Archiv
Amtshilfe in Steuersachen – jetzt europaweit
Das bestandskräftige Urteile innerhalb der Europäischen Union vollstreckt werden können war bereits Gegenstand meiner Artikel. Dieser Umstand führte unter anderem auch dazu, dass Betroffene ihre Möglichkeiten neu erkannten und Urteile deutscher Gerichte erfolgreich in Spanien vollstrecken ließen. Auf diesem Wege kam so mancher Gläubiger letztendlich doch noch an sein bereits verloren geglaubtes Geld.
Neu ist jedoch, dass nunmehr auch die deutschen Steuerbehörden diese Möglichkeiten ausschöpfen und ihre Ansprüche in Spanien vollstrecken lassen. Betroffene sowohl auf Mallorca als auch auf dem spanischen Festland melden sich seit ca drei Monaten verstärkt in Rechtsanwaltskanzleien mit der Bitte um Beistand. Alle Betroffenen erhielten ein Schreiben des örtlichen spanischen Finanzamtes in dem mitgeteilt wurde, dass eine bestehende deutsche Steuerschuld im Rahmen der europäischen Amtshilfe vollstreckt werden solle.
So erging es auch Herrn Müller, der vor Jahren nach Spanien kam um hier ein neues Leben zu beginnen. Leider hatte Müller bei der Abreise aus Deutschland seinen Steuerberater nicht angewiesen, seine letzte Einkommenssteuererklärung anzufertigen. Die Sache blieb liegen. Das deutsche Finanzamt schätzte sein Einkommen und legte einen zu zahlenden Betrag fest. Da Herr Müller in Deutschland kein Vermögen mehr hatte konnte der Bescheid dort nicht vollstreckt werden. Anders war es jedoch auf Mallorca. Hier hatte sich Herr Müller in den letzten Jahren durch harte Arbeit für seinen Lebensabend ein kleines Häuschen gekauft und lebte dort von seinen monatlichen Einnahmen. Nicht schlecht staunte er, als plötzlich ein Brief von seiner Bank kam, in dem stand, das Müller’s Konto gepfändet sei. Weitere Nachforschungen ergaben, dass auch sein Haus mit einer Zwangshypothek belastet war und versteigert werden sollte. Müller suchte dringend um Rat.
Was Herrn Müller wiederfuhr droht zur Zeit jedem Deutschen der sich in Spanien niedergelassen hat ohne seine Steuerangelegenheiten in Deutschland ordnungsgemäß abgeschlossen zu haben. Die Finanzämter haben mittlerweile das Potential des deutschen Auslandsvermögens erkannt und setzen nunmehr eine seit dem Jahre 1976 bestehende EU Richtlinie um. In diesem Gesetzeswerk wurde verankert, dass sich die Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten können. Spanien hat diese Amtshilfe für Steuerangelegenheiten in einem Königlichen Dekret im Jahre 2002 in Praxis umgesetzt. Hiernach leistet die spanische Hacienda Hilfe auf Ersuchen einer ausländischen Steuerbehörde in Steuersachen. Neben anderen Steuerarten betrifft dies Verfahren die Mehrwert-, sowie Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend. Zusätzlich wird auch Amtshilfe für das Beitreiben der sich aus der Nichtzahlung dieser Steuern ergebenden Zinsen und Ordnungsgelder geleistet.
Das spanische Finanzamt kann bei der Art und Weise der Vollsteckung auf innerstaatliche Rechtsnormen zurückgreifen. Ihm steht also unter anderem auch die Zwangsvollstreckung in Konten, Arbeitseinkommen und Immobilieneigentum zur Verfügung.
Die Betroffenen haben meist keine Möglichkeit sich gehen diese Maßnahmen zu verteidigen. Da das spanische Finanzamt „nur“ vollstreckt wird der Schuldner mit Einwänden gegen den eventuell rechtswidrigen deutschen Steuerbescheid nicht gehört. Für diese Einwände ist Hacienda schlicht nicht zuständig. Dem Betroffenen bleibt zumeist nur der Weg zu zahlen oder mit dem deutschen Finanzamt eine Einigung zu suchen. Hierbei sollte der Rat eines Rechtsanwalts dringen in Anspruch genommen werden.
11 Neuerungen – Steuererklärung 2011 – Teil 2
Seit dem 03. Mai 2011 könne Sie Ihre Steuererklärung für 2010 abgeben. Seit dem 01.01.2010 gelten nachfolgende Einbehalte für in Spanien residente Gehaltsempfänger:

Haben Sie Einnahmen aus Miete und Verpachtung von Wohneigentum sind 60% der netto Einnahmen hieraus steuerfrei. Eine 100% Steuerfreiheit auf Einnahmen wird gewährt bei Mietverträgen zu Gunsten von Personen zwischen 18 und 30 Jahren.
Bei Verträgen die vor dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden gilt die alte Altersgrenze von 18 bis 35 Jahren fort.
Erbschaftssteuer in Spanien vermeiden
Viele Artikel und Vorträge beschäftigen sich in letzter Zeit mit dem Thema Erbschaftssteuer in Spanien und deren Vermeidung. Das Problem ist bekannt. Spanien hat einen der höchsten Steuersätze innerhalb der EU (bis über 80%(!)) und ist auch bei den Freibeträgen mehr als kleinlich. Daher werden Investoren und verunsicherten Eigentümern in Großveranstaltungen, in kleinen exklusiven Runden oder im direkten Beratungsgespräch Informationen zu „legalen Möglichkeiten“ der Steuerminderung vorgetragen. Internationale Steuersparmodelle werden dort genauso verkauft wie Treuhandlösungen. Schweizer Wohnsitze, österreichische Stiftungen oder lichtensteiner Anstalten sind hier noch nicht einmal zu den Exoten zu zählen. Die Angebotsliste der Steuersparmodelle ist ebenso lang wie die angebliche Erfahrung und das „Insiderwissen“ der Berater.
Schnell werden Berateraufträge unterzeichnet weil die Zeit drängt. Die Maschinerie läuft dann an und gewinnt an Eigendynamik. Leider beachten die Betroffenen nicht -oder es wird schlicht verschwiegen- dass viele dieser Steuersparmodelle langfristig mehr Schaden als Nutzen anrichten können. Oder dass diese Modelle schlicht nicht funktionieren, weil der Auftraggeber sein Leben komplett nach dem Modell einrichten muss. Ebenso arbeiten die Berater nicht umsonst, sodass die vermeintlichen Steuerersparnisse am Ende oft in Form von Honoraren in die Taschen der Berater und Dienstleister fließen. Bei Betroffenen von langfristigen Steuermodellen habe ich bis heute eine ihnen zu Beginn übergebene Zusammenstellung aller entstehenden Kosten und Honorare noch nie zu sehen bekommen.
Auch sind sich viele nicht wirklich im Klaren darüber, dass ein Modell nur dann funktioniert, wenn alle Parameter eingehalten werden. So ist bei internationalen Lösungen meist der Umzug in ein anderes Land (Österreich, Schweiz) unumgänglich um keinen Steuerbetrug zu begehen. Ändern sich Ihre persönlichen Umstände, oder merken Sie, dass das neue Leben schlicht so nicht zu meistern ist, dann drohen neben neuen Kosten in einigen Fällen auch empfindliche Strafen. Sicher ist in diesen Fällen dann nur, dass Sie für die neuen Kosten und den entstandenen Schaden allein aufkommen werden.
Vergessen Sie ebenso nicht, auch Finanzämter lesen diese vielversprechenden Anzeigen oder sitzen in Informationsveranstaltungen in denen Sie geworben werden. Es ist in unserem Informationszeitalter so gut wie unmöglich einen bedeutenden Schritt voraus zu sein.
Einige Berater mögen es durchaus gut mit Ihnen meinen, jedoch sollten Sie zunächst immer beachten, dass die meisten Erbschaftssteuern und deren Höhe theoretischer Natur sind. Auch kann bereits bei der Vorbereitung einer Investition in Spanien ein wesentlicher Beitrag und der Grundstein zur späteren Erbschaftssteuerersparnis gelegt werden. Hier kommen neben dem effektiven Einsatz von lokalen Belastungen, Vermögensaufteilungen, dem Niesbrauch und Gesellschaftslösungen auch testamentarische Regelungen in betracht. Die Lösungen zur Steuerersparnis liegt im größten Teil der Fälle meist sehr nah.
Persönlich bin ich der Ansicht das Steuerlösungen zunächst wie gute Geldanlagen geprüft werden sollten:
- Sie und Ihre Erben müssen das verkaufte Steuersparmodell durch und durch verstehen
- Das Modell muss sich Ihren tatsächlichen Gegebenheiten und Lebensumständen anpassen (und nicht umgekehrt)
- Es muss auch langfristig angelegt und bezahlbar sein
- Das Steuermodell muss auch ohne den Berater oder seine Hintermänner funktionieren.
Fällt bereits dieser grundlegende Test negativ aus, ist das Spiel der Berater verloren.
neues DBA Deutschland – Spanien – Amtshilfe
Das neue Doppelbesteuerungsabkommnen zwischen Deutschland und Spanien enthält weitreichende Amtshilfevereinbarungen. Nach Inkrafttreten werden sich die Vertragsstaaten gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen leisten. Der verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, einer seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
Ist der Steueranspruch vollstreckbar wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates. Die Erhebung von Steuern umfasst ebenso die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen vor Vollstreckbarkeit.
Ein anerkannter Steueranspruch unterliegt nicht den Verjährungsfristen eines Steueranspruchs nach dem Recht des ersuchten Staates.
Verliert der ersuchende Vertragsstaat seinen Steueranspruch oder ist dieser nicht mehr vollstreckbar endet das Verfahren durch Rücknahme des Ersuchens oder wird ausgesetzt.
Kein Amtshilfeversuchen kann den anderen Vertragsstaat verpflichten:
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
- Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
- Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.
11 Neuerungen – Steuererklärung 2011 – Teil 1
Ab dem 03. Mai 2011 können Sie die Steuererklärung für Einkommen des Jahres 2010 abgeben. Hierbei sollten Sie elf neu eingeführte Neuerungen beachten.
Teil 1. – Versteuerung von Kapitalerträgen
Ab dem 01.01.2010 werden Kapitalerträge für in Spanien ansässige Personen nicht mehr mit pauschal 18% versteuert. Nunmehr sind für Zinsen, Dividenden und Vermögenszuwächse aus der Übertragung von Vermögenswerten für die ersten 6.000 EUR 19% Steuern fällig. Beträge über 6.000 EUR werden pauschal mit 21% versteuert. Entstehenden Kosten sind abzugsfähig.