriebenen Steuerarten haftet Ihre Immobilie in Spanien.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Steuerpflichten in Spanien

Sie haben sich den Traum von einer Immobilie im Süden erfüllt und sind Eigentümer einer Liegenschaft in Spanien. Um mit dem spanischen Fiskus sorgenfrei leben zu können müssen Sie Einiges beachten. Hier sind die Details:

Steuern in Spanien nach dem Kauf einer Liegenschaft
Nachdem Sie Grundbesitz in Spanien erworben haben, sollten Sie alle laufenden Lasten und Zahlungen regelmäßig bedienen. Hierzu zählen auch und vor allem wiederkehrende Steuern. Diese Steuern teilen sich  in lokale und zentral-staatliche Steuern auf.

Lokale Steuern
Zu den lokalen Steuern zählt die sogenannte IBI (die jährliche Grundsteuer) sowie basura / fems (Gebühren für die Abfallentsorgung). Deren Höhe teilen die lokalen Finanzämter jährlich mit. Die postalische Mitteilung wird zumeist in der zweiten Jahreshälfte versandt.
Eine Besonderheit liegt in der Zahlung der Steuern. So verfügen die lokalen Finanzämter zumeist nicht über öffentliche Konten, auf die die Steuer überwiesen werden kann. Die betroffenen Abgaben können entweder direkt vom Finanzamt eingezogen oder durch Ihre spanische Bank, durch einen Nummerncode auf der Steuerbescheinigung, an das Finanzamt gezahlt werden.
Zur Vermeidung von Verzugskosten empfiehlt es sich eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Seit 2014 sollte zumindest die jährlichen Grundsteuern  auch per IBAN und SWIFT von einem ausländischen Euro – Konto eingezogen werden können.

Zentrale Steuern
Zusätzlich zu den lokalen Abgaben sind nicht – residenten Steuern an das zentrale Finanzamt in Madrid zahlbar. Besonders zu beachten ist, dass alle zahlbaren Steuern durch den Betroffenen selbst zu errechnen, zu erklären und abzuführen sind. Das Finanzamt wird keine Steuerbescheide versenden. Soweit Fristen versäumt werden drohen im Nachhinein Verzugszinsen und Ordnungsgelder. Auf welche Steuern müssen Sie achten?

Die Vermögenssteuer
Auf staatlicher Ebene ist jährlich die Vermögenssteuer (zwischen 0,2 und 2,5%) auf den Gesamtwert des in Spanien belegenen Vermögens abzuführen. Es besteht ein Freibetrag von € 700.000,00 pro Person und Jahr. Stichtag für die Berechnung der Steuer ist der 31.12. eines jeden Jahres.  Die Vermögenssteuer ist im Juni des Folgejahres zu erklären und zahlbar. Die Vermögenssteuer soll ab 2015 wieder entfallen.

Die Einkommenssteuer bei Mieteinnahmen
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Liegenschaft sind Einkommenssteuern nach dem Steuergesetz für Nicht-Residente zahlbar. Das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte wird Spanien mit den meisten Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen. Ob die Einkünfte darüber hinaus auch in Ihrem Heimatland anzugeben sind, erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater.
Bei Eigentümern mit Steuerwohnsitz innerhalb der EU können von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung alle Kosten, die mit dem Vermietgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abgesetzt werden.
Die Einkommenssteuern sind in dem Quartal des Jahres selbständig zu erklären und abzuführen in dem die Einnahmen (und Kosten) entstanden sind. Besonders Eigentümer mit Genehmigung zur Vermietung an Touristen sollten darauf achten, ihre Mieteinnahmen ordnungsgemäß und fristgemäß zu versteuern.

Die Einkommenssteuer für die Selbstnutzung der Spanien – Immobilie
Weiterhin ist für die Selbstnutzung des Wohngebäudes (Haus oder Wohnung) eine Art „Zweitwohnsitzsteuer“ abzuführen. Die spanische Finanzverwaltung besteuert hierbei die fiktiven Einnahmen die erzielt werden könnten, wenn die Immobilie nicht als Zweitwohnsitz leer stehen, sondern vermietet werden würde. Diese Besteuerung wirft erfahrungsgemäß die meisten Fragen und Nachfragen bei den Betroffenen auf, da sie in den Heimatländern (noch) unbekannt ist.

Zur Berechnung der pauschalen Einkommenssteuer wird der Katasterwert der Immobilie herangezogen. Es kommt bei der Berechnung der Steuern nicht darauf an, wie oft der Eigentümer die Immobilie im Jahr selbst nutzt oder wie lange diese leer stand. Ebenso wenig können Kosten in Abzug gebracht werden.
Die „Zweitwohnsitzsteuer“ ist bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres abzugeben und zu zahlen. Sollte die Immobilie nicht nutzbar gewesen sein, z.B. wegen großer Umbaumaßnahmen, ist die Steuer nicht fällig.
Auf unbebaute Grundstücke fällt die Steuer ebensowenig an wie auf gewerbliche Objekte oder nicht bewohnbare Wohngebäude (Ruinen).
Auch bei dieser Steuer gilt der Grundsatz der oben bereits beschriebenen Selbstveranlagung. Das heißt, dass das spanische Finanzamt die jährlich wiederkehrenden Steuerverpflichtungen nicht ankündigen oder einfordern wird. Diese sind fristgemäß selbstständig zu erstellen, einzureichen und gleichzeitig mit der Einreichung zu zahlen.
Werden Fristen verpasst, wird das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen zumeist erst Jahre später neben  Nachzahlungen und Verzugszinsen auch Ordnungsgelder in empfindlicher Höhe (bis zu 100% des Steuerbetrages) verhängen.

Für die Zahlung aller beschriebenen Steuerarten haftet Ihre Immobilie in Spanien.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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