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Der Staat als ewiger Schuldner – und der Bürger als Punchingball der Justiz
Ach, wie herrlich ist doch das spanische Modell der Rechtsstaatlichkeit. Da sitzt ein normaler Bürger mit einem vollstreckbaren Titel gegen seine Krankenkasse oder das Finanzamt, und was passiert? Drei Jahre später hat er immer noch nichts, weil „die Akte in Bearbeitung“ ist, der Gerichtsvollzieher keine Möglichkeiten sieht und plötzlich alles ganz kompliziert wird.
Während der spanische Gerichtsvollzieher beim kleinen Mann mit Feuereifer Konto pfändet, Lohn kürzt und Vermögen beschlagnahmt – immer mit dem erhobenen Zeigefinger „Rechtsstaat!“ –, wird beim Staat plötzlich alles hochpolitisch. Da gibt es plötzlich „komplexe energiepolitische Fragen“, man braucht Zeit, diplomatische Lösungen und einen Antrag werden wo auch immer gestellt um Zeit zu gewinnen, damit die peinliche Zwangsvollstreckung noch ein Weilchen aufgeschoben wird.
Derzeit „wehrt“ sich Spanien über 700 Millionen Euro plus Zinsen nicht zu zahlen obwohl mehrere US-Bundesgerichte die Schiedssprüche bereits für vollstreckbar erklärt haben. Aber nein – Moncloa braucht noch mehr Zeit. Die Investoren registrieren die Urteile fleißig in New York, Kalifornien, Texas und Co., und der spanische Staat versucht verzweifelt, die Vollstreckung zu blocken.
Worum geht es bei den Vollstreckungen gegen Spanien?
Im Kern dreht sich alles um retroaktive Kürzungen der staatlichen Förderungen für Erneuerbare Energien (vor allem Solar- und Windkraft), die die spanische Regierung ab 2013/2014 vorgenommen hat.
Der Hintergrund: Nach der Finanzkrise 2008 wollte Spanien Investoren mit sehr attraktiven Subventionen und Einspeisevergütungen (Prämien) für erneuerbare Energien anlocken. Viele ausländische Investoren (vor allem aus der EU) stiegen ein. Ab 2013 änderte die Regierung die Regeln rückwirkend massiv: Kürzungen der Prämien, Deckelungen, neue Steuern etc. Viele Projekte wurden plötzlich unwirtschaftlich. Die betroffenen Investoren klagten daraufhin vor internationalen Schiedsgerichten (hauptsächlich unter dem Energy Charter Treaty – ECT), einem internationalen Investitionsschutzabkommen. Spanien hat dort Dutzende Verfahren verloren. Die Schiedssprüche (Laudos) belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro.
Die aktuelle Lage (Stand Juni 2026): Spanien weigert sich seit Jahren, diese Urteile zu bezahlen. Man argumentiert vor allem mit EU-Recht (Achmea- und Komstroy-Urteile des EuGH), wonach intra-EU-Schiedsverfahren ungültig seien. Die Investoren versuchen deshalb, die Urteile in Drittländern vollstrecken zu lassen – besonders in den USA, aber auch in UK, Niederlande, Belgien, Australien usw. In den USA haben mehrere Bundesgerichte die Schiedssprüche bereits für vollstreckbar erklärt. Bisher geht es um ca. 700 Millionen Euro plus Zinsen aus mehreren bestätigten Urteilen. Die Gläubiger registrieren diese Urteile nun in verschiedenen US-Bundesstaaten (New York, Kalifornien, Texas, Florida usw.). Das erlaubt ihnen, spanische Staatsvermögen aufzuspüren und zu pfänden (Botschaftsgebäude, Konten, Flugzeuge der Regierung, Einnahmen aus Veranstaltungen etc.).
Was Spanien jetzt macht: Die Regierung Sánchez hat beim US Supreme Court beantragt, die Vollstreckung vorläufig zu stoppen bzw. die bisherigen Entscheidungen der unteren Gerichte zu überprüfen. Ziel: Zeit gewinnen und die Embargos verhindern. Die US-Regierung (Solicitor General) hat sich jedoch klar auf die Seite der Investoren gestellt und empfohlen, den spanischen Antrag abzulehnen. Es geht um hunderte Millionen bis Milliarden Euro, die Spanien an ausländische Energie-Investoren zahlen müsste, weil es die Spielregeln nachträglich zu ihren Ungunsten geändert hat – und jetzt mit allen juristischen Tricks versucht, nicht zu zahlen.
Stellen sie sich nur vor, ein normaler Bürger würde nach einem verlorenen Prozess zum obersten Gericht laufen und sagen: „Könntet ihr meine Gläubiger noch ein bisschen hinhalten? Das passt mir politisch gerade nicht.“ Der würde ausgelacht werden, und die Pfändung käme doppelt so schnell.
Aber beim Staat? Da wird aus der Missachtung rechtskräftiger internationaler Urteile eine Frage der nationalen Würde. Da werden aus klaren Schulden plötzlich „regulatorische Anpassungen“, die man natürlich nicht bezahlen muss. Und während die Regierung um Aufschub fleht, dürfen die betroffenen Investoren (und am Ende wieder die spanischen Steuerzahler) weiter zuschauen, wie mit zweierlei Maß gemessen wird. Das kann einfach nicht mehr lange gut gehen.
Spanisches Oberstes Gericht kippt nationales Register für Kurzzeitvermietungen
Der Tribunal Supremo (Oberstes Gericht Spaniens) hat das nationale Register für Kurzzeitvermietungen (vor allem touristische Vermietungen) für nichtig erklärt.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Zentralstaat keine Kompetenz für eine umfassende landesweite Regelung besitzt. Die Entscheidung stellt einen deutlichen Rückschlag für die Strategie der Zentralregierung dar, den Markt der Ferienwohnungen stärker zu kontrollieren.Laut dem Urteil überschneidet sich das nationale Register mit bereits bestehenden Registern der autonomen Regionen für touristische Vermietungen. Der Supremo sieht darin einen Eingriff in die Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften im Bereich Tourismus und Wohnungswesen.
Was wird annulliert – und was bleibt? Das Gericht hat konkret die Vorschriften aufgehoben, die das obligatorische nationale Register schufen. Andere Teile der Verordnung bleiben jedoch erhalten. Dies sind:
- Die digitale Einheitsstelle (Ventanilla Única) für Vermietungen.
- Die Informationspflichten der Online-Plattformen (wie Airbnb, Booking.com etc.).
- Die Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken.
Der Zentralregierung bleiben damit wichtige Kontroll- und Informationsinstrumente, sie verliert jedoch die Möglichkeit, ein zentrales Register einzuführen, das die bereits existierenden regionalen Systeme dupliziert.
Hintergrund der Regelung Das Register war zum 2. Januar 2025 in Kraft getreten, die verpflichtende Anwendung wurde jedoch bis zum 1. Juli 2025 verschoben. Ziel der Regierung war es, den Markt der touristischen Kurzzeitvermietungen besser zu überwachen, Schwarzarbeit einzudämmen, Transparenz zu schaffen und bessere statistische Daten über den Einfluss von Ferienwohnungen auf den Wohnungsmarkt zu erhalten. Die Generalitat Valenciana (Regionalregierung der Valencianischen Gemeinschaft) – eine der am stärksten vom Massentourismus betroffenen Regionen – hatte gegen die Regelung geklagt und eine Kompetenzüberschreitung des Staates gerügt.
Folgen des Urteils Die Entscheidung stärkt die Rolle der autonomen Regionen bei der Regulierung von Ferienunterkünften. Viele Regionen verfügen bereits über eigene Register, Lizenzpflichten und Meldesysteme. Künftig gilt:
- Die Autonomen Gemeinschaften behalten die Hauptverantwortung für die Erfassung und Kontrolle dieser Immobilien.
- Plattformen müssen weiterhin Daten an die Behörden liefern, sodass eine gewisse Aufsicht möglich bleibt.
- Die Zentralregierung muss alternative Wege finden (z. B. stärkere Koordinierung oder neue gesetzliche Grundlagen), wenn sie landesweit stärker regulieren möchte.
Das Urteil fällt in eine Zeit intensiver Debatten um die Wohnungsnot in Spanien. In vielen Städten und Küstenregionen werden touristische Vermietungen als einer der Hauptfaktoren für steigende Mietpreise auf dem regulären Wohnungsmarkt kritisiert.
Erwartete Reaktionen Regionen mit starkem Tourismus (wie Valencia, Andalusien, Katalonien oder die Balearen) dürften das Urteil begrüßen. Die Zentralregierung wird voraussichtlich prüfen, wie sie dennoch mehr Einfluss auf den Sektor behalten kann – ein Markt, der jährlich Milliarden Euro umsetzt. Die Entscheidung des Tribunal Supremo unterstreicht einmal mehr die anhaltenden Kompetenzkonflikte zwischen dem spanischen Zentralstaat und den autonomen Regionen in Bereichen, die den Alltag der Bürger direkt betreffen: Wohnen und Tourismus.
Was ist mit der NRA (die Nummer mit den vielen Nullen)? Ist sie direkt von diesem Urteil betroffen?
NRA steht für Número de Registro de Alquiler (auch NRUA – Número de Registro Único de Arrendamientos). Es handelt sich um den zentralen Identifikationscode, den Vermieter von Kurzzeitvermietungen (touristisch oder saisonal) seit dem 1. Juli 2025 über das nationale Register beim Colegio de Registradores beantragen mussten, um ihre Immobilien legal auf Plattformen wie Airbnb, Booking etc. anbieten zu dürfen.
Was bedeutet das Urteil konkret für die NRA?
Der Tribunal Supremo hat genau den Registro Único de Arrendamientos (das nationale Register, das die NRA erzeugt) für null und nichtig erklärt, weil der Staat damit in die Kompetenzen der autonomen Regionen eingegriffen hat. Die obligatorische nationale NRA entfällt damit in ihrer bisherigen Form. Viele Vermieter, die bereits einen NRA beantragt und bezahlt haben, müssen sich nun auf erneute Änderungen einstellen.
Was bleibt erhalten?
Die Ventanilla Única Digital (digitale Einheitsstelle) und die Datenübermittlungspflichten der Plattformen bleiben bestehen (zu statistischen und Kontrollzwecken).
Ebenso bleiben die regionalen Vorgaben (z. B. Licencia Turística, Registro Turístico Autonómico, Erklärung der Verantwortung etc.) unverändert bestehen und gewinnen sogar an Bedeutung.
Praktische Folgen für Vermieter
In Regionen mit eigenen strengen Regelungen (Valencia, Andalusien, Katalonien, Balearen etc.) ändert sich wenig:
Dort war die regionale Lizenz sowieso Voraussetzung. Die zusätzliche nationale NRA-Pflicht für Plattform-Anzeigen fällt weg.
Es ist wahrscheinlich, dass Plattformen die NRA-Anzeige vorerst nicht mehr erzwingen oder auf regionale Nummern umstellen.
Vermieter sollten auf aktuelle Infos ihrer autonomen Gemeinschaft achten, da diese nun wieder stärker das Sagen haben.
Was ist mit den jährlichen Mitteilungspflichten? Die jährliche Mitteilungspflicht an das Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) entfällt weitgehend. Der Tribunal Supremo hat genau dieses Registro Único de Arrendamientos (das nationale Register, das die NRA erzeugt und verwaltet) für nichtig erklärt, weil der Staat damit in die Kompetenzen der autonomen Regionen eingegriffen hat. Die jährliche Informationspflicht („modelo informativo anual“ oder „depósito anual“) ist direkt an dieses nationale Register gekoppelt: Sie musste bisher im Februar/März beim zuständigen Registro de la Propiedad eingereicht werden.
Dort wurden Daten zur Aktivität des Vorjahres (Anzahl der Vermietungen, Zeiträume, anonymisierte Angaben etc.) hinterlegt.
Bei Nicht-Einreichung drohte die Deaktivierung oder der Entzug der NRA. Diese Pflicht ist nun entfallen.
Was ist mit dem Register Hospedes, entfällt dieses auch? Nein, das Register Hospedes (SES.Hospedajes) ist vom Urteil des Tribunal Supremo nicht betroffen.
Was ist das „Register Hospedes“ genau? Es handelt sich um die Pflicht zum Register von Reisenden/Huéspedes (auch „Partes de Viajeros“ oder Libro de Registro de Huéspedes genannt). Diese ist geregelt durch den Real Decreto 933/2021 des Innenministeriums und dient der Sicherheit (Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus etc.).
- Alle Betreiber von Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Ferienwohnungen, touristische Vermietungen etc.) müssen die Daten aller Gäste ab 14 Jahren erfassen.
- Die Daten müssen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft über die Plattform SES.Hospedajes (des Ministerio del Interior) elektronisch übermittelt werden.
- Die Daten müssen 3 Jahre aufbewahrt werden.
Warum bleibt diese Pflicht bestehen? Das Urteil des Tribunal Supremo betrifft ausschließlich den Registro Único de Arrendamientos (NRA/NRUA) — ein zentrales Register des Wirtschafts-/Wohnungsministeriums zur Kontrolle und Statistik von Kurzzeitvermietungen. Es geht um Kompetenzen zwischen Staat und Autonomen Gemeinschaften im Bereich Tourismus und Wohnungswesen.Das SES.Hospedajes-Register ist hingegen eine nationale Sicherheitsvorschrift des Innenministeriums und bleibt vollständig in Kraft. Es wird nicht vom Supremo-Urteil berührt.Praktische Konsequenzen für Vermieter
- Die jährliche Mitteilung an das Grundbuchamt (im Rahmen des NRA) entfällt weitgehend (wie zuvor besprochen).
- Die tägliche Meldung der Gäste über SES.Hospedajes bleibt obligatorisch.
- Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder (teilweise bis zu mehreren zehntausend Euro).
Fazit: Das Urteil entlastet bei der NRA und der jährlichen Berichterstattung an die Registradores, ändert aber nichts an der Meldepflicht der konkreten Gäste-Daten an die Polizei/Behörden über SES.Hospedajes. Diese bleibt eine der wichtigsten laufenden Pflichten für jeden Vermieter von Kurzzeitunterkünften.
Erneuter Versuch des Verkaufes von Plätzen für touristische Vermietungen auf Mallorca
Ab Montag, 23. März 2026, 9:00 Uhr ändert sich auf Mallorca die Vergabe von Plätzen für Ferienvermietungen grundlegend. Der Consell de Mallorca über den Consorcio Bolsa de Alojamientos Turísticos (CBAT) startet eine neue temporäre Ausschreibung. 1.069 touristische Plätze („plazas turísticas“) werden nicht mehr nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben, sondern per öffentlichem Losverfahren (sorteo público). Das Verfahren läuft ausschließlich digital.
Warum eine Verlosung? Mallorca kämpft seit Jahren mit einem strengen Deckel auf der Gesamtzahl touristischer Übernachtungsplätze (aktuell rund 160.000 inselweit). Neue Plätze dürfen nicht geschaffen werden – die aktuell 1.069 verfügbaren Plätze stammen ausschließlich aus früheren (mehr oder minder freiwilligen) Abmeldungen („bajas“) und rotieren nun in der Börse. Das alte System führte regelmäßig zu digitalen Warteschlangen, Server-Abstürzen und Vorwürfen der Ungleichheit. Deshalb wurde beschlossen jede gültige Bewerbung erhält eine Ordnungsnummer, anschließend entscheidet ein öffentliches Losverfahren vor einem Fedatario (notariellen Zeugen). Die Verlosung wird live über die Kanäle des Consell übertragen was maximale Transparenz garantieren soll. Die spanische Milliarden Lotterie: El Gordo, lässt grüßen. Es bleibt abzuwarten ob die Namen der Gewinner oder deren Losnummern dann im Livestream auch gesungen werden…
Wer kann mitmachen und wie funktioniert es genau?
- Bewerber: Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Nießbraucher einer geeigneten Immobilie sind.
- Zulässige Objekttypen:
- ETV (unifamiliares Einfamilienhaus, isoliert)
- ETVPL (nur Reihen- oder Doppelhäuser in Eigentumswohnanlagen)
- ETV60 (Hauptwohnsitz, maximal 2 Monate pro Jahr vermietbar)
- Bewerbung: Nur online über die Sede Electrónica des CBAT. Eine Bewerbung pro Person und Immobilie (bei Mehrfachanträgen zählt nur der letzte).
- Nach Zuteilung: Innerhalb von 3 Monaten muss die Declaración Responsable de Inicio de Actividad Turística (DRIAT) beim Consell eingereicht werden. Geschieht das nicht, fallen die Plätze automatisch zurück in die Bolsa.
- Zudem gilt eine 5-jährige Sperrfrist gegen Weiterverkauf oder Übertragung (Anti-Spekulations-Klausel).
Es gibt keine Bewerbungsgebühr (Tasa: No). Die Teilnahme am Losverfahren setzt nicht die vorherige Zahlung einer Abgabe voraus. Dies hat natürlich den Vorteil das bei einem erneuten -absehbaren- Fehlschlag das gesammelte Geld nicht gleich wieder aufwändig zurückgegeben werden muss. Allerdings muss der Erwerber, wenn alles so läuft wie gewünscht, pro zugewiesenem Platz den Preis zahlen – laut aktuellen Angaben 3.500 Euro pro Platz bei Einfamilienhäusern (für Reihen-/Doppelhäuser und ETV60 weniger).
Was bedeutet das für Eigentümer und den Markt? Die Maßnahme ist Teil des Decreto Ley 4/2025 und soll illegale Vermietungen eindämmen, den Wohnungsmarkt entlasten und gleichzeitig seriösen Eigentümern eine faire Chance geben. Bestehende Lizenzen bleiben unberührt, aber Neuzugänge sind nur noch über diese Bolsa möglich.
Tipp für Interessierte: Bereiten Sie bereits jetzt alle Unterlagen vor (Eigentumsnachweis, Bescheinigung der Gemeinde, ggf. Gemeinschaftsbeschluss bei Eigentumswohnungen).
Fazit: Es soll ein Meilenstein für mehr Gerechtigkeit sein! Zum ersten Mal seit Jahren haben alle Bewerber die gleiche Chance – unabhängig von Internet-Geschwindigkeit oder Berater-Netzwerken. Die Verlosung ab morgen ist nicht nur ein technisches Update (oder eher ein Downgrade), sondern ein klares Signal: Mallorca will den touristischen Wohnungsmarkt kontrolliert, transparent und nachhaltig gestalten. Wer eine Immobilie besitzt und über eine touristische Vermietung nachdenkt, sollte die Chance nutzen jetzt Geschichte zu schreiben (oder eben dabei gewesen zu sein, wenn ein weiterer Versuch mit Schwung an die Wand fährt).
Wenn alles gut geht sollen die nächsten Ausschreibungen voraussichtlich monatlich folgen! Wieviele Eigentümer dann jeden Monat Plätze „freiwillig“ aufgeben bleibt natürlich abzuwarten.
„Drum prüfe was dich ewig bindet!“ Vertragsrecht in Immobiliensachen in Spanien
Ein spektakulärer Rechtsstreit vor einem Berliner Gericht hat nun ein Ende gefunden – und zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich das spanische und das deutsche Immobilienrecht gehandhabt werden.
Im Zentrum stand eine Luxusvilla in der exklusiven Gemeinde Calvià auf Mallorca, die zu den teuersten Immobilien der Insel zählte. Die Villa – ein modernes Anwesen mit rund 1.000 m² Wohnfläche, mehreren Etagen, Untergeschoss, Autolift, Aufzügen, einer 70 m² großen Poollandschaft, High-End-Domotic und atemberaubendem Meerblick – war ursprünglich für etwa 16 Millionen Euro inseriert worden. Letztendlich wechselte sie jedoch den Besitzer für 20 Millionen Euro.
Der Ausgangspunkt ein „Arras“ und der plötzliche Sinneswandel des Verkäufers. Der Eigentümer (ein deutscher Unternehmer) und ein potenzieller Käufer (ebenfalls Deutscher) unterzeichneten in Madrid einen Vorvertrag, der nach spanischem Recht als contrato de arras (Arras-Vertrag) qualifiziert wurde. Der Käufer leistete eine Anzahlung von 1 Million Euro als Arrasklausel. Kurze Zeit später – inmitten des anhaltenden Immobilienbooms auf Mallorca – entschied sich der Verkäufer jedoch, vom Vertrag zurückzutreten. Gemäß spanischem Recht (Art. 1454 Código Civil) zahlte er dem Käufer den doppelten Betrag zurück, also 2 Millionen Euro, und löste damit den Vertrag auf. Anschließend verkaufte er die Villa an einen Dritten für die stolze Summe von 20 Millionen Euro. Der ursprüngliche Käufer fühlte sich übervorteilt und zog vor ein Berliner Gericht. Er forderte entweder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Kaufvertrags oder Schadensersatz in Millionenhöhe.
Der entscheidende Auftritt: Ein mallorquinischer Gutachter. Der Berliner Richter stand vor der Herausforderung, zwei sehr unterschiedliche Rechtssysteme miteinander in Einklang zu bringen. Während das deutsche Recht bei Immobilienkäufen meist streng formell und bindend vorgeht, kennt das spanische Recht die flexible Institution der arras penitenciales (bußfertige Arras), die dem Verkäufer ausdrücklich das Recht einräumt, gegen Zahlung des doppelten Betrags zurückzutreten. Hier kam ein mallorquinischer Sachverständige ins Spiel. Laut seines Gutachtens war „… der unterschriebene Vertrag kein endgültiger Kaufvertrag, sondern eine Kaufoption mit Arrasklausel. Nach spanischem Recht könne ein solcher Vertrag bereits durch bloße Willensübereinstimmung (auch mündlich oder per Handschlag) wirksam werden, so der Gutachter…“ – eine Vorstellung, die dem deutschen Richter sichtlich fremd war. „… Die Rücktrittsmöglichkeit gegen Zahlung des doppelten Arras-Betrags sei in Spanien gängige Praxis und schütze beide Seiten….“.
Der deutsche Richter zeigte sich beeindruckt von der Flexibilität des spanischen Systems. Laut Berichten soll er scherzhaft angemerkt haben, dass „spanische Anwälte sicher sehr viel zu tun hätten“.
Das Urteil – die Klageabweisung: Das deutsche Gericht gab letztlich auf Grundlage spanischen Rechts dem Verkäufer recht und wies die Klage ab. Er durfte den Gewinn aus dem Weiterverkauf in Höhe von rund 4 Millionen Euro (nach Abzug der ursprünglichen 16-Millionen-Bewertung) behalten. Der ursprüngliche Käufer erhielt „nur“ die bereits gezahlte 1 Million Euro plus den gleichen Betrag zurück.
Der Fall unterstreicht einmal mehr, wie wichtig es für internationale Käufer ist, sich vor dem Abschluss von privatschriftlichen Immobilienverträgen auf Mallorca genau über die lokalen Rechtsgewohnheiten zu informieren und fachkundig beraten zu lassen.
Das spanische Finanzamt „Hacienda“ beendet die steuerliche Benachteiligung von Ausländern bei der „Reichensteuer“ – Rückerstattungen in sind nun Millionenhöhe möglich
In einer bedeutenden Entscheidung hat das Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) – die oberste wirtschaftlich – administrative Instanz des spanischen Finanzministeriums – die bisherige Diskriminierung ausländischer Steuerpflichtiger im Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF, umgangssprachlich „Impuesto a las Grandes Fortunas“ oder Reichensteuer) für rechtswidrig erklärt. Das TEAC wendet damit die Rechtsprechung des Tribunal Supremo aus dem Jahr 2025 konsequent auch auf diesen Zusatzsteuer an und öffnet die Tür für potenziell sehr hohe Rückerstattungen für Nicht-Residenten (vor allem vermögende Ausländer mit Immobilien oder anderen Vermögenswerten in Spanien).
Hintergrund: Der 2022 eingeführte Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas soll Vermögen über 3 Millionen Euro (bzw. über die Freigrenze von 700.000 € nach Abzug) mit progressiven Sätzen bis ca. 3,5 % belasten. Er wurde bewusst als Ergänzungssteuer zum normalen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) konzipiert. Jedoch kennen beide Steuern zusammen mit der Einkommensteuer (IRPF) einen sogenannten „escudo fiscal“ (Steuerschutz oder Konfiskationsschutz).
Um was handelt es sich hierbei? Der Steuerschutz oder Konfiskationsschutz schreibt vor, dass die Summe aus IRPF + Patrimonio + Grandes Fortunas maximal 60 % der steuerlichen Einkünfte (Basis imponible del IRPF) betragen darf. Überschreitet sie diesen Wert, wird die Vermögens-/Reichensteuer so lange gekürzt, bis genau 60 % erreicht sind. Allerdings maximal um 80 % der ursprünglichen Steuerschuld.
Bislang konnten nur in Spanien ansässige Steuerpflichtige (residentes) diesen Schutz vollständig nutzen. Bei Nicht-Residenten (vor allem EU-Bürgern mit Ferienhäusern, Investoren, „Golden-Visa“-Besitzern etc.) verweigerte die Agencia Tributaria die Anwendung – mit der Begründung, man könne ausländische Einkommensteuerbescheide nicht ausreichend prüfen.
Die Kehrtwende: TEAC wendet Supremo-Rechtsprechung an: Das TEAC entschied am 18. Dezember 2025 (Resolución veröffentlicht Anfang Januar 2026), dass diese Praxis diskriminierend ist und gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) verstößt. Wörtlich heißt es in der Begründung: „La doctrina legal sentada respecto al impuesto de Patrimonio debe entenderse también aplicable al impuesto Temporal de Solidaridad a las Grandes Fortunas y, en consecuencia, considerar también discriminatoria la aplicación de la reducción de cuota prevista para el ITSGF únicamente a los residentes en España.“ Damit überträgt das TEAC die beiden wegweisenden Urteile des Tribunal Supremo vom 29. Oktober und 3. November 2025 eins zu eins auf die Reichensteuer.
Wer profitiert – und wie viel ist drin? Von der Entscheidung profitieren vor allem vermögende EU-Ausländer. Personen mit großen Immobilienvermögen an der Costa, auf Mallorca/Ibiza, in Marbella oder Madrid-Barcelona Investoren, die über Gesellschaften oder direkt in Spanien Vermögen halten. In einem aktuell entschiedenen Fall fordert ein Betroffener erfolgreich die Rückerstattung von 615.000 €.
Experten gehen davon aus, dass die Rückforderungen pro Person schnell in den sechs- bis siebenstelligen Bereich kommen können – je nach Vermögenshöhe und bisher gezahlter Steuer seit 2023 (erste Zahlungen für 2022).
Was müssen Betroffene jetzt tun? Sammeln Sie Nachweise über ausländische Einkommensteuer (Einkommensteuererklärung + Zahlungsnachweis des Wohnsitzlandes)! Nachfolgend kann eine Berichtigung der bisherigen ITSGF-Erklärungen beantragt werden und zwar für die Jahre 2022, 2023 & 2024 (Achtung: Verjährungsfrist). Ebenso sollte geprüft werden ob ein Widerspruch / Recurso de reposición oder direkt eine Klage / Reclamación económico-administrativa einlegt wird. Die meisten Steuerberater und Kanzleien, die auf internationale Vermögensbesteuerung spezialisiert sind, erwarten in den kommenden Monaten eine regelrechte Welle von Rückerstattungsanträgen.
Fazit: Was als Versuch begann, Steuerflucht in bonifizierte Regionen (Madrid, Andalusien) über einen Staatssteuer zu unterbinden, endet vorerst mit einer weiteren juristischen Niederlage für das spanische Finanzministerium. Die Gleichbehandlung von Residenten und Nicht-Residenten beim „escudo fiscal“ ist nun höchstrichterlich abgesichert – zumindest auf Verwaltungsebene. Ob das Verfassungsgericht oder gar der EuGH in den nächsten Jahren noch einmal ganz grundsätzlich über die Existenzberechtigung der Reichensteuer entscheiden werden, steht auf einem anderen Blatt. Für viele ausländische Großvermögen in Spanien bedeutet die Januar-Entscheidung 2026 jedoch ganz konkret: es wird sehr wahrscheinlich deutlich billiger. Und wer schnell handelt, kann sich möglicherweise fünf- bis sechsstellige Summen zurückholen.