Archiv

Archive for the ‘Steuern auf den Balearen’ Category

Neuigkeiten vom Gesetzgeber

Heute ist der erste Mai 2012. Wie aufmerksame Leser meines Blogs wissen treten heute die unlängst beschlossenen neuen Steuersätze auch für den Erwerb von Immobilien auf den Balearen in Kraft. Wer nun glaubt, dass zu diesem Thema alles geschrieben und gesagt wurde, irrt. Getrieben von Angst und Panik vor den negativen Auswirkungen auf dem heimischen Immobilienmarkt hat das Parlament im letzten Moment in Sachen Grunderwerbssteuer das Ruder herumgerissen und die ab heute zu zahlenden Steuern teilweise wieder gesenkt. Auch hatten Steuerjuristen bereits Bedenken zur Rechtmäßigkeit des Gesetztes angemeldet.

Natürlich könnte man auch der offiziellen Version Glauben schenken, dass es bei der Veröffentlichung der Steuersätze schlicht zu einem “Fehler” gekommen war, der auch nach der zweiten Berichtigung des gleichen Gesetztes seit seiner Veröffentlichung innerhalb eines Monats nicht “bemerkt” wurde… (ich muss mich natürlich als Betroffener fragen wer -und vor allem in welchen Zustand- Gesetzestexte auf den Balearen ausarbeitet!).

Nun-gut. Nach der am 21.04.2012 & 26.04.2012 veröffentlichen neuerlichen Berichtigung und Umsetzung des Gesetztes vom 30.03.2012 sehen die ab heute geltenden Steuersätze für den Grunderwerb wie folgt aus:

Immobilien mit einem Übertragungswert von:

Wert ab:

Steuergrundbetrag:

Restwert bis:

Steuersatz über Restwert:

0,00 €

0,00 €

300.000,00 €

7,00%

300.000,01 €

21.000,00 €

500.000,00 €

8,00%

500.000,01 €

37.000,00 € (neu!)

700.000,00 €

9,00%

700.000,01 €

55.000,00 € (neu!)

Darüber hinaus

10,00%

Zur Veranschaulichung sollen nachfolgende Beispiele dienen:

a) Erwerb durch eine Person:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: eine Person
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR

b) Erwerb durch vier Personen:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: vier Personen
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([65.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 8,125%

Jeder Erwerber zahlt somit 200.000,00 EUR x 8,12% = 16.240,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 200.000,00 EUR = 14.000,00 EUR).

c) Erwerb eines Anteils von 50% der Immobilie durch eine Person:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtwert des Anteils: 400.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: eine Person
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([65.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 8,125%

Der Erwerber zahlt somit 400.000,00 EUR x 8,12% = 32.480,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 400.000,00 EUR = 28.000,00 EUR).

Minimale Steuervorteile / -nachteile ergeben sich daher nur auf Grund von gesetzlich ebenso geregelten Ab- und Aufrundungen in der Berechnung.

Über zukünftige Änderungen werde ich natürlich berichten.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Steuern, Steuern, Steuern…

Liebe Leser, ich muss gestehen, auch wenn ich gerne für Sie schreibe, fühle auch ich mich von der Flut der Steueränderungen und Neuerungen der letzten Monate in Spanien verunsichert. Es ist mehr als schwer in dieser rauen See einem Investoren das Gefühl von langfristiger Planungssicherheit zu geben. Dies vor allem bei dem derzeit anhaltenden Rhythmus von Gesetzesvorlagen und -änderungen zu Ungunsten des spanischen Steuerzahlers. Kaum haben die Balearen und andere autonomen Gebiete die Steuern bei Immobilienkäufen und anderen Verbrauchsgütern erheblich erhöht, kommt die Zentralregierung wieder daher, um nunmehr den pleite gegangenen Städten und Gemeinden mit erhöhten Steuern unter die Arme zu greifen.

Wie ich bereits berichtetet habe, wurden Anfang des Jahres die Steuersätze der jährlich zu entrichteten Grundsteuern für das Jahr 2012 und 2013 um bis zu 10% erhöht. Eine unpopuläre, aber wegen der Befristung, ertragbare Lösung. Was nun jedoch auf der politischen Agenda steht, sprengt alles was der Normalbürger als gerecht ansehen wird.

Hauseigentümer in Spanien wissen, dass in den letzten Jahren das Kataster, also der verlängerte Arm des Finanzamtes, die Katasterwerte in einigen Gemeinden erheblich angehoben hat. Ich habe  bereits mehrfach die Betroffenen aufgefordert bei entsprechenden Zustellungen Widerspruch zu erheben. Nur so kann eine nochmalige Nachprüfungen der Werte erfolgen. Der neue und gegebenenfalls erhöhte Katasterwert könnte also wieder gesenkt werden. Leider unterschätzen jedoch viele Betroffene die Bedeutung des Katasterwertes. Dies zumeist aus dem Unwissen heraus, dass der Katasterwert verschiedenen zu zahlenden Steuern unmittelbar oder mittelbar zu Grunde liegt. Ein Widerspruch erfolgte daher zumeist nicht.

So wird der Katasterwert unmittelbar bei den Grundsteuern, der Plusvalia, der Einkommensteuer der Nichtresidente, der Sondersteuer bei nicht residenten Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Spanien, oder mittelbar auch bei der Schätzung von Immobilienwerten im Falles des Verkaufes, Kaufes und Erbschaft herangezogen.

Um die Folgen der Kasterwertanpassung für die Betroffenen erträglich zu halten, wurde den Gemeinden in der Vergangenheit per Gesetz verordnet, in den nach der Neubewertung folgenden Jahren, die Katasterwerte schrittweise anzupassen. Bei Berechnung der oben genannten  Steuern kam es so zu erheblichen Nachlässen. Eine vernünftige Lösung, da die neuen Katasterwerte mitunter das -zigfache der alten Werte erreichten.

Nunmehr plant jedoch die Regierung den pleite gegangenen Gemeinden im Elektroschock – Verfahren wieder Leben einzuhauchen. So ist geplant, dass die Gemeinden zukünftig frei entscheiden können, ob die Katasterwerte schrittweise angepasst oder die neuen Werte sofort zu 100% Berechnungsgrundlage der Steuern werden. Der Zwang die Werte langsam anzuheben oder Bonifikationen zu gewähren entfällt somit. Eine Übergangszeit wird es damit sicher nur noch in den solventen Gemeinden geben. Die Grundsteuer, IBI, Sonder- und Einkommensteuer für Nichtresidente kann sich so sehr schnell von einem auf das andere Jahr verdoppeln oder verdreifachen. Bei der Plusvaia können so aus mehreren tausend Euro schnell mehrere zehntausend Euro werden.

Die genannten Maßnahmen müssen noch beschlossen und umgesetzt werden und würden dann voraussichtlich ab 2013 greifen. Übrigens hat das spanische Finanzamt bereits zu Beginn des Jahres 2012 angekündigt weitere 4,5 Millionen(!) Immobilien neu einwerten zu wollen…

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Steuererhöhung bei Immobilienkauf ab dem 01.04.2012

Beitrag teilweise modifiziert! Bitte beachten Sie die Artikel vom 09.04.2012 & 01.05.2012.

Liebe Leser, es geht weiter im spanischen Steuerkarussell.

Am Freitag den 09. März hat die Balearenregierung beschlossen, die leeren öffentlichen Kassen durch einen weiteren Schluck aus der Steuerpulle aufzufüllen. Nicht – Residente auf den Balearen werden nachfolgende Steuersätze zum Teil hart treffen:

Spritpreise – neue Abgabe von 4,8 Cent / Liter

Kraftstoffe werden ab dem 01. April 2012 mit einer Sondersteuer belegt. Die Steuer triff vor allem Pendler die dann 4,8 Cent pro Liter mehr bezahlen müssen. Eine Tankfüllung kostet Sie also bei Ihrem nächsten Inselaufenthalt ca. 2,50 EUR mehr. Betriebe des öffentlichen Nahverkehrs, Taxifahrer sowie Heizöl der Privathaushalte sollen zunächst von der Steuer befreit werden.

Zulassungssteuer für Großvolumige KfZ von 14,75% auf 16% erhöht

Ab dem 01. April 2012 steigt ebenso die oft diskutierte Zulassungssteuer für KfZ auf Mallorca (Art 70 Gesetz 38/1992). Betroffen sind Kraftfahrzeuge in der Schadstoffklasse 4 (CO2 Ausstoß von über 200g/km). Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer steigt dann von 14,75% auf 16%. Quad und Jetski Fahrer trifft übrigens das gleiche Schicksal.

Grunderwersbsteuer auf bis zu 10% erhöht

Auch bei Immobilieninvestitionen, einem der Motoren der Balearenwirtschaft, soll abgegriffen werden. Die Grunderwerbssteuer (ITP) steigt für Übertragungen ab dem 01. April 2012 progressiv auf bis zu 10%. Damit werden die Balearen im Vergleich zu anderen Regionen Spaniens die Spitzenstellung in Sachen Steuerlast bei Immobilienkäufen einnehmen.

Der progressive Steuersatz berechnet sich bald wie folgt:

Immobilien mit einem Übertragungswert von:
– bis 300.000,00 Eur werden belastet mit 7% Grunderwerbssteuer (keine Änderung);
– zwischen 300.000,01 Eur und 500.000,00 Eur werden belastet mit 8% Grunderwerbssteuer;
– zwischen 500.000,01 Eur und 700.000,00 Eur werden belastet mit 9% Grunderwerbssteuer;
– über 700.000,00 Eur werden belastet mit 10% Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie der Finanzverwaltung noch schnell ein Schnäppchen schlage wollen rate ich Ihnen, alles vor dem 01.04.2012 unter Dach und Fach zu haben.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Spanische Mehrwertsteuer (IVA) von 8% auf 4% bei Wohnungskauf gesenkt

Die spanischen Banken haben ein großes Problem. In den letzten 24 Monaten haben sie durch  massenhafte Übernahmen von zum Teil noch im Bau befindlichen Wohnungen die Pleite von Bauträgern und den endgültigen Zahlungsausfall von Darlehen verhindert.  So gelangten bis zu 50% der spanischen Neubauwohnungen zum Darlehenswert in die Hand der Kreditinstitute. Wir sprechen hier von ca. 450.000 Einheiten. Aber auch nach zum Teil drastischen Preissenkungen und Finanzierungen zu 100% des Kaufpreises liegen diese Immobilien nun bei den Banken auf Halde. Die Preise der Wohnungen und das damit verbundene Verlustpotential sind schlicht zu hoch. Und auch spanische Familien stürzen sich nicht mehr kopflos in unbezahlbare Immobilienkäufe, darauf hoffend, das schon einer kommen wird der mehr bezahlt…

Die spanischen Regierung getrieben von der Angst weiterer Bankenpleiten (siehe CAM) und notwendigen Interventionen in Milliardenhöhe, hat nun die erst im Juli 2010 von 7% auf 8% erhöhte Mehrwertsteuer gesenkt. Der Plan mehr Steuern in 2010 beim Ausverkauf von Neubauwohnungen einzunehmen ist grandios gescheitert. Der bereits damals lahmende Immobilienmarkt wurde von staatlicher Seite gänzlich abgewürgt.

Nun lenkt die Regierung teilweise ein. Es wurde beschlossen, zur Belebung der Bauwirtschaft und zum Abbau der unverkauften Neubauwohnungen und -häusern, die Mehrwertsteuer beim ersten Verkauf nach dem Bau (primera entrega)  von 8 % auf 4 % herabzusetzen. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011.  Banken haben nun also die Möglichkeit, ohne weitere Bilanzverluste, überteuerte Wohnungen an den Mann oder die Frau zu bringen.

Ich wage hier eine Prognose: Auch dieser Plan wird grandios scheitern!

Mehrwertsteuer in der EU – Übersicht Spanien

Nehmen Geschäftsleute eine Tätigkeit in Spanien auf, ranken sich viele Fragen um die Mehrwertsteuer und den Ort der Versteuerung. Eigentlich ist das EU Mehrwertsteuersystem recht einfach, jedoch stecken die Tücken zumeist im Detail. Nachfolgend möchte ich unter Verwendung eines auf der EU Informationsseite (Europäische Kommission Internet: http://ec.europa.eu/) veröffentlichten Artikels, Fragen rund um die Mehrwertsteuer wischen Spanien und Deutschland näher beleuchten.

Wo wird besteuert?

Es gibt vier Arten von Umsätzen:

  • Lieferung von Gegenständen
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
  • Dienstleistungen
  • Einfuhr von Gegenständen

Der Ort der Besteuerung hängt von der Art des Umsatzes ab.

1. Lieferung von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort der Lieferung. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der gelieferten Gegenstände als auch die Form der Lieferung.

Die Lieferung von Gegenständen wird wie folgt besteuert:

  • am Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung befinden, sofern sie nicht versandt oder befördert werden [Artikel 31 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 1: Ein spanischer Hersteller, der in Madrid eine Maschine von einem deutschen Unternehmen mietet und plant, die gemietete Maschine zu erwerben, muss die spanische  Mehrwertsteuer entrichten, da Spanien und nicht Deutschland Ort der Lieferung ist.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden, sofern sie vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert werden [Artikel 32 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 2: Gegenstände, die vom Lieferer selbst oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Hamburg zu einem Kunden nach Berlin befördert werden, unterliegen der deutschen Mehrwertsteuer (der Ort der Lieferung ist Hamburg). Beispiel 3: Gegenstände, die nach erfolgter Lieferung vom Erwerber oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Berlin zu einem Kunden nach Palma befördert werden, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Ende der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle  überschreitet [Artikel 33 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 4: Ein britisches Unternehmen verkauft über das Internet CDs an Privatpersonen in der gesamten EU. Beim Verkauf der CDs an Kunden in Dänemark wird bei Überschreiten der dänischen Umsatzschwelle die dänische Mehrwertsteuer fällig, während für Kunden in den Spanien  bei Überschreiten der spanischen  Umsatzschwelle die spanische Mehrwertsteuer berechnet werden muss.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Beginn der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle  unterschreitet (es sei denn, der Lieferer hat sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden) [Artikel 34 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 5: Liegt der mit spanischen Kunden erzielte Jahresumsatz des in Beispiel 4 genannten britischen Unternehmens unter der belgischen Umsatzschwelle, werden die CDs im Vereinigten Königreich besteuert. Beispiel 6: Falls das britische Unternehmen einen Kunden in Luxemburg beliefert und sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat, werden die CDs in Luxemburg besteuert.
  • am Ort, an dem die Gegenstände durch den Lieferer installiert oder montiert werden [Artikel 36 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 7: Wenn ein italienisches Unternehmen ein Gerät an einen Kunden in Spanien liefert und dort installiert, unterliegt die Lieferung der spanischen Mehrwertsteuer. Installiert der Kunde das Gerät stattdessen selbst, so ist die Lieferung in Italien steuerbar (eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in Italien gefolgt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien  findet statt, wenn der Kunde steuerpflichtig ist).
  • am Abgangsort, sofern die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erfolgt [Artikel 37 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 8: Gegenstände, die Passagiere bei einer Fährfahrt über den Ärmelkanal erwerben und die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, werden in Großbritannien besteuert, wenn die Fähre von Dover nach Calais ablegt; auf dem Rückweg von Calais nach Dover wird die französische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 9: Gegenstände, die Passagiere auf einem Flug von Malaga nach Heathrow erwerben, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer. Auf dem Flug in die Gegenrichtung ist die britische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 10: Ein Einzelhändler verkauft auf einer Schiffsreise von Athen nach Barcelona Gegenstände an die Passagiere. Das Schiff legt auf seiner Fahrt für Besichtigungen kurz in Italien und in Frankreich an, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Bord zu gehen oder zuzusteigen. Die verkauften Gegenstände unterliegen der griechischen Mehrwertsteuer.
  • am Niederlassungsort des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei Bezug von Elektrizität oder Gas über das Erdgasverteilungsnetz [Artikel 38 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 11: Liefert ein französisches  Kraftwerk Elektrizität an ein spanisches Stromversorgungsunternehmen zur Verteilung an dessen Kunden, erfolgt die Besteuerung in Spanien.  Beispiel 12: Ein niederländisches Vertriebsunternehmen, das Erdgas aus der Nordsee bezieht, muss die niederländische Mehrwertsteuer entrichten.
  • am Ort, an dem private Verbraucher Elektrizität oder über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gast atsächlich nutzen und verbrauchen [Artikel 39 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 13: Eine in Warschau lebende Privatpersonen, die von einem deutschen Stromversorgungsunternehmen Gas über das Erdgasverteilungsnetz erhält, muss die polnische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 14: Für Elektrizität, die in Budapest an private Verbraucher geliefert wird, ist die ungarische Mehrwertsteuer zu entrichten.

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung hängt davon ab, wo der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände stattfindet (also davon, in welchem Mitgliedsstaat sich die Gegenstände nach ihrer Beförderung aus einem anderen Mitgliedsstaat befinden).

Gegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt (einem Unternehmen in seiner Unternehmerrolle) oder von einer nicht steuerpflichtigen juristischen Person (z. B. einer Behörde) erworben werden, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Aus Gründen der Vereinfachung sind Gegenstände, die von Steuerpflichtigen, die unter die KMU-Regelung oder die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, oder die von nicht steuerpflichtigen juristischen Personen erworben werden, nicht mehrwertsteuerpflichtig, falls deren jährliche Anschaffungen die in ihrem Mitgliedsstaat festgelegte Jahresumsatzschwelle  unterschreiten (Minimum 10 000 EUR), obwohl es möglich ist, sich auch in diesem Fall für eine Besteuerung zu entscheiden.

Der Erwerb von Gegenständen wird in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde (Mitgliedsstaat der Identifizierung), die für den Erwerb verwendet wird. Werden die Gegenstände in einen anderen Mitgliedsstaat befördert (Ankunftsmitgliedsstaat), muss die Steuer dort entrichtet werden. Die im Mitgliedsstaat der Registrierung gezahlte Mehrwertsteuer wird anschließend berichtigt. Hier einige Beispiele dazu:

  • Besteuerung im Mitgliedsstaat der Identifizierung [Artikel 41 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 15: Ein Unternehmen erwirbt unter Angabe seiner französischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände in einem anderen Mitgliedsstaat für seine Fabrik in Straßburg. In diesem Fall ist die französische Mehrwertsteuer zu entrichten. Beispiel 16: Ein Unternehmen kauft in Spanien Gegenstände ein und gibt dabei seine in der Slowakei erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an. Die Mehrwertsteuer ist in der Slowakei fällig.
  • Besteuerung im Ankunftsmitgliedsstaat der Gegenstände [Artikel 40 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 17: Wenn ein Unternehmen unter Angabe seiner slowakischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände erwirbt, die von Spanien nach Deutschland versandt werden, ist die Mehrwertsteuer für den Erwerb in Deutschland zu entrichten; die in der Slowakei geschuldete Steuer (siehe Beispiel 16) wird entsprechend korrigiert.

3.  Dienstleistungen
Am 1. Januar 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die gewährleisten sollen, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer dem Land zufließt, in dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (dem „Mitgliedstaat des Verbrauchs“) [siehe die vom Rat der Europäischen Union angenommene Richtlinie 2008/8/EG und die Pressemitteilung IP/08/208].

Zur Sicherstellung einer einheitlicheren Anwendung sind bestimmte Aspekte dieser Bestimmungen mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen klargestellt worden, die ab dem 1. Juli 2011 unmittelbar anwendbar sind  [siehe vom Rat angenommene Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 sowie Pressemitteilung des Rates ]

Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der Dienstleistung als auch der Status des Dienstleistungsempfängers. Es muss zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln (Unternehmen, das als solches handelt) und Nichtsteuerpflichtigen (Privatpersonen als Endverbraucher) unterschieden werden.

Unter den Begriff „Steuerpflichtiger“ fallen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, selbst dann, wenn sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [Artikel 43 der MwSt-Richtlinie].

Erst wenn die genaue Art der Dienstleistung und der Status des Dienstleistungsempfängers bekannt sind, lässt sich der Ort der Dienstleistungserbringung korrekt bestimmen.

Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen) werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Dienstleistungsempfängers besteuert, Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C-Dienstleistungen) dagegen am Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers.

  • B2B-Dienstleistungen [Artikel 44 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 18: Der Ort der Dienstleistung, die ein Unternehmen in Salzburg für einen Geschäftskunden in Wien erbringt, ist Wien. Da der Dienstleistungserbringer in Österreich niedergelassen ist, stellt er dem Kunden die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung. Beispiel 19: Für Buchführungsdienstleistungen, die ein bulgarisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Spanien  erbringt, muss die spanische  Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Falls der bulgarische Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in Spanien  besitzt, schuldet der spanische  Kunde in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer. Beispiel 20: Wenn ein polnisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Schweden für dessen feste Niederlassung in Finnland Rechtsdienstleistungen erbringt, unterliegen diese in Finnland der Mehrwertsteuer, die der Kunde im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft selbst schuldet.  Beispiel 21: Erbringt ein italienisches Unternehmen für eine Behörde in Spanien, die aufgrund ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, Dienstleistungen im Bereich der Werbung, so werden diese nach dem Prinzip der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Spanien besteuert.
  • B2C-Dienstleistungen [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 22: Beratungsleistungen, die ein in Lissabon ansässiges Unternehmen einer in Spanien ansässigen Privatperson zukommen lässt, unterliegen in Portugal der Mehrwertsteuer. Beispiel 23: Ein in Griechenland ansässiger Dienstleistungserbringer muss einem Geschäftskunden in Rumänien, der für private Zwecke Rechtsdienstleistungen in Anspruch nimmt, die griechische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Um zu gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedsstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen:

  • Von einem Vermittler erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der vermittelte Umsatz steuerbar ist [Artikel 46 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 24: Der private Eigentümer eines in Spanien  gelegenen Sommerhauses, der einen Teil des Mobiliars in sein Haus in Schweden überführen möchte, schaltet einen Vermittler ein, der ein Umzugsunternehmen für ihn finden soll. Unabhängig vom Ansässigkeitssort des Vermittlers wird die spanische  Mehrwertsteuer auf die Vermittlungsgebühr erhoben, da die innergemeinschaftliche Güterbeförderung am Abgangsort besteuert wird.
  • B2B- und B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden an dem Ort besteuert, an dem das Grundstück gelegen ist [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 25: Erhält ein in  Frankreich ansässiger Architekt den Auftrag, ein Sommerhaus in Spanien zu entwerfen, muss er seinem Kunden bei Auftragsausführung die spanische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen. Beispiel 26: Ein Hotelgast in Nikosia zahlt für die Hotelunterbringung die zypriotische Mehrwertsteuer.
  • B2C-Dienstleistungen, die die Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Arbeiten an solchen Gegenständen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 27: Ein italienischer Künstler restauriert ein durch Feuer beschädigtes Gemälde eines privaten Eigentümers (nicht eines Museums, das als steuerpflichtig gelten würde). Falls sich das Gemälde im Vereinigten Königreich befindet, muss er dafür die britische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Beispiel 28: Wird bei einem Privatfahrzeug aus Litauen nach einer Panne eine Reparatur in Polen fällig, ist die polnische Mehrwertsteuer zu berechnen. Beispiel 29: Beauftragt eine in London lebende Privatperson ein Unternehmen damit, nach Irland zu reisen und dort eine Schätzung ihres Privatvermögens vorzunehmen, wird die irische Mehrwertsteuer fällig.
  • B2B- und B2C-Personenbeförderungsleistungen werden nach den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 48 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 30: Der Preis einer Busfahrkarte für eine Fahrt von Polen nach Frankreich über Deutschland enthält polnische, deutsche und französische Mehrwertsteuer entsprechend der im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Strecke. Sollte die Fahrt auch durch die Schweiz führen, wird für die dort zurückgelegte Strecke keine EU-Mehrwertsteuer fällig, da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist.
  • Die B2C-Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Beförderung darstellt, wird gemäß den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 49 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 31: Transportiert ein Unternehmen Güter für eine Privatperson von Paris nach Marseille, muss unabhängig vom Ansässigkeitssort des Unternehmens die französische Mehrwertsteuer berechnet werden.
  • Die innergemeinschaftliche B2C-Güterbeförderung (Güter, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen befördert werden) wird am Abgangsort besteuert [Artikel 50 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 32: Werden Güter für eine Privatperson von Deutschland nach Spanien  befördert, ist dafür die deutsche Mehrwertsteuer zu berechnen, unabhängig vom Ansässigkeitsort des Transportunternehmens und vom Wohnort des Kunden.
  • Nebentätigkeiten zur B2C-Güterbeförderung wie das Be- und Entladen werden in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 33: Ein dänisches Unternehmen, das für eine Privatperson einen Lastwagen in Rotterdam entlädt, muss dem Kunden die niederländische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
  • B2B-Dienstleistungen, die die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlicher Veranstaltungen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet [Artikel 53 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 34: Eine Karte für die Oper in Verona, die ein irisches Unternehmen zu Geschäftszwecken erwirbt, enthält künftig die italienische Mehrwertsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Karte im Internet oder an der Opernkasse erworben wird. Beispiel 35: Die Teilnahmegebühr für eine Konferenz in Stockholm wird mit der schwedischen Mehrwertsteuer belastet. Beispiel 36: Für die Erstellung eines wissenschaftlichen Berichts durch die Universität Köln für ein pharmazeutisches Unternehmen in Dänemark (es fehlt das Element der Eintrittsberechtigung) wird anders als bisher die dänische Mehrwertsteuer fällig, die von dem dänischen Unternehmen zu entrichten ist.
  • B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlicher Veranstaltungen werden an dem Ort besteuert, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 37: Im Preis einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel in Liverpool ist die britische Mehrwertsteuer inbegriffen. Beispiel 38: Ein in Antwerpen lebender Student, der an einer Wirtschaftsakademie in Den Haag einen Managementkurs belegt, muss künftig die niederländische Mehrwertsteuer zahlen.
  • B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht werden, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 55 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 39: Gäste, die in einem Pariser Restaurant essen, zahlen die französische Mehrwertsteuer. Beispiel 40: Ein Unternehmen, das für eine Veranstaltung in Florenz Lebensmittel und Getränke besorgt, verarbeitet und den Gästen serviert, muss unabhängig von seinem Ansässigkeitsort die italienische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen.
  • Werden B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht, so ist die Steuer am Abgangsort der Beförderung zu entrichten [Artikel 57 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 41: Speisen, die an Bord einer Fähre serviert werden, die von Hull nach Rotterdam (oder jedem beliebigen Hafen in der EU) unterwegs ist, unterliegen der britischen Mehrwertsteuer.
  • Die B2B- und B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln über einen kürzeren Zeitraum wird an dem Ort besteuert, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird [Artikel 56 der MwSt-Richtlinie]. Als „kürzerer Zeitraum“ gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen. Beispiel 42: Ein Belgier, der auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise auf Mallorca  bei Ankunft am Flughafen in Palma  für zwei Wochen einen Wagen mietet, muss die spanische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 43: Für die zweimonatige Anmietung eines Bootes auf Sardinien wird die italienische Mehrwertsteuer fällig, unabhängig davon, wer der Mieter ist und wo die Reise hingeht.
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen für in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige (d. h. B2C) erbringen, werden an dem Ort besteuert, an dem der Nichtsteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 44: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie Telekommunikationsdienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen an Nichtsteuerpflichtige (d. h.B2C) in der EU erbringen, sind an dem Ort zu besteuern, an dem die Dienstleistungen tatsächlich genutzt und ausgewertet werden [Artikel 59b der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 45: Eine französische Privatperson, die einen Vertrag mit einem Schweizer Telekommunikationsanbieter abgeschlossen hat, muss für die Handynutzung in Frankreich die französische Mehrwertsteuer zahlen. Wird das Handy im Urlaub in Griechenland benutzt, unterliegen die von Griechenland aus getätigten Anrufe der griechischen Mehrwertsteuer. Beispiel 46: Eine in Barcelona lebende Privatperson, die an ein US-Unternehmen Gebühren für den Zugang zu amerikanischen Rundfunk- und Fernsehsendern zahlt, muss für diese Dienstleistung die spanische Mehrwertsteuer zahlen.
  • B2C-Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen von Beratern und Anwälten, Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Kunde ansässig ist, sofern dieses Land außerhalb der Europäischen Union liegt [Artikel 59 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 47: Wenn ein ungarisches Unternehmen ein über seine Website abrufbares Antivirenprogramm an Privatpersonen in Australien verkauft, fällt in Ungarn keine Mehrwertsteuer an. Beispiel 48: Von einem spanischen Anwalt für einen Professor in den USA erbrachte Dienstleistungen unterliegen nicht der spanischen Mehrwertsteuer.

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Mitgliedstaaten den Ort der Dienstleistung innerhalb der EU so behandeln, als läge er außerhalb ihres Gebiets, und umgekehrt, falls er im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung von dem Ort abweicht, der in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln oder den Bestimmungen über bestimmte B2C-Dienstleistungen außerhalb der EU als Ort der Dienstleistung vorgesehen ist  [Artikel 59a der MwSt-Richtlinie].

  • Beispiel 49: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die ein Unternehmen in Norwegen für ein Unternehmen in den USA erbringt, werden gewöhnlich am Niederlassungsort des Kunden besteuert, ohne dass EU-Mehrwertsteuer dafür anfällt. Falls für die Werbekampagne jedoch Medien in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden, kann dieser Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung beschließen, dass auf seinem Gebiet Mehrwertsteuer für die Dienstleistung zu entrichten ist.
  • Beispiel 50: Ein deutsches Unternehmen befördert Güter für ein schwedisches Unternehmen von den Vereinigten Staaten nach China. Obwohl die Beförderung gänzlich außerhalb der EU stattfindet, ist die Dienstleistung in Schweden steuerbar, da der Kunde dort niedergelassen ist. Schweden kann aufgrund der Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung auf die Besteuerung dieser Dienstleistung verzichten, da sie außerhalb seines Hoheitsgebiets und der EU erbracht wird.

Jeder Mitgliedsstaat hat über die Anwendung der Bestimmungen über die tatsächliche Nutzung und Auswertung zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen ist bei dem entsprechenden Mitgliedsstaat zu erfragen.

Es werden folgende weitere Ausnahmen eingeführt oder Änderungen an bestehenden Ausnahmeregelungen vorgenommen:

  • Ab 1. Januar 2013: Die langfristige B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 56 der MwSt-Richtlinie], außer wenn der Vermieter eines Sportboots im selben Mitgliedsstaat niedergelassen ist, in dem er dem Empfänger das Boot zur Verfügung stellt. Beispiel 51: Eine in Wien ansässige Privatperson, die für sechs Monate einen Mietwagen leiht, muss die österreichische Mehrwertsteuer zahlen, unabhängig davon, wo in der EU das Fahrzeug angemietet wird. Beispiel 52: Eine in Deutschland ansässige Person, die von Spanien  aus ein Sportboot für den ganzjährigen Gebrauch anmietet, muss die deutsche Mehrwertsteuer entrichten. Falls das Boot dem Kunden jedoch in Spanien von einem dort niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellt wird, wird die spanische  Mehrwertsteuer fällig.
  • Ab 1. Januar 2015: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 53: Wenn eine in Lissabon lebende Privatperson ein Unternehmen mit Webhosting beauftragt, muss die portugiesische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Portugal, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU niedergelassen ist. Beispiel 54: Für die Handynutzung einer in Athen lebenden Privatperson wird die griechische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 55: Eine Privatperson, für die in Helsinki Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbracht werden, muss die finnische Mehrwertsteuer zahlen.

4. Einfuhr von Gegenständen
Bei der Einfuhr von Gegenständen aus Ländern oder Gebieten außerhalb der EU richtet sich der Ort der Einfuhr danach, wo sich die Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU befinden.

  • Die Einfuhr wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Gegenstände ankommen [Artikel 60 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 56: Aus Russland kommendes Öl, das in Rotterdam eintrifft und dort beim Zoll angemeldet wird, unterliegt der niederländischen Mehrwertsteuer.
  • Wenn Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren oder einer ähnlichen Regelung unterliegen, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedsstaat, in dem die Gegenstände nicht mehr unter dieses Verfahren oder die sonstige Regelung fallen [Artikel 61 der MwSt-Richtlinie].  Beispiel 57: Für Verbrauchsgüter, die bei ihrer Verbringung in die EU in Polen in das Versandverfahren überführt werden, bis sie ihren endgültigen Bestimmungsort in den Niederlanden erreichen, wo das Zollverfahren beendet wird, ist die niederländische Mehrwertsteuer zu entrichten.

Artikel entnommen aus: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/vat_on_services/index_de.htm, Stand 29.06.2011

 

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de